Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - Abschluss, die sich lohn?

  • Ist es Ratsam, wenn man die Möglichkeit hat, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) https://de.wikipedia.org/wiki/…undes_und_der_L%C3%A4nder eine Altersversorgung abzuschließen oder gibt es bessere Alternativen?


    VBL => einfache Variante


    Meldungen wie diese lassen mich eher abschrecken:

    a) https://www.versicherungsbote.…tlichen-Dienst-schrumpft/

    b) https://www.test.de/Betriebsre…uf-VBL-Riester-5332655-0/


    Für konstruktive Hinweise / Tipps / Infos wäre ich dankbar!

  • Hallo ac745g,


    Ihre Frage verstehe ich nicht ganz. Wie auch im verlinkten Wiki- Artikel steht, ist die VBL eine Pflichtversicherung. Freiwillig ist nur eine weitergehende zusätzliche Versicherung.


    Haben Sie die beiden verlinkten Artikel gelesen? Ich nicht, denn ich habe auf die Erscheinungsdaten geschaut. Was sagen mir Betrachtungen aus der Niedrigzinsphase für heutige Entscheidungen, wenn ich Entscheidungsspielraum haben sollte?


    Gruß Pumphut

  • Ja, schließe mich der Frage an … wo / wie willst Du in der Lage sein, es Dir auszusuchen? Ich kenne es so: Wenn man darf, muss man. Wenn man nicht muss, darf man auch nicht freiwillig.

  • Wenn man z.B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter zeitlich begrenzt während seiner Promotion im öffentlichen Dienstan der Universität tätig ist dann DARF man sich aussuchen, ob man als Arbeitnehmer Beiträge an die VBL entrichtet. Ausnahmen gibt es also immer wieder auch wenn ich nicht weiß ob der Threadersteller sich in solch einer Situation befindet.

  • Hallo finanztop,


    Danke, was dazugelernt. Aber auch in dieser Konstellation stellt sich die Frage nicht hinsichtlich der Seriosität und Rendite bei der VBL, wie beim TE, sondern eher nach der weiteren Berufsplanung. Wenn Sie nach der Uni mit hoher Sicherheit Angestellter im ÖD werden wollen, ist der Beitritt zur VBL sinnvoll. Bei allen anderen Berufswegen (Beamter, Angestellter in der Privatwirtschaft, Selbstständigkeit) eher nicht. Sie müssen mindestens 60 Beitragsmonate erreichen, um einen Rentenanspruch zu haben.


    Gruß Pumphut

  • Hallo,


    ich kann mich Pumphut anschließen. Die Frage ist eher, ob die Pflichtzeiten für einen Anspruch aus der VBL Klassik voll werden. Ich würde mich aber diesbezüglich noch bei der VBL erkundigen, nach welchen Beitragszeiten ein Anspruch besteht, weil es eine Änderung im BetrAVG gegeben hat, nach der eine Anwartschaft bei einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis nach drei Jahren unverfallbar wird. An der Stelle läuft der Tarifvertrag, der von einer fünfjährigen Wartezeit ausgeht (, die von der Unverfallbarkeit zu unterscheiden ist,) mit der gesetzlichen Regelung auseinander.

    Man kann die Wartezeit in mehren Arbeitsverhältnissen voll bekommen, wenn man beispielsweise zwei Arbeitsverhältnisse hat, die 1x zwei Jahre und 1× drei Jahre dauern. In dem Fall ist die Wartezeit erfüllt, aber die Unverfallbarkeit nur für das zweite Arbeitsverhältnis (ununterbrochen für drei Jahre). Wenn dein Arbeitsverhältnis für drei Jahre ununterbrochen besteht, könnte wegen der geänderten Unverfallbarkeitsfrist aber auch ein Anwartschaft trotz nicht erfüllter Wartezeit entstehen. Ich weiß leider nicht, wie es die VBL geregelt hat, die Tarifverträge sind dahingehend jedenfalls noch nicht angepasst worden. Im BetrAVG finden sich aber auch Sonderregelung zur VBL und ich bin auf dem Gebiet definitiv kein Experte, deswegen empfehle ich den Sachverhalt im Vorfeld mit der Personalabteilung oder besser direkt mit der VBL zu klären.

  • Und ergänzend: Die VBL Klassik halte ich für empfehlenswert, weil es einen hohen Arbeitgeberanteil gibt. Das dahinter stehende Punktesystem führt dazu, dass man in jungen Jahren mehr Punkte sammeln kann (wobei man ebenfalls im Alter durch ein vermutlich höheres Gehalt Punkte sammelt). Die VBLextra bringt hingegen den Vorteil der sofortigen Unverfallbarkeit, aber bei dem derzeitigen Rechnungszins, ist die Leistung nicht so profitabel.

  • Wenn man z.B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter zeitlich begrenzt während seiner Promotion im öffentlichen Dienstan der Universität tätig ist dann DARF man sich aussuchen, ob man als Arbeitnehmer Beiträge an die VBL entrichtet. ...

    Sicher? Dann muss sich das seit meiner schon etwas länger zurück liegenden Zeit aber grundlegend zu Gunsten der Beschäftigten geändert haben und bei den VBL-Regeln hat sich eigentlich in den letzten Jahrzehnten immer nur etwas zu Lasten der Arbeitnehmer geändert. Als es mich damals betroffen hat, war es genau umgekehrt. Es bestand Beitragspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit, aber anschließend ist ohne eine Folgebeschäftigung im öffentlichen Dienst die Anwartschaft verfallen, weil durch die Höchstbefristungsdauer von 48 Monaten nach HRG die für einen Rentenanspruch erforderlichen 60 Beitragsmonate nicht zusammen kommen konnten und eine freiwillige Weiterversicherung nach Ende der Beschäftigung nicht möglich war. Aber das war noch zu der Zeit, als die Bundesregierung ihren Sitz in Bonn hatte und in der DDR Honecker regiert hat.

  • Sicher? Dann muss sich das seit meiner schon etwas länger zurück liegenden Zeit aber grundlegend zu Gunsten der Beschäftigten geändert haben und bei den VBL-Regeln hat sich eigentlich in den letzten Jahrzehnten immer nur etwas zu Lasten der Arbeitnehmer geändert. Als es mich damals betroffen hat, war es genau umgekehrt. Es bestand Beitragspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit, aber anschließend ist ohne eine Folgebeschäftigung im öffentlichen Dienst die Anwartschaft verfallen, weil durch die Höchstbefristungsdauer von 48 Monaten nach HRG die für einen Rentenanspruch erforderlichen 60 Beitragsmonate nicht zusammen kommen konnten und eine freiwillige Weiterversicherung nach Ende der Beschäftigung nicht möglich war. Aber das war noch zu der Zeit, als die Bundesregierung ihren Sitz in Bonn hatte und in der DDR Honecker regiert hat.

    Ja, kann ich ebenfalls bestätigen. Wissenschaftler haben die Wahl. Die eingezahlten Arbeitnehmeranteile wurden bei Ihnen damals hoffentlich abgefunden oder werden es zumindest bei Renteneintritt. Ggfs. würde ich auch hier empfehlen, bei der VBL anzufragen. Mit dem alten Recht kenne ich mich leider noch weniger gut aus als mit dem aktuellen. Aber ich glaube, dass man seine eingezahlten Eigenanteile mittlerweile spätestens zum Renteneintritt zurückbekommen kann (vermutlich unverzinst).

  • Die Frage ist, ob die Pflichtzeiten für einen Anspruch aus der VBL Klassik voll werden. Ich würde mich aber diesbezüglich noch bei der VBL erkundigen.


    Man kann die Wartezeit in mehreren Arbeitsverhältnissen voll bekommen, wenn man beispielsweise zwei Arbeitsverhältnisse hat, die 1x zwei Jahre und 1× drei Jahre dauern. In dem Fall ist die Wartezeit erfüllt, aber die Unverfallbarkeit nur für das zweite Arbeitsverhältnis (ununterbrochen für drei Jahre).

    Ich finde die Vielgestaltigkeit des deutschen Sozialrechts immer wieder verblüffend. Als naiver Laie hätte ich ja angenommen, daß Ansprüche entstehen, sobald Beiträge bezahlt worden sind, und zwar unabhängig davon, ob diese Beiträge nun wirklich bis hin zur Rente geleistet sind. Aber damit habe ich das deutsche Sozialrecht wohl unterschätzt.

    Und ergänzend: Die VBL Klassik halte ich für empfehlenswert, weil es einen hohen Arbeitgeberanteil gibt.

    Im öffentlichen Dienst ist die VBL normalerweise eine Pflichtveranstaltung. Der Angestellte hat also üblicherweise keine Wahl, ob er das will oder nicht (Ausnahme: siehe oben).


    Der "hohe Arbeitgeberanteil" gilt wohl nur für den "Abrechnungsverbund West", aber auch hier wurde der Arbeitgeberanteil zum Jahr 2023 von 6,45% auf 5,49% zurückgenommen. Im Osten zahlt der Arbeitgeber deutlich weniger als der Arbeitnehmer, wenn ich das richtig verstanden habe.

    Das dahinter stehende Punktesystem führt dazu, dass man in jungen Jahren mehr Punkte sammeln kann.

    Das ist wohl auch logisch, das entsprechende Geld liegt ja auch länger. Es ist in Alterssicherungssystemen allgemein üblich, daß ältere Einzahlungen mehr wert sind als jüngere.

    Die VBLextra bringt hingegen den Vorteil der sofortigen Unverfallbarkeit, aber bei dem derzeitigen Rechnungszins ist die Leistung nicht so profitabel.

    Ist sie denn bei der VBL classic profitabel? Spielt keine Rolle, die VBL ist in aller Regel ja Pflichtversicherung. :(

  • ... Die eingezahlten Arbeitnehmeranteile wurden bei Ihnen damals hoffentlich abgefunden oder werden es zumindest bei Renteneintritt. ...

    Nein, abgefunden wurde nichts. Aber die Beiträge hat damals auch alleine der Dienstherr bezahlt.