Seit einigen Jahren ist der Krankenkassenbeitrag steuerlich absetzbar, allerdings nur die sog. Basisabsicherung. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gilt ein Höchstbetrag von 1900/2800 € (Angestellte/Selbständige). Die Basisabsicherung ist aber in jedem Fall absetzbar, auch über dieser Grenze. Dann bleibt allerdings für andere sonstige Vorsorgeaufwendungen kein Platz mehr, noch nicht einmal für den Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Jede GKV gilt als Basisabsicherung und ist somit voll absetzbar.
Ein PKV-Beitrag wird in der Regel aufgeteilt in einen Anteil für die Basisabsicherung und einen Anteil für einen Versicherungsschutz über die Basisabsicherung hinaus. Der erste Teil ist in jedem Fall steuerlich absetzbar, der zweite zwar prinzipiell auch, de facto aber meistens nicht, weil der Posten schon voll ist (siehe oben).
Bekommt der Versicherte eine Beitragsrückerstattung, weil er keine Rechnungen eingereicht hat, wird auch diese aufgeteilt in einen Anteil, der die Basisabsicherung betrifft, und einen, der die Zusatzleistungen betrifft.
Den ersten Teil muß der Versicherte faktisch versteuern, weil er nämlich vom Beitrag für die Basisabsicherung abgezogen wird (wie übrigens auch ein eventueller steuerfreier Zuschuß des Arbeitgebers), der zweite Teil fällt (wie der entsprechende Teil des Beitrags) steuerlich meist unter den Tisch. Eine Leistungsabrechnung müßte der Versicherte nicht versteuern.
Die meisten PKV-Versicherten haben übers Jahr irgendwelche kleinen Arztrechnungen, die sie aber nicht zur Erstattung einreichen, weil sie sich die Beitragsrückerstattung nicht verderben wollen. Hach, wie schön wäre es doch, wenn man diese kleinen Rechnungen doch einreichen könnte, dafür dann eine steuerfreie Erstattung bekäme und nur den Rest als Beitragsrückerstattung!
Rechenbeispiel:
Zu erwartende Beitragsrückerstattung 1000 €
Gesammelte Arztrechnungen übers Jahr 800 €
Nach aktueller Handhabung ist die Beitragserstattung weg, wenn der Versicherte die Rechnungen einreicht. Das macht er daher vermutlich nicht, bekommt somit nicht die steuerfreien 800€, sondern steuerpflichtige 1000 € von der Kasse, stellt sich also letztlich schlechter, obwohl das auf den ersten Blick anders aussieht.
Bietet eigentlich irgendeine private Kasse bei solchen Verhältnissen statt einer Beitragsrückerstattung von 1000 € eine (steuerfreie) Leistungserstattung von 800 € und noch 200 € (steuerpflichtige) Beitragserstattung obendrauf?
Meinetwegen dürfte die Krankenkasse dafür dann eine Verwaltungskostenpauschale von 50 oder 100 € einbehalten. Der Versicherte würde sich dennoch besser stellen.
Eine sinngemäße Überlegung ergibt sich, wenn ein Versicherter einen Selbstbehalt von z.B. 500 €/a abschließt und dafür der Beitrag um 500 €/a sinkt. Der Versicherte stellt sich dann besser, wenn er keine Arztkosten hat. Aber er stellt sich nicht etwa um 500 €/a besser, sondern um weniger, weil er die Beitragsersparnis versteuern muß (soweit sie auf die Basisabsicherung entfällt).
Hat er aber 500 €/a Arztkosten, so gleicht sich das nicht etwa aus, sondern der niedrigere Beitrag hat eine niedrigere Steuerminderung zur Folge, wohingegen der Versicherte die Arztkosten aus dem Nettoeinkommen bezahlt, denn eine steuerliche Absetzbarkeit über außergewöhnliche Belastungen setzt einen hohen Selbstbehalt voraus (meist einige tausend Euro).
Ich schätze, Herr Dr. Schlemann kennt sich damit aus.