Unsere Situation: Grundstücksgröße 3.656 m² mit Wohnhaus drauf, Wohnfläche 236 m². Von den 3.656 m² Grundstück sind rund 2/3 "nicht nutzbarer" bewaldeter Steilhang. Wir hatten hierauf bei der Grundsteuererklärung hingewiesen. Dennoch werden jetzt im Bescheid die kompletten 3.656 m² mit einem Bodenrichtwert von 25 €/m² bewertet. Okay, das weist auch die Karte/Angabe bei BorisRLP aus aber wenn doch land-/forstwirtschaftliche Flächen anders bewertet werden müsste doch auch dieser nicht unerhebliche Waldanteil unseres Grundstücks entsprechend bewertet werden. Sollte man da vorsichtshalber Einspruch einlegen?
Grundsteuerbescheid Bodenrichtwert
- Womomanni
- Erledigt
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Hallo zusammen,
willkommen im Forum.
Das macht Sinn.
Der Teil des Grundstücks ist dann wohl sogenanntes
Unland
Damit wird es geringer bewertet.
(Ggf. haben Sie nur darauf hingewiesen und nicht die als „Unland“ definierte Fläche gleich abgezogen).
Es ist dann keine landwirtschaftliche- oder forstwirtschaftliche Fläche.
LG
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Sollte man da vorsichtshalber Einspruch einlegen?
Kannst Du das bei solch klarer Sachlage nicht selbst entscheiden?
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Natürlich Einspruch einlegen!
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Hallo zusammen,
ich hoffe, dass Sie mit Ihrer Frage weitergekommen sind.
LG
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Sonntag, 27.8.2023
Hier kommt auch noch ein kurzer Kommentar von McProfit aus dem Schwabenland.
Ich bin selbst Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einem relativ großen Grundstück von über 2000 m².
Allerdings wird dieses Grundstück bei mir komplett als Bauplatz ausgewiesen, obwohl es nur mit 15 % bebaubar ist.
D.h. Für das jetzige Einfamilienhaus Ist bereits die gesamte Baufläche ausgenutzt.
. Die riesige Restfläche gilt jedoch weiterhin. Als Bauplatz obwohl wegen den Bauvorschriften gar nicht bebaut werden kann..
Die Gesamtfläche von 2000 m² bei mir in Stuttgart mit 850 € pro Quadratmeter bewertet.
Da kommt ein riesiger Betrag raus.
. Anders wäre es, wenn man auf diese Fläche mehrere Häuser bauen könnte.
Ich habe daher auch Einspruch eingelegt und bin gespannt, wie das ausgeht.
Ich glaube das wird noch eine sehr lange Geschichte werden.
In Baden-Württemberg ist ja die Besonderheit, dass hier nur der Grundstückswert versteuert wird, das Gebäude selbst wird überhaupt nicht bewertet . auch das ist ein riesiger unterschied gegenüber den anderen Bundesländern. Schönen Sonntag noch wünscht McProfit
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Hallo zusammen,
insbesondere dazu gibt es ja schon Musterklagen.
LG
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Die Idee ist also Quadratmeter x Grundflächenzahl = Bemessungsgrundlage für Grundsteuer, oder wie?
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Hallo zusammen,
oder
Quadratmeter mal Bodenrichtwert.
LG
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Montag, 28.8.2022 um 9:00 Uhr
guten Morgen, lieber Forumsfreund adrianberg
Die Berechnung der künftigen Grundsteuer ist nur in Baden-Württemberg - und ich glaube auch in Bayern - sehr einfach.
Damit aber alles andere als gerecht.
Hier die Berechnung für Baden-Württemberg. Man nimmt die Grundstücksfläche also die Anzahl der Quadratmeter und multipliziert diese Quadratmeter Zahl nur mit dem Bodenrichtwert pro Quadratmeter in der jeweiligen Stadt beziehungsweise dem jeweiligen Wohngebiet.
Die Grundstücksgröße findet man im Grundbuch Auszug oder in seinem Kaufvertrag.
Den Bodenrichtwert findet man auf der Webseite der jeweiligen Stadt mit Eingabe der Adresse oder des Wohngebietes.
Ob auf dem Grundstück ein Haus steht, wie groß das ist wie alt das ist, ist in Baden-Württemberg völlig unwichtig.
Es wird nur das Grundstück besteuert.
Das führt natürlich zu riesigen Ungerechtigkeiten.
Großes Grundstück mit kleinem Haus zahlt hohe Grundsteuer, kleines Grundstück mit großem Haus oder mit mehreren Wohnungen zahlt wenig Grundsteuer und logisch, dass das nicht gut gehen wird.
In meinem persönlichen Fall ist es so dass ich ein großes Grundstück habe 2000 m² und ein Einfamilienhaus.
Der Bodenrichtwert ist 850 € pro Quadratmeter.
Also ist mein Grundstück folgendes wert
2000 m² mal 850 € ergibt 1,7 Millionen.
Das kann lustig werden. Viele Grüße McProfit
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Naja, es heißt nunmal Grundsteuer und nicht Immobilien- oder Haussteuer.
Und so grundlegend finde ich den Modus in BW nicht verkehrt, denn ist nunmal eine gewisse "Verschwendung", wenn auf einem 2000 m2 Grundstück nur ein EFH steht, anstatt eines Mehrfamilienhauses.
Wobei das natürlich voraussetzt, dass prinzipiell das ganze Grundstück auch bebaubar wäre.
Wenn dies, wie schon beschrieben, eigentlich nicht der Fall ist, dann gibt es hier in meinen Augen wirklich eine Art Gerechtigkeitslücke. -
Von McProfit an lieberjott
Guten Morgen, lieber Forumsfreund.
Es ist genauso wie du schreibst.
1000 m2 oder sogar 2000 m² Grundstück für ein Einfamilienhaus wie in meinem Fall braucht kein Mensch.
Allerdings ist es so das diese großen Grundstücke damals in den 1950er oder 60er und noch 70er Jahren von den Städten so gebildet wurden.
Der Grund war damals, dass die Städte die Wohngebiete in den Randbezirken sehr grün und naturnah halten wollten.
Daher gilt auch eine maximale Baufläche von 15 % des Grundstücks.
Jetzt werden diese Hausbesitzer bestraft obwohl es meist ältere Menschen im Rentenalter sind, die längsten nicht so vermögend sind, wie man vom Grundstückswert meinen könnte
Aber auch ich finde es, dass die Idee die Grundsteuer nur nach dem Grundstückswerte zu berechnen, eigentlich richtig ist. Schließlich ist es eine Grundsteuer und keine Immobilien Steuer.
genauso wenig finde ich es korrekt, wenn diese Grundsteuer an den Mieter weitergegeben wird.
Schließlich ist das eine Art Vermögensteuer und das Vermögen hat der Eigentümer und nicht der Mieter.
Das ist aber ein anderes Thema.
ich bin sicher, die Diskussion bleibt uns noch einige Zeit erhalten.
Gruß McProfit
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Wobei natürlich der Wert des Hauses im Wesentlichen von der Gegend mitbestimmt wird. Das gleiche Haus ist bei uns in Hintertupfingen (Bodenrichtwerte 30-98€) halt deutlich weniger Wert als in Stuttgart.
Eine GRZ von 0,15 ist natürlich sehr wenig. Ich würde aber davon ausgehen, dass in entsprechenden Gegenden durchaus Bereitschaft besteht, solche Bebauungspläne anzupassen
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§ 2 GrStG Steuergegenstand
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:1.die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; 2.die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
§ 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Man darf Grund und Boden nicht mit Grundstück gleichsetzen.
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Lieber Forumsfreund Thebat
Sorry, das habe ich nicht verstanden.
In Baden-Württemberg ist es nun mal so
dass die Grundsteuer vom reinen Grundstückswert berechnet werden soll, egal was darauf gebaut ist.
In anderen Bundesländern ist es wohl so, dass dort die Grundsteuer nicht nur nach dem Grundstückswert, sondern auch nach dem Wert des darauf stehenden Gebäudes berechnet werden soll.
Das ist ein riesiger unterschied.
Welche Methode logisch oder rechtlich richtig ist, weiß ich auch nicht.
Ich habe nur darauf hingewiesen, dass beide Methoden Vor- und Nachteile haben.
Daher wird sicher noch lange darüber diskutiert werden.
Vermutlich sogar vor Gericht.
Ich bleibe auf Fall entspannt.
Viele Grüße aus Stuttgart McProfit.
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"In Baden-Württemberg ist es nun mal so, dass die Grundsteuer vom reinen Grundstückswert berechnet werden soll, egal was darauf gebaut ist."
Das dürfte auch mit der Grund sein, warum BaWü eine Musterklage zur Grundsteuer am Hals hat. Meines Erachtens zu recht.
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Hallo Thebat
Das kann man so und so sehen.
Ich kann mir einerseits auch vorstellen, dass eine Grundsteuer ausschließlich nur auf dem Grundstückswert eine echte Grundsteuer ist. Weil nur der Grund und Boden letztlich nicht vermehrbar ist.
Wenn man eine Immobilie besteuert, dann ist das eigentlich keine Grundsteuer, sondern eher eine Vermögenssteuer, weil sich der Wert der Immobilie auch nach der Größe und nach der Ausstattung richtet.
Je teurer jemand ein Haus baut, umso mehr Grund-Steuer muss er bezahlen.
Ein anderer, der sein Geld, nicht in Immobilien , sondern das Geld in Aktien einlegt, zahlt auf das Aktien - Vermögen keine Steuer.
wenn man also für Immobilienvermögen, Steuern bezahlt, (ich spreche nicht von den Mieteinnahmen,),
dann müsste man auch auf Aktien - oder anderes Vermögen ebenfalls Steuer zahlen. Ich sehe daher keinen Grund warum man nur für Immobilienvermögen Steuern zahlen soll. Da ich persönlich auch altersbedingt in den letzten Jahren alle meine Immobilien verkauft habe und in Aktien mit Dividende angelegt habe, profitiere ich sogar davon.
Allerdings fand ich es immer schon sehr merkwürdig, dass ausgerechnet die Grundsteuer, die meiner Meinung nach eine Vermögenssteuer ist, auf die Mieter umgelegt wird.
Warum sollen die Mieter eine Vermögenssteuer des Eigentümers übernehmen.
Du siehst lieber Forumsfreund:
Ds Thema ist nicht ganz so einfach.
Aber vermutlich sind wir die einzigen, die sich solche Gedanken machen.
Viele Grüße aus Stuttgart, McProfit