Markenschutz kann auf verschieden Arten u. Weisen entstehen - zum beispiel durch
a. Eintragung
b. Bentutzung (eines Kennzeichens)
Wenn ein Kennzeichen benutzt wird - m.a.W. wenn jemand durch die schlichte Benutzung eines Kennzzeichens im sogenannten geschäftlichen Verkehr hier sich Rechte erwirbt, dann spielt hierbei m.E. eine Rolle, dass das Zeichen innerhalb sogenannter beteiligter Verkehrskreise als (Benutzungs-)Marke Verkehrsgeltung erworben hat.
Für die Benutzungsmarke - die per definitonem halt benutzt wird - und eben "nicht" (!!) ins Register eingetragen ist, wird in Anspruch genommen, dass sie im Wesentlichen aufgrund schlichter Verkehrsgeltung (§ 4 Nr.2 des Markengesetzes ) zur Schutzwirkung kommt und diese aufbaut.
Was aber bedeutet in diesem Zusammenhang der oft erwähnte Umstand, dass von der Verkehrsgeltung abgesehen die Benutzungsmarke lediglich die Erfordernisse der abstrakten Markenfähigkeit erfüllen muss? Wie sind diese Zusammenhänge geartet?
Mit anderen Worten fragt sich hier also, ob die Benutzungsmarke gerade nicht den Eintragungshindernisses des § 8 II des MarkenGesetzes unterliegt oder von diesen abhähngig ist.
Kann man das so sagen!?
Freue mich auf einen Tipp.
VG
Benutzungsmarke im Einsatz: Möglichkeiten und Grenzen der Markenfähigkeit im Alltag
- gibraltar
- Erledigt
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Hallo zusammen,
als Marke sind grundsätzlich alle Zeichen schutzfähig, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Hauptfunktion der Marke besteht deshalb darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu gewährleisten.
Also z.B. die rote Farbe der Sparkassen.
Aus dieser Herkunftsfunktion folgt ein ausschließliches Recht des Inhabers.
Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches (überhaupt) zur Unterscheidung geeignet ist, während die konkrete Unterscheidungskraft für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen (erst) im Rahmen etwaiger absoluter Eintragungshindernisse.
An einer Eignung zur Unterscheidung fehlt es, wenn das Zeichen in einer bloßen Eigenschaft der betreffenden Ware besteht oder sich eine Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und deshalb nicht hinreichend bestimmt ist.
So gesehen, ist dieses „abstrakt“ m.E. „nur“ als „Mindestanforderung“ zu sehen.
LG
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P.S. Die Sachbearbeiter im Amt sind sehr hilfreich, ggf. einfach direkt dort nachfragen.
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Hallo zusammen,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Viel Erfolg.
LG
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hallo und guten Abend Adrianberg
vielen vielen Dank!! Dein Beitrag ist sehr hilfreich: - ich merke dass ich hier ein vertieftes Verständnis für das Thema bekomme.
Die Konzepte der Verkehrsgeltung und der abstrakten Markenfähigkeit im Kontext der Benutzungsmarke werden mir nun klarer:
Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 Markengesetz): Eine Benutzungsmarke kann auch dann Schutz genießen, wenn sie nicht im Register eingetragen ist, aber aufgrund ihrer langjährigen und intensiven Verwendung im Geschäftsverkehr eine hohe Bekanntheit und Wiedererkennung bei den Verbrauchern erlangt hat. Dieser Schutz wird durch die Verkehrsgeltung aufgebaut. Das bedeutet, dass die Marke so bekannt ist, dass Verbraucher sie mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen in Verbindung bringen, selbst wenn sie nicht im offiziellen Markenregister verzeichnet ist.
Abstrakte Markenfähigkeit: Bei der abstrakten Markenfähigkeit geht es um die grundsätzlichen Voraussetzungen, die eine Marke erfüllen muss, um überhaupt als schützbar zu gelten. Dazu gehören Kriterien wie Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis und Irreführungsverbot. Unterscheidungskraft bezieht sich darauf, wie stark eine Marke geeignet ist, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden. Eine Marke sollte nicht einfach eine beschreibende Bezeichnung sein, sondern etwas Einzigartiges und Unterscheidendes darstellen.
Zitatals Marke sind grundsätzlich alle Zeichen schutzfähig, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Hauptfunktion der Marke besteht deshalb darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu gewährleisten.
und ferner sagst du... :
ZitatAus dieser Herkunftsfunktion folgt ein ausschließliches Recht des Inhabers.
Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches (überhaupt) zur Unterscheidung geeignet ist, während die konkrete Unterscheidungskraft für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen (erst) im Rahmen etwaiger absoluter Eintragungshindernisse.
An einer Eignung zur Unterscheidung fehlt es, wenn das Zeichen in einer bloßen Eigenschaft der betreffenden Ware besteht oder sich eine Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und deshalb nicht hinreichend bestimmt ist.
Danke - das ist einleuchtend.
wichtig ... dann sagst du noch sehr entscheidentes zum dem Theam des Abstrakten: ....
ZitatSo gesehen, ist dieses „abstrakt“ m.E. „nur“ als „Mindestanforderung“ zu sehen.
Danke das hilft hier weiter: Die Zusammenhänge zwischen Verkehrsgeltung und einer abstrakten Markenfähigkeit sind demnach m.E. wohl wie folgt geartet:
eine Verkehrsgeltung und abstrakte Markenfähigkeit: Selbst wenn eine Marke an sich nicht die erforderliche abstrakte Markenfähigkeit aufweist (zum Beispiel weil sie etwa - sagen wir mal - zu beschreibend ist), kann sie dennoch durch langjährige und intensive Verwendung im Geschäftsverkehr eine Verkehrsgeltung erlangen. Diese Verkehrsgeltung kann die Marke schutzfähig machen, auch wenn sie auf abstrakter Ebene nicht die typischen Kriterien erfüllen würde. Die Verkehrsgeltung wirkt also gewissermaßen als "Ausnahme" von den normalen Kriterien der abstrakten Markenfähigkeit.
Verhältnis zur Eintragung: Während eine eingetragene Marke im Markenregister verzeichnet ist und sofortigen Schutz gewährt, muss eine Benutzungsmarke durch die Verkehrsgeltung aufgebaut werden. Das bedeutet, dass die Marke zwar nicht von Anfang an die formalen Kriterien der abstrakten Markenfähigkeit erfüllen muss, aber im Laufe der Zeit einen nachweisbaren Ruf und Wiedererkennungswert im Geschäftsverkehr erlangen muss.
Insgesamt gesehen scheint es so zu sein dass die Verkehrsgeltung einer Benutzungsmarke, die ursprünglich vielleicht nicht alle Kriterien der abstrakten Markenfähigkeit erfüllt hat, dennoch Schutz zu genießen. Dieser Schutz - der würde dadurch entstehen oder - sagen wir mal auf und ausgebaut, wenn er sich auf einem längeren und intensiven Verwendung im Geschäftsverkehr und der damit verbundenen hohen Bekanntheit bei den Verbrauchern.
sich entwickelt.
Danke dir Adrianberg.
Du hast mir mit deinen Erläuterungen sehr weiter geholfen.
Viele Grüße