Vermieter verweigert Einbau einer Tür zwischen zwei Zimmern - Welche Rechte habe ich?

  • Hallo liebe Community,


    aktuell habe ich eine Diskussion mit den Besitzer:innen bzw. der Hausverwaltung meiner Mietwohnung über den Einbau einer Flügeltür, die ich gerne hätte, um zwei Zimmer voneinander zu trennen. Zurzeit ist zwischen den Zimmern eine Öffnung in einem Türrahmen. Diese Öffnung nimmt ungefähr ein Drittel der Wand zwischen den Zimmern ein, weshalb dies im Verhältnis ein sehr großes Loch ist. Gerne möchte ich dort wegen HomeOffice etc. eine Tür einbauen lassen.

    Der Vermieter möchte dies nicht tun und verweist auf das Übergabeprotokoll, in dem kein Einbau einer Tür zugesichert wurde. Allerdings habe ich laut Mietvertrag ein 3-Zimmer Wohnung gemietet. Daher meine Frage:

    Wie ist ein Zimmer nach Mietrecht definiert? Habe ich eine rechtliche Handhabe, dass dort eine Tür vorhanden sein sollte?


    Vielen Dank schonmal im Voraus

  • Aktuell habe ich eine Diskussion mit den Besitzer:innen bzw. der Hausverwaltung meiner Mietwohnung über den Einbau einer Flügeltür, die ich gerne hätte, um zwei Zimmer voneinander zu trennen. Zurzeit ist zwischen den Zimmern eine Öffnung in einem Türrahmen. Diese Öffnung nimmt ungefähr ein Drittel der Wand zwischen den Zimmern ein, weshalb dies im Verhältnis ein sehr großes Loch ist. Gerne möchte ich dort wegen HomeOffice etc. eine Tür einbauen lassen.


    Der Vermieter möchte dies nicht tun und verweist auf das Übergabeprotokoll, in dem kein Einbau einer Tür zugesichert wurde. Allerdings habe ich laut Mietvertrag eine 3-Zimmer Wohnung gemietet.

    Wie ist ein Zimmer nach Mietrecht definiert?

    Habe ich eine rechtliche Handhabe, dass dort eine Tür vorhanden sein sollte?

    Das sagt Dir in letzter Konsequenz der Richter.


    Ein netter Vermieter hätte zusammen mit Dir eine Lösung gefunden. Ein mutiger (vielleicht unverfrorener) Mieter k_tech6 hätte gleich garnicht gefragt, sondern sofort gemacht. Das geht nun so einfach aber nicht mehr, stellt sich die Frage, wie Du darauf reagierst.


    So ein Durchbruch kostet eine Menge Stellfläche. Meine erste Idee wäre ein großes Regal zu beiden Seiten. Damit hättest Du die Zimmer getrennt (bei geeigneter Gestaltung auch recht gut akustisch). Gegen Möbel kann der Vermieter nichts machen. Es gehört zum vertragsgerechten Gebrauch einer Wohnung, ggf. auch eine überflüssige Tür mit Möbeln zuzustellen. Du kannst Dir sogar ein ganz paßgenaues Regal anfertigen lassen (vielleicht sogar mit einer Tür zum öffnen, wenn Dir das wichtig ist), das Du in den Durchbruch hineinstellst. Du mußt die Konstruktion nur wieder unproblematisch entfernen können mit nicht mehr Schaden als vielleicht ein paar Dübellöcher.


    Wenn Du formal eine Tür einbauen willst (also eine Zarge mit dem Bauwerk verbinden), dann ist das eine bauliche Änderung, für die Du die Genehmigung des Eigentümers brauchst. Wenn der sie Dir nicht freiwillig gibt, wirst Du klagen müssen. Ich glaube nicht, daß auch ein passender Mietrechtsrechtsanwalt eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten einer solchen Klage abgeben kann. Wenn es Dir wichtig ist, mußt Du es probieren und sehen, was dabei herauskommt.


    Ich würde das Geld vermutlich gleich in das Einbauregal stecken. Wenn Du damit ein Home-Office schaffst, dürften die Kosten dafür Werbungskosten sein.


    Soweit meine Gedanken, in die Tüte gesprochen. Es kommt natürlich immer auf die Verhältnisse vor Ort an.


    Laß Deine Phantasie spielen! Sei kreativ!

  • Nur aus der Lameng - und selbstverständlich keine Rechtsberatung !


    Vorab:

    aktuell habe ich eine Diskussion mit den Besitzer:innen bzw. der Hausverwaltung meiner Mietwohnung über den Einbau einer Flügeltür, die ich gerne hätte, um zwei Zimmer voneinander zu trennen.

    Als Mieter bis Du sozusagen berechtigter "Besitzer" der Wohnung basierend auf dem gültigen Mietvertag (MV) - daher hast Du wohl eher eine Diskussion mit dem (den) "Eigentümer(n)" der Wohnung. Jedenfalls aus juristischer Sicht, wo zwischen Besitz und Eigentum unterschieden wird. Oder mit der Hausverwaltung (eher in Form einer Mietsonderverwaltung), die diese Wohnung für den Eigentümer verwaltet.


    Zum konkreten Sachverhalt:


    Von bewohnbaren "Zimmern" spricht man m. W. generell ab 10 qm (aufwärts - könnte früher auch mal ab 8 qm gewesen sein). Weiß ich aber nicht genau und auch nicht sicher.


    Eine Abteilung/Trennung (mittels einer wie auch immer gearteten Tür etwa) ist m. W. keine "conditio sine qua non" für eine Definition als Zimmer (sprich die Zimmerqualität). Die Mindestgröße eines Zimmers dagegen wohl schon (s. o.).


    Die Tatsache, daß Du laut MV eine "3-Zimmer-Wohnung" gemietet hast, scheint mir (aus der Hüfte geschossen) irrelevant. Wäre Dir das so (extrem) wichtig gewesen, hättest Du dies vor Abschluß des Mietvertrages (besser) verbindlich abklären sollen - oder beispielsweise auf der Formulierung "mit drei abgeschlossen bzw. abschließbaren Zimmer" im MV bestanden.


    Eine konsensuale Vorgehensweise (in dem Bereich eigentlich immer zu empfehlen) könnte sein sich das Placet des Wohnungs-Eigentümers versuchen einzuholen - gegen (sozusagen im Gegenzug) Deine Zusage einer Kostenübernahme für die Aktion und für den Rückbau des Ganzen bei einem (eventuellen) Auszug. Ein Rechtsanspruch selbst nur auf Zustimmung des Eigentümers scheint mir eher schwer bis gar nicht begründbar. Du hast die Wohnung schließlich ja wohl zuvor (in genau diesem Zustand) besichtigt - und dann auf dieser Basis auch angemietet. In diese Richtung zielt hier auch Beitrag Nr. 3 von Hornie.


    Eine andere Variante (um den Eigentümer eventuell doch zum Einbau zu motivieren): Er baut die (wie auch immer geartete) Tür auf seine Kosten doch ein - Du akzeptierst dafür im Gegenzug eine entsprechend höhere Miete. Ein Procedere das z. B. bei dem (nachträglichen) Wunsch nach einer Einbauküche (EBK) nicht ganz selten ist.


    Von einem ("heimlichen") nicht mit dem Eigentümer abgesprochenen Einbau (selbst auf Deine Kosten) - wie in Nr. 4 angesprochen - würde ich generell (und zu diesem Zeitpunkt erst recht) eher abraten.


    Nur meine bescheidene persönliche Sicht und ganz spontane Meinung.


    Nochmals: Das ist keinerlei Rechtsberatung - schon gar nicht eine ansatzweise fundierte.

  • Einfach mal klagen. Dann bekommt man ein Urteil. Hebt in jedem Fall die Stimmung.

    Finde ich einen zwar ironisch-pointierten aber dennoch guten Einwurf.


    Daher ja auch mein Hinweis in Nr. 5 auf eine in dem Bereich immer zu empfehlende "konsensuale Vorgehensweise" ...


    Selbst wenn bei k_tech6 eine das Mietrecht umfassende Rechtsschutzversicherung vorliegen sollte - auch da würde man vermutlich (bei einer Deckungszusage) auf die Erfolgsaussichten schauen. Die sehe ich, wie schon gesagt, als eher (sehr) gering an.


    Selbst wenn man eine Klage auf den Weg bringt - könnte man vielleicht drüber nachdenken, wenn die Wohnung z. B. im Kyffhäuser-Kreis liegt; in z. B. München wäre das vermutlich eher nicht besonders geschickt - in Bezug auf das weitere Mietverhältnis bzw. die eventuell erneute Wohnungssuche.

  • Und dieser Türrahmen hat keine "Aufhänger" (sorry, Name fällt mir gerade nicht ein), auf welchen man Türen einhängen könnte?

    "Scharniere" nennt man die oder "Bänder". Eine gängige Bauart sind sog. "Einbohrbänder"


    https://www.google.com/search?…-b-d&q=einbohrb%C3%A4nder


    Ein guter Tischler sollte solche montieren können und auch das Türblatt dazu (vermutlich handelt es sich sogar um eine Doppeltür. Könnte allerdings eine Maßanfertigung sein.


    Muß man sich vor Ort genau anschauen. Aus dem Posting allein ist nicht abschätzbar, was man vor Ort sinnvollerweise macht (und wann). Als Betroffener hätte ich das Technische alles vorab geklärt (sprich: mir einen Tischler gesucht und den die Sache anschauen lassen) und erst danach den Kontakt zur Hausverwaltung gesucht. Das geht so herum nun aber nicht mehr, da die Hausverwaltung nun vorgewarnt ist. Zahlen muß der Mieter den Einbau ohnehin (wenn er erlaubt wird).

  • Praktische Lösung wäre vermutlich ein Konstrukt, welches bei Auszug ohne Spuren entfernt werden könnte. Darauf sollte sich auch der Vermieter einlassen, denke ich.

    Das hatte ich ja schon vorgeschlagen.


    Wenn man in die Türöffnung ein paßgenaues Möbelstück stellt (etwa ein Regal) braucht man dafür keine Genehmigung des Vermieters.


    Ist halt die Frage, was der Threadersteller will: Ein solches Möbelstück trennt die Zimmer einigermaßen dauerhaft, eine Tür kann man öffnen (und so den Raum erweitern) und schließen. In den meisten Fällen möchte man dafür dann eine Glastür haben, bei der die akustische Trennung nicht besonders gut ist. Flügeltüren brauchen nennenswert Platz, denn die Flügel muß man ja auch öffnen können (meist zum kleineren Raum hin). Eine Schiebetür geht auch, auch nachträglich. In diesem Fall würde aber der vorhandene Türrahmen stören. Bei einer Schiebetür ist die akustische Trennung normalerweise besonders schlecht.


    Vielleicht meldet sich der Threadersteller nochmal und erzählt etwas mehr davon, was er gern hätte.