Kündigung von Versicherung nach Erhöhung

  • Guten Tag,


    ich besitze eine Versicherung (eine Versicherungsnr.!) bei der R&V. In dieser sind mehrere (4 Stück) Versicherungen gebündelt. Zum 01.10.23 ist eine Versicherungen gekündigt worden. Dadurch hat sich der Bündelnachlass reduziert und damit die Kosten für jede einzelne Versicherung erhöht.


    Daraufhin habe ich ein Schreiben aufgesetzt und die Kündigung der übrigen Versicherungen verlangt.

    Der Versicherer schrieb, dass die Versicherungen gebündelt sind, die Versicherungen aber rechtlich selbstständig stehen und die Kündigung so nicht machen.

    Ich verwies auf §40 VVG - durch den Bündelnachlass habe sich der Beitrag bei jeder Versicherung erhöht.

    Nun kommt die R&V mit gestiegenden Kosten und dadurch gestiegene Leistungen und legitimieren damit die Ablehnung der Kündigung.


    Fragen:

    - Ist die Erhöhung der Beiträge durch den geringeren %-Reduzierung des Bündelnachlasses ein Sonderkündigungsrecht nach §40VVG


    - Kann der Versicherer mit der "Ausrede" gestiegene Kosten rausreden?

    - Sind die Versicherer in eine Bringschuld zur Information von Leistungssteigerungen bei Versicherungen oder ich in einer Holschuld?

    - Wenn Bringschuld - falls diese versäumt wurde. Besteht dann ein Sonderkündigungsrecht?


    Danke & Grüße

    Hobbes

    I propose we leave math to the machines and go play outside.

  • Was sagt denn der von Dir unterschriebene Vertrag / sagen denn die von Dir unterschriebenen Verträge zu der Fragestellung?

  • Mal angenommen, du hast 4 Verträge, jeden zu 100 Bruttojahresbeitrag. macht zusammen 400 €, aber nach Abzug von 10% Bündelungsrabatt nur 360 €/Jahr,


    Jetzt steigt der Beitrag von Vertrag 1 um 3 €/Jahr, und du kündigsst ihn deshalb.

    Bleiben noch die Verträge 2-4 für 300 € Bruttojahresbeitag.

    Abzüglich Bündelungsrabatt von jetzt nur noch 7,5% (22,50 €) also 277,50 € statt zuvor proportional 270 €.


    Meine bescheidene Ansicht: Kein Sonderkündigungsrecht für die Verträge 2-4.



    5%, weysts ihn 54a

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Hallo Hobbes,


    nun schauen wir uns doch erst einmal den §40/1 VVG an:

    „Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen….“


    Auf die Schnelle habe ich keine Rechtsprechung zu Ihrem Fall gefunden. Ich würde allerdings dazu tendieren, dem VR recht zu geben. Der VR hat für die drei verbliebenen Versicherungsverträge die originäre Prämie nicht erhöht. Lediglich der Bündelrabatt fällt etwas geringer aus, was auch nachvollziehbar ist, die internen Verwaltungsaufwendungen verteilen sich auf weniger Gesamtprämie.


    In der Klausel zum Bündelrabatt ihrer Police könnte natürlich auch etwas anders stehen. Und ich will nicht ausschließen, dass ein Gericht in Ihrem Sinn entscheidet.


    Gruß Pumphut

  • Ich würde allerdings dazu tendieren, dem VR recht zu geben. Der VR hat für die drei verbliebenen Versicherungsverträge die originäre Prämie nicht erhöht. Lediglich der Bündelrabatt fällt etwas geringer aus, was auch nachvollziehbar ist, die internen Verwaltungsaufwendungen verteilen sich auf weniger Gesamtprämie.

    Ja, das ist ja nachvollziehbar. Denn wenn man für was einen Mengenrabatt bekommt, und man nimmt eine geringere Menge ab, kann der Rabatt natürlich weniger werden oder ganz wegfallen. Aber deshalb auch meine Frage im ersten Posting: Wenn es mit der Versicherung tatsächlich als ein einziger Vertrag geschlossen wäre, dürfte ein Sonderkündigungsrecht vorliegen. Allerdings: Wenn es so wäre, hätte vermutlich auch nicht eine Versicherung alleine gekündigt werden können.

  • Aber Ansatz: Der Wegfall des Bündelrabattes ist ja Durch Dich erfolgt.

    Wenn daraus ein Sonderkündigungsrecht entstünde, könnte ich ja auch z.b. den Baustein Elementarversicherung in meine Hausratsversicherung aufnehmen lassen, die dadurch natürlich teuerer wird, und deswegen dann sonderkündigen?

    Erscheint mir auch sehr abwegig...

  • Zitat

    8.1 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 7.2.2., ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutz ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats [...] mit sofortiger Wirkung [...] kündigen

    Zitat

    7.2.2. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres um den sich aus Ziffer 7.2.1 Absatz 1 Satz 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung)

    Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren %-Satz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils diese Jahre nach Ziffer 7.2.1. Absatz 1 Satz 1 ermittelt hat, darf der Versicherer den Beitrag des folgenden Versicherungsjahres nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

    Zitat

    7.2.1 Absatz 1 Satz 2

    Den ermittelten %-Satz rundet er auf die nächste niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.


    Eine Veränderung des Versicherungsschutzes konnte ich nicht aus der Police entnehmen. Somit sollte doch ein Sonderkündigungsrecht bestehen?


    Absatz 7.2.2 / 7.2.1 check ich nicht ganz :/

    Villt. kann mir da jmd helfen :)

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  • Mal anders herum betrachtet: Wenn durch eine Teilkündigung infolge Prämienanstiegs auch die übrigen prämienstabilen Verträge schon deshalb kündbar wären, nur weil der auf sie entfallende Bündelungsrabatt reduziert wird, dann wäre ein mit der Zahl der Verträge steigender (und fallender) Bündelungsrabatt doch ein Schuss in den Ofen?

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Hallo Hobbes,

    Absatz 7.2.2 / 7.2.1 check ich nicht ganz :/

    Villt. kann mir da jmd helfen :)

    Auch wenn es dünnes Eis ist, auf der Basis von zwei Auszüge etwas zu erklären, versuche ich es einmal:

    Sie haben vermutlich eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen, d.h. der Versicherer ersetzt Ihnen den Wiederaufbau bzw. Wiederbeschaffung zu den heutigen Kosten. Durch die Inflation waren die Kosten bei Abschluss vor X Jahren niedriger. Demzufolge war der Schadenbedarf auch niedriger und die Prämie entsprechend kalkuliert. Den konkreten Prozentsatz der Erhöhung durch die Inflation bestimmt ein Sachverständiger. Wenn der also sagt, 10% höhere Kosten, dann hat die Versicherung das Recht, die Prämie um 10% zu erhöhen. In dem Fall hätten Sie nach dem zitierten Punkt 8.1 das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen.


    Wie Sie aber ausführen, gab es keine Beitragsangleichung nach 7.2.2 sondern nur die Änderung der Bruttoprämie wegen Reduzierung des Bündelrabatts. Nach bisheriger Sachlage haben Sie m.E. damit kein Sonderkündigungsrecht.


    Gruß Pumphut

  • Danke für eure Hilfe!


    Andere "Herangehensweise" um da raus zu kommen:


    Der Versicherungsvertrag wurde 02/17 abgeschlossen - Zahlung ist Halbjährlich.

    Nächste Zahlung im Oktober. (Zahlungen immer Februar & Oktober)


    Die Kündigung muss drei Monate zum Versicherungsjahr eingegangen sein.

    Der Versicherer bestätigt die Kündigung von 09/23 zum 10/24.

    Sollte es nicht zum 02/24 sein?

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  • Hallo Hobbes,


    in Ihrem Versicherungsschein stehen bestimmt die zwei Daten Vertragsbeginn und Ablauftermin. Letzterer ist dann in Jahresfortschreibung der, zu dem Sie regulär kündigen können. Das ist rechtlich unabhängig von den Terminen der Prämienzahlung, auch wenn es meistens zusammenfällt. Es ist durchaus möglich, dass die erste Versicherungsperiode 1,5 Jahre umfasste.


    Gruß Pumphut

  • Zahlung ist Halbjährlich.

    Nächste Zahlung im Oktober. (Zahlungen immer Februar & Oktober)

    In was für einem Universum liegt zwischen Februar und Oktober ein halbes Jahr? ?