Lohnt sich die Beitragsrückerstattung bei der PKV-Krankenkasse (Rechnung einreichen ja/nein?)

  • Hallo,


    ich erhalte voraussichtlich im September 2023 eine Beitragsrückerstattung von meiner privaten Krankenversicherung. Diese wird jedoch nur ausgezahlt, wenn man für das vorangegangene Jahr (hier: 2022) keine Rechnungen zwecks Erstattung einreicht. Meine Rechnungen reiche ich grundsätzlich sowohl bei der Beihilfestelle (Erstattung 50%) als auch meiner Krankenkasse (Erstattung 50%) ein.


    Nun habe ich mal irgendwo gelesen, dass es nicht immer sinnvoll wäre, wenn man sowohl seine (Arzt-)Rechnungen bezahlte und zusätzlich auch die Beitragsrückerstattung von seiner Krankenkasse erhält. Soweit ich mich erinnere, hängt das damit zusammen, dass es sich steuerlich ungünstig auswirken kann, da die Krankenkasse neben den Daten der Basiskrankenversicherung ja auch die Höhe der Beitragsrückerstattung an das Finanzamt übermittelt .


    Nun zur Frage, da ich nicht nachvollziehen kann, wann bzw. ab welcher Betragshöhe (oder welchem Verhältnis zw. Rechnungsbetrag bereits bezahlt und Rückerstattungsbetrag) es sich lohnt, tatsächlich die (Arzt)Rechnungen nicht einzureichen.


    Also ich habe z.B. für ein betreffendes Jahr jetzt folgende Daten:


    Mögliche Beitragsrückerstattung im September 2023 der Krankenkasse für das zurückliegende Jahr 2022, wenn keine Rechnungen für eingereicht werden: 408 €


    Tatsächlich angefalle (Arzt-)Kosten, die ich bereits überwiesen habe: 370 (d.h. 50% übernimmt bereits die Beihilfe. Bei der KK könnte man also noch noch 185 € einreichen. Wenn ich das mache, erhalte ich faktisch keine 408 €. Wenn ich hingegen keine 185 € geltend mache, bleibe ich sogesehen auf den "185 €", die ich bereits gezahlt habe, sitzen.


    Gesamtbeitrag 2022 an die Krankenkasse: 3094€


    Es stellt sich also die Frage, lohnt es sich aus steuerlicher Sicht, trotzdem die 185€ bei der KK einzureichen? Kennt sich damit hier vielleicht jemand aus?

  • Du machst Dir das Leben unnötig schwer.


    Also erst mal "vor Steuern":

    Um 408 € (Rückerstattung) zu kriegen, auf das Kriegen (die Erstattung) von 185 € zu verzichten? Das sind schlappe 223 €.


    Und jetzt "nach Steuern":

    Du setzt ca. 90% von 3.094 €, also 2.785 €, von der Steuer ab. Nach dem Kriegen, also Abziehen von 408 € Rückerstattung also nur noch 2377 €. Bei einem Grenzsteuersatz von eher unschlappen 50 % wären das 204 € Steuern mehr. bzw. 204 € weniger Steuern gespart.


    204 € gesparte Steuern versus 223 € per saldo erhaltene Rückerstattung? Welcher Wert ist schlapper?


    Bevor jetzt der Verdacht aufkommt: Das war keine ernst gemeinte steuerliche Beratung. 8)


    Gruß

    Alexis

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Ich erhalte voraussichtlich im September 2023 eine Beitragsrückerstattung von meiner privaten Krankenversicherung. Diese wird jedoch nur ausgezahlt, wenn man für das vorangegangene Jahr (hier: 2022) keine Rechnungen zwecks Erstattung einreicht.


    Meine Rechnungen reiche ich grundsätzlich sowohl bei der Beihilfestelle (Erstattung 50%) als auch meiner Krankenkasse (Erstattung 50%) ein.

    Wenn Du in Zukunft auf eine Beitragsrückerstattung spekulieren solltest, wirst Du Deine Rechnung weiterhin bei der Beihilfestelle einreichen, sie ansonsten aber erst einmal sammeln, bis Du überblickst, ob Du sie von der Krankenkasse erstatten läßt oder sie selber trägst und dafür eine Beitragsrückerstattung bekommst.

    Nun habe ich mal irgendwo gelesen, dass es nicht immer sinnvoll wäre, wenn man sowohl seine (Arzt-)Rechnungen bezahlte und zusätzlich auch die Beitragsrückerstattung von seiner Krankenkasse erhält. Soweit ich mich erinnere, hängt das damit zusammen, dass es sich steuerlich ungünstig auswirken kann, da die Krankenkasse neben den Daten der Basiskrankenversicherung ja auch die Höhe der Beitragsrückerstattung an das Finanzamt übermittelt .

    So ganz klar ist mir nicht, was Du uns mit diesen Sätzen sagen möchtest.


    Die Rechnung ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint.


    1. Aspekt: Du hast Rechnungen mit 400 € Erstattungswert herumliegen. Die Krankenkasse hat Dir eine Rückerstattung von 500 € in Aussicht gestellt, wenn Du keine Rechnungen einreichst. Was machst Du? Vermutlich zahlst Du die 400 € selbst (bzw. hast sie bereits bezahlt) und kassierst von der Krankenkasse nicht 400 € Leistungserstattung, sondern 500 € Beitragserstattung.


    2. Aspekt: Die Steuer.

    Du kannst die Kosten der Basisabsicherung von der Steuer absetzen. Dabei wird eine eventuelle Erstattung aber gegengerechnet. Du erhältst zu diesem Zweck von Deiner Krankenkasse jährlich eine Information, in der folgendes steht: Beitragshöhe für die Basisabsicherung, Rückerstattung für die Basisversorgung, Beitragshöhe für Wahlleistungen abzüglich Rückerstattung.


    Die Basisabsicherung (gezahlte Beiträge abzüglich Beitragserstattung) kannst Du in jedem Fall von der Steuer absetzen, Beiträge für Wahlleistungen nur im Rahmen eines Maximalbetrags, der durch die Basisabsicherung vermutlich bereits übererfüllt ist.

    Die genannte Info geht auch von der Krankenkasse direkt zum Finanzamt.


    Bekommst Du eine Leistungserstattung von der Kasse, so ist die steuerlich irrelevant. Bekommst Du aber eine Beitragsrückerstattung, so muß Du diese praktisch versteuern (der genaue Rechenweg ist etwas anders, aber das Ergebnis ist das gleiche).


    Im obigen Beispiel dreht sich durch die steuerliche Bewertung das Ergebnis also um: 400 € steuerfreie Leistungserstattung sind mehr als 500 € Beitragserstattung abzüglich der Steuer.


    3. Aspekt (und nun wird es unübersichtlich): Beitragsrückerstattung über mehrere Jahre.

    Bei manchen Krankenkassen steigt die Beitragsrückerstattung bei mehreren leistungsfreien Jahren, ähnlich wie bei der KfZ-Haftpflichtversicherung. Man bekommt etwa im ersten Jahr einen halben Monatsbeitrag zurück, im zweiten einen usw. bis beispielsweise drei Monatsbeiträge im sechsten Jahr ohne eingereichte Rechnungen.


    Reicht man in diesem Fall Rechnungen ein, ist erstmal die Beitragsrückerstattung des laufenden Jahres weg, darüberhinaus aber fängt man dann wieder "unten" an, eine eventuelle Beitragsrückerstattung baut sich also erst langsam wieder auf. Und man weiß natürlich nicht, ob man im Folgejahr nicht ins Krankenhaus muß, wodurch eine Spekulation auf die Beitragsrückerstattung ohnehin obsolet wird.


    Angenommen, Du bekommst eine Beitragsrückerstattung von 3 Monatsbeiträgen und läßt diese gegen eine Erstattung sausen, so könntest Du im Verlauf der kommenden 6 Jahre Beitragsrückerstattungen in Höhe von insgesamt 7,5 Monatsbeiträgen verlieren (Leistungsfreiheit vorausgesetzt).


    Und wiederum ist der Steuereffekt gegenläufig.


    Die Steuer schlägt in der aktiven Zeit vermutlich stärker zu als im Ruhestand, dafür ist die Wahrscheinlichkeit, im Ruhestand leistungsfrei zu bleiben, geringer als in der aktiven Zeit.


    Kleiner Bonus immerhin: Der Arbeitgeber bekommt von der Beitragsrückerstattung nichts mit, am Ende wollte der davon vielleicht auch noch die Hälfte abhaben (Das betrifft Die zwar nicht, aber privat versicherte Angestellte).

    Nun zur Frage, da ich nicht nachvollziehen kann, wann bzw. ab welcher Betragshöhe (oder welchem Verhältnis zw. Rechnungsbetrag bereits bezahlt und Rückerstattungsbetrag) es sich lohnt, tatsächlich die (Arzt)Rechnungen nicht einzureichen.

    Das mußt Du in letzter Konsequenz selber ausrechnen, etwa mit einem Steuerprogramm.

    Mögliche Beitragsrückerstattung für das zurückliegende Jahr 2022 408 €


    Tatsächlich angefallene (Arzt-)Kosten 370 €. 50% übernimmt die Beihilfe. Bei der Krankenkasse könnte man also noch noch 185 € einreichen.


    Wenn ich das mache, erhalte ich keine 408 €. Wenn ich hingegen keine 185 € geltend mache, bleibe ich so gesehen auf den 185 € sitzen.

    Das ist ja fürchterlich! Arztkosten selbst bezahlen?

    Gibts dagegen keine Versicherung?


    Du bekommst von der Krankenkasse entweder eine steuerfreie Erstattung von 185 € oder eine Beitragsrückerstattung von 408 €, die Du zum größten Teil versteuern mußt (nämlich den Teil der Beitragsrückerstattung, der sich auf die Basisversorgung bezieht.


    Es sollte für Dich günstiger sein, die Beitragsrückerstattung zu nehmen.


    Steigert sich bei Deiner Versicherung die Beitragsrückerstattung über mehrere Jahre? Wenn ja, dann dürfte das Pendel noch weiter Richtung Beitragsrückerstattung schwingen.


    Über richtig große Beträge geht es im vorliegenden Fall immerhin nicht. Wenn Du nicht die optimale, sondern nur die suboptimale Lösung wählst, ist nicht viel Geld kaputt.

  • Du setzt ca. 90% von 3.094 € [Krankenkassenbeitrag], also 2.785 €, von der Steuer ab. Nach dem Abziehen von [90% von] 408 € [somit 368 €] Rückerstattung also nur noch 2377 [2417] €.

    Von der Beitragsrückerstattung dürften auch nur 90% steuerpflichtig sein (368 €), nämlich der Teil, der auf die Basisabsicherung entfällt.

    Bei einem Grenzsteuersatz von eher unschlappen 50 % wären das 204 [184] € Steuern mehr.

    204 [184 ] € gesparte Steuern versus 223 € per saldo erhaltene Rückerstattung? Welcher Wert ist schlapper?

    :)
    [Ich habe der Lesbarkeit wegen das Zitat modifiziert und meine Zahlen dazugeschrieben.]

  • Ich lasse dann Elster ausrechnen, wieviel die Beitragsrückerstattung (BRG) (in etwa) ausmacht, indem ich das Programm mal mit und mal ohne die z.B. 408 € rechnen lasse.
    Grob rechne ich bei mir mit 30 % Steuern.

    Nach wie vor bin ich der Meinung, dass es ungerecht ist, dass man die BRG versteuern muss.

    Es fühlt sich an, als wenn man seine eigenen Krankheitskosten ansteigend bis zur Höhe der BRG versteuert.

    Letztendlich bekommt man doch eine Prämie, weil man der Krankenkasse die Arbeit erspart.

    Gerechter wäre es, wenn man von der BRG die mögliche Erstattung (z.B. 185 €) abziehen könnte und nur den Rest versteuern müsste.
    Dann täte mir aber der Finanzbeamte leid, der prüfen müsste, was erstattungsfähig ist und was nicht.

    Es ist wohl höchstrichterlich entschieden, dass die Versteuerung so sein muss!

    In einem Finanzforum wurden vor Jahren meine Argumente gegen die Versteuerung - scheinbar von Experten - damit abgetan, Erstattung der Krankheitskosten und Beitragsrückgewähr wären zwei völlig verschiedene Dinge.

    Ich habe der Krankenkasse dann (ohne Erfolg) vorgeschlagen, die BRG umzubenennen in z.B. 'Abrechnungsersparnisprämie' oder keine BRG zu gewähren oder statt dessen die Beiträge generell zu ermäßigen.

    berghaus 19.08.23

  • Hallo zusammen,

    ggf. keine Wahlleistungen und nur Basisabsicherung buchen. Erstere sind voll abzugsfähig.

    Wenn die Steuer einem z.B. sehr wichtig ist.

    Die Beitragsrückerstattung beißt sich ihrer Natur nach mit der Steuer.

    Die Kasse will das Verhalten des Kunden beeinflussen, dadurch (Beitragsrückerstattung) sinkt der tatsächliche gezahlte Beitrag, ergo kann ich die auch nicht absetzen.

    Zwei verschiedene Welten.

    LG

  • Ich lasse dann Elster ausrechnen, wieviel die Beitragsrückerstattung (BRG) (in etwa) ausmacht, indem ich das Programm mal mit und mal ohne die z.B. 408 € rechnen lasse.
    Grob rechne ich bei mir mit 30 % Steuern.

    Du müßtest mit dem Grenzsteuersatz rechnen, und der ist vermutlich höher.


    Ich habe mir zu diesem Zweck ein Excel-Blatt gebaut, bei dem kann ich mir nach eigenem Gusto zusätzliche Formeln einbauen.

    Nach wie vor bin ich der Meinung, dass es ungerecht ist, dass man die BRG versteuern muss.

    Es fühlt sich an, als wenn man seine eigenen Krankheitskosten ansteigend bis zur Höhe der BRG versteuert.

    Letztendlich bekommt man doch eine Prämie, weil man der Krankenkasse die Arbeit erspart.

    Jetzt müssen wir doch ins Detail.


    Es trifft zwar den Saldo, wenn man sagt, daß man die Beitragsrückerstattung versteuert, eigentlich aber kann man den Beitrag zur Krankenkasse absetzen (abzüglich des Arbeitgeberzuschusses und abzüglich der Beitragsrückerstattung). Die Beitragsrückerstattung reduziert den Absetzbetrag.


    Wenn es heißt: Die Kosten für die Basis-Krankenversorgung sind absetzbar, ist die aktuell durchgeführte Rechnung nachvollziehbar. Denn wenn ein Teil des Beitrags rückerstattet wird, hat das Mitglied letztlich weniger Beitrag bezahlt.


    Man könnte es meines Erachtens auch rechtfertigen, daß der Arbeitgeber an der Beitragsrückerstattung partizipiert, denn er zahlt ja mehr als die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags des Angestellten, wenn dieser eine Beitragsrückerstattung kassiert. Allerdings sollte er dann auch die Hälfte der selbst übernommenen Krankenkosten erstatten, und dann wird es kompliziert.


    Auf der anderen Seite - da hast Du recht - spart ein Mitglied, das einige prinzipiell erstattungsfähige Krankheitskosten selbst übernimmt, der Krankenkasse nicht nur die Erstattung an sich, sondern auch die Verwaltungskosten, die bei kleinen Erstattungen ja gleich hoch sind wie bei großen, somit überproportional zu Buche schlagen.


    Man könnte auch weiter denken und sagen: Wenn ich die Beitragsrückerstattung zu versteuern habe, die ich deswegen bekomme, weil ich einige Krankheitskosten selbst bezahlt habe, dann müßte ich diese Krankheitskosten von der Steuer absetzen können.


    Das kann man aber so einfach nicht. Bevor Krankheitskosten steuerwirksam werden, muß ein erheblicher Selbstbehalt überschritten sein (meist einige tausend Euro). Auch das halte ich steuerlich für unsystematisch. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, daß der Krankenkassenbeitrag der Basisversorgung (GKV ist immer Basisversorgung) absetzbar ist, Zahnersatzkosten aber selbst für sogenannte "Regelversorgungen" nicht (genauer: nur mit Selbstbehalt). Aber so ist es halt. Schreiende Ungerechtigkeit, natürlich, aber die zuständigen Finanzpolitiker haben das Schreien bisher noch nicht gehört.

    Gerechter wäre es, wenn man von der BRG die mögliche Erstattung (z.B. 185 €) abziehen könnte und nur den Rest versteuern müsste.
    Dann täte mir aber der Finanzbeamte leid, der prüfen müsste, was erstattungsfähig ist und was nicht.

    Du schilderst hier die gleiche Berechnung wie ich oben.


    Nein, der Finanzbeamte müßte da nichts prüfen außer der Tatsache, daß es sich prinzipiell um Gesundheitskosten handelt.

    Es ist wohl höchstrichterlich entschieden, dass die Versteuerung so sein muss!

    Das glaube ich nicht. Unser Recht ist nicht aus einem Guß, sondern über Jahrzehnte schrittchenweise gewachsen.


    Die Absetzbarkeit hoher Krankheitskosten als Sonderausgaben mit Selbstbehalt gibt es schon seit einigen Jahrzehnten. Die Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge für die Basisversorgung infolge eines höchstrichterlichen Urteils ist demgegenüber deutlich jünger. Entsprechend sind beide Regelungen voneinander unabhängig.


    Ich habe meiner Krankenkasse vorgeschlagen, sie möchten im Zuge der Beitragsrückerstattung eine einzige Erstattung zulassen, also einen Teil der Beitragsrückerstattung gegebenenfalls als Leistungserstattung durchführen und nur den Rest als Beitragserstattung. Wenn man mir das anbieten würde, würde ich dafür auch gern eine Verwaltungspauschale von meinethalben 50 dafür bezahlen. Ich bin mit diesem Ansinnen aber noch nicht einmal am Hotliner vorbeigekommen. Er hat mir abgeschrieben, ohne die Anfrage weiterzuleiten.


    Rechenbeispiel:

    Ich hätte eine Beitragsrückerstattung von 1000 € zu erwarten.

    Um diese zu kassieren, habe ich Rechnungen in Höhe von 500 € eben nicht eingereicht.

    Nun bekomme ich 1000 € BRE, was mich letztlich 40% Steuern kostet, bleiben unter dem Strich 100 €.


    Arztkosten -500 €
    Beitragsrückerstattung 1000 €
    Steuer 40%
    -400 €
    bleiben 100 €


    Würde die Kasse erlauben, die 500 € einzureichen (1 Vorgang zur Verwaltungskostenersparnis) und für die Dienstleistung 50 € berechnen. So bekäme ich für die 500 € Rechnungen steuerfrei 500 € ausbezahlt, es verblieben noch 500-50 € Beitragsrückerstattung, die ich versteuern muß, was mich bei 40% Steuersatz also 180 € kostet.


    Arztkosten -500 €
    Leistungserstattung
    500 €
    Beitragsrückerstattung
    abzüglich Verwaltungskostenpauschale
    450 €
    Steuer 40%
    -180 €
    bleiben 270 €


    Man wird ja wohl noch träumen dürfen :)