Klarna / Mahngebühren

  • Hallo zusammen,


    ich habe entgegen meiner sonstigen Überzeugung mal testhalber im Internet etwas auf Rechnung (sonst bestelle ich auf KK) bestellt und wie bei vielen Händlern wurde das ganze über Klarna abgewickelt.


    Prompt habe ich natürlich das Zahlungsdatum verschwitzt, da es nur 20 Euro waren.


    Es kam keine Zahlungserinnerung, sondern direkt eine Mahnung von Klarna mit 4,95 Euro Mahngebühren. Viele Anbieter versuchen das ja und für gewöhnlich überweist man ja umgehend den Rechnungsbetrag ohne Mahngebühr und hört danach nie wieder was.
    Nicht so jedoch bei Klarna. Nur wenige Tage später erneut eine Mahnung, diesmal nur über die noch offene Gebühr von 4,95 Euro.
    Nach einem Anruf beim Kundenservice wurde diese prompt erlassen. Sehr freundlich abgelaufen. Kann man nix sagen.


    Jetzt frage ich mich natürlich eines: Ist jemandem hier etwas bekannt, dass die Zahlungsabwicklungsdienstleister berechtigt sind sofort Mahngebühren zu verlangen? Ich wüsste nämlich keine Rechtsgrundlage.
    Oder ist das nur der übliche Versuch Kasse zu machen weil die Kunden meist zu schüchtern oder zu faul sind dort anzurufen. Ich glaube da summiert sich nämlich ganz schön was zusammen übers Jahr gesehen.
    Und wenn jemand tatsächlich anruft kann man es großzügig erlassen und hat dadurch gute Publicity (eventuell wohlwissend, dass man rechtlich ohnehin schlecht da steht, Stichwort fehlende Zahlungserinnerung).

  • Hallo, Raphael,


    damit ein Gläubiger Mahnkosten verlangen kann, muss sich der Schuldner im Verzug befinden.
    Das gilt auch dann, wenn ein Dritter z.B. ein Inkassodienst eingeschaltet wird.


    In Verzug gerät ein Schuldner gem. § 286 Abs. 1 BGB erst dann, wenn ihn der Gläubiger gemahnt hat.
    Dabei muss das Wort "Mahnung" nicht erwähnt werden. Auch eine "Zahlungserinnerung" ist rechtlich eine Mahnung und löst Verzugsfolgen aus.


    Gem. § 286 Abs. 2 BGB kann jedoch eine Mahnung entbehrlich sein. Dies gilt z.B. dann, wenn eine Fälligkeit nach dem Kalender bestimmt ist. Also z.B. soll die Miete immer spätestens bis zum 3. Werktag des Monats überwiesen werden, dann kommt der Mieter automatischh in Verzug, wenn er am 4. Werktag noch immer nicht gezahlt hat.


    Und dann gibt es noch § 286 Abs. 3 BGB. Danach kommt bei einer Entgeltforderung der Schuldner automatisch in Verzug, wenn er nach 30 Tagen nicht geleistet hat. Eine Entgeltforderung ist z.B. eine Rechnung, die dem Schuldner natürlich auch zugegangen sein muss. Allerdings gilt diese Bestimmung ohne weiteres nur unter Unternehmern. Wenn der Schuldner Verbraucher ist, dann muss er auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen worden sein.


    Also folgt daraus für Deine Frage:


    1. Hast Du den Kauf für Deine Steuerkanzlei getätigt, bist Du als Unternehmer aufgetreten und die Mahngebühren wären berechtigt, wenn Du nach 30 Tagen immer noch nicht bezahlt hast.


    2. Hast Du als Verbraucher gekauft, müsste auf die 30-Tage-Frist extra hingewiesen worden sein. Und logischerweise müssten auch bei einem Verbraucher die 30 Tage erst einmal vergangen sein.


    3. Sind noch keine 30 Tage vergangen gewesen, kann Verzug eintreten, wenn auf der Rechnung z.B. eine Zahlungsfrist angegeben war (z.B. "Diese Rechnung ist fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt.).


    4. Ist das Vorstehende nicht der Fall, tritt ohne Mahnung (=Zahlungserinnerung) kein Verzug ein und Du mußt auch keine Mahngebühren zahlen.


    Fazit: Wie immer in der Juristerei kommt es auf den Einzelfall an. Je nachdem wie der Sachverhalt ist, kann Zahlungspflicht für Mahngebühren bestehen oder nicht. Ein anderes Kapitel ist die Höhe der Mahngebühren. 4,50 € erscheint mir für die erste Zahlungserinnerung sehr hoch. Möglicherweise ist diese Forderung schon wegen Ihrer Höhe unwirksam.

  • Danke für die ausführliche Antwort. Ich habe als Verbraucher bestellt auf der Rechnung waren 14 Tage als Zahlungsfrist ausgewiesen. D.h. dann muss keine Zahlungserinnerung mehr geschickt werden und darf sofort eine Mahngebühr erhoben werden (Die Problematik der Höhe mal aussen vor gelassen)?


    Wieder was gelernt ;)

  • Ja, so ist es. Wenn eine Zahlungsfrist bekanntgegeben wird, tritt Verzug nach Fristablauf automatisch ein ohne dass es einer Mahnung bzw. Zahlungserinnerung bedarf (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).


    Es ist jedoch zu beachten, dass beim Schuldner auch ein Vertretenmüssen des Ausbleibens der Leistung vorliegen muss (§ 286 Abs. 3 BGB).


    Grundsätzlich hat der Schuldner stets Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Wer also absichtlich nicht zahlt oder wer den Zahlungstermin "verschwitzt", ist im Verzug. Wenn andere Umstände vorliegen (z.B. Krankenhausaufenthalt o.ä.), dann hat der Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten, kommt deshalb auch nicht in Verzug und muss für Mahnkosten nicht aufkommen.

  • Hallo,


    ich wollte nur kurz meine (gerade gemachten) Erfahrungen dazu einbringen.


    Ich kann deine Erfahrungen, Raphael, nur bestätigen. Ich habe schon des Öfteren per Rechnung/Klarna bestellt und bezahlt. Das läuft immer ziemlich einfach und problemlos.
    Jetzt hatte ich aber auch, wie du, eine kleinere Rechnung verschwitzt und etwas verspätet (ohne zuvor erhaltene Mahnung/Erinnerung) bezahlt. Ich erhielt natürlich, wie du, eine "automatische" 1. Mahnung.
    Allerdings erhielt ich zwei Schreiben - eine 1. Mahnung für die zu spät beglichene Rechnung, auf der der Rechnungsbetrag abgezogen wurde und nur noch die Mahngebühren übrig blieben (d.h. die Zahlung war bei Mahnungserstellung bereits eingegangen!) sowie eine 1. Mahnung "nur" über die Höhe der Mahngebühren mit Zahlungsziel. Beide Mahnungen mit gleichem Ausstellungsdatum.
    Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber nach meinem Verständnis fallen die Mahngebühren für den Mahnvorgang an, der aber offensichtlich nicht mehr notwendig gewesen wäre, da ja das Geld bereits eingegangen war (wenn auch nach dem Zahlungsziel). Ich hätte es ja verstanden, wenn die Mahnung am Tag der Überweisung/kurz vor der Zahlung entstanden wäre... Und es handelt sich hierbei um "Mahngebühren" und nicht um Verzugskosten.
    Jedenfalls habe ich mich auch telefonisch an den Kundenservice gewandt, wo aus "Kulanz" der Mahnbetrag ohne Umstände storniert wurde.
    Denke auch, dass Klarna hier darauf baut, dass sich Kunden wg. knapp 5 Euro nicht beschweren und lieber die Mahnung begleichen.
    Also lieber mal nachhaken bevor man diese Mahngebühren bezahlt.

  • Mahngebühren SIND Verzugskosten.


    Es gibt keinen Anspruch auf Erstattung von Mahngebühren. Nur die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Verzugskosten einklagbar. Insoweit sind die Mahngebühren ein Unterbegriff. Verzugskosten ist der Oberbegriff.

  • Hallo muc,


    ich weiß nicht, ob Du Raphael da richtig beraten hast. Richtig ist zwar, dass es gemäß § 286 BGB für den Verzug einer Mahnung nicht bedarf, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung einer Zeit liegt jedoch nicht vor, wenn in der Rechnung - wie bei Klarna - bloß ein Zahlungstermin einseitig genannt wird. Nur bei einer Einigung darüber, dass der Gläubiger berechtigt sein soll, einen verbindlichen Termin zu setzen, liegt eine solche Bestimmung vor. Insofern stellt sich die Frage, ob sich Raphael als auch InesHei vorab entsprechend geeinigt haben. Wenn nicht, sind sie auch nicht in Verzug. Das Datum in der Rechnung ist ein bloßes Zahlungsziel und als solches unverbindlich. Der Kunde gerät erst mit Erhalt der ersten Mahnung in Verzug, so dass die Kosten der ersten Mahnung - da verzugsbegründend - nicht zu erstatten sind.


    Insofern verwundert denn auch nicht, dass Klarna die Kosten auf Nachfragen storniert.

  • Hallo Bob,


    in den AGB von Klarna heißt es wie folgt:


    Was passiert, wenn ich meine Rechnung nicht rechtzeitig begleiche?


    Eine Klarna Rechnung sollte innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt werden. Wenn wir die Zahlung bis zum
    Ablauf der Zahlungsfrist nicht erhalten haben, tritt automatisch Verzug ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dadurch entsteht bei uns Aufwand um die ausstehende Zahlung einzuholen. Der Klarna durch die verspätete Zahlung entstandene Schaden, muss aus diesem Grund ersetzt werden.


    Wenn nach der zweiten Mahnung noch keine Zahlung eingegangen ist, wird gegebenenfalls ein Inkassounternehmen beauftragt.

    Damit ist klar, dass es sich nicht nur - wie von Ihnen unterstellt - um einen einseitigen Zahlungstermin handelt.
    Die AGB sind Vertragsbestandteil.

  • Hallo muc,


    habe erst jetzt Ihre Antwort gesehen. Der angegebene Text - sollte er tatsächlich in den AGB bei Klarna stehen und sogar Vertragsbestandteil geworden sein - vermag eine Kostentragungspflicht keinesfalls zu begründen. Abgesehen davon, dass bereits nach dem Wortlaut der Passage zu bezweifeln ist, ob hier ein Zahlungstermin verbindlich vereinbart wird ( "sollte"), dürfte die Klausel in der von Ihnen angenommenen Auslegung unwirksam sein, § 309 Nr. 4 BGB.


    Bestimmt der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sein Vertragspartner durch bloßes Überschreiten von Leistungsfristen in Verzug kommt, ist dies gemäß § 309 Nr. 4 BGB unwirksam. Denn dem Schuldner ist ja nicht bekannt, wann die Rechnung ausgestellt wird; unter Umständen erhält er die Rechnung (z.B. 15 Tage) verspätet oder gar nicht. In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB vom Erfordernis der Mahnung abzusehen.


    Damit ist klar, dass die von Klarna für das Mahnschreiben geltend gemachten Kosten nicht bezahlt werden müssen und von daher auch - auf erste Anfordern - wohl durchweg gutgeschrieben werden....


    LG


    .

  • Ich will jetzt nicht in diesem Forum über juristische Feinheiten mit Ihnen streiten.


    Da hier jedoch viele Laien mitlesen, die sich eventuell in ihrem Verhalten an den hier gewonnenen Erkenntnissen orientieren, muss ich doch noch einmal Stellung nehmen.


    Ihr Verweis auf § 309 Nr. 4 BGB geht leider in die falsche Richtung.
    Durch § 309 Nr. 4 BGB wird nur grundsätzlich klargestellt, dass durch AGB das gesetzliche Mahnerfordernis nicht abbedungen werden kann.


    Es ist allerdings in der Kommentierung zu dieser Vorschrift unstreitig, dass Klauseln zur Fälligkeit von dieser Regelung nicht betroffen sind. Ferner wird im Kommentar darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Ausnahmen vom Erfordernis der Fristsetzung und Mahnung unberührt bleiben (Palandt/Grüneberg, § 309 Rn. 22).


    Meiner Einschätzung nach ist deshalb das Regelwerk von Klarna sehr wohl wirksam.
    Ob Klarna dann im Einzelfall eine geringfügige Mahngebühr mit Rechtsmitteln einzutreiben versucht oder den Minibetrag einfach ausbucht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und hat nichts mit der Rechtmäßigkeit zu tun.


    Als Verbraucher sollte man - meiner Meinung nach - jedenfalls darauf achten, ob Zahlungsfristen bestimmt sind und diese auch tunlichst einhalten.


    Ein allzu sorgloses Verhalten mit der Überzeugung "na ja, der andere muß mich ja erst einmal mahnen, bevor ich überhaupt zahle" kann mitunter in einer bösen Überraschung enden, wenn der Gläubiger nicht lange fackelt und sofort einen Mahnbescheid beantragt oder gar gleich Leistungsklage erhebt.

  • Was für ein Forum soll das hier sein? Ich meine, man muss gerade auch über juristische Feinheiten sprechen können, wenn - wie hier - die Ergebnisse der juristischen Bewertung so diametral entgegengesetzt ausfallen. Die Ausgangsfrage war, ob man die Mahnkosten in Höhe von 4,50 € zahlen muss, oder nicht. Sie sagten mit Verweis auf die gesetzliche Regelung der § 286 ff. BGB: Ja. Ich wies demgegenüber darauf hin, dass die Regelung des § 286 BGB dies gerade so nicht besagt, zumal man Zahlungsfristen nicht einseitig bestimmen kann, woraufhin Sie dann erstmals meinten, zusätzlich die angeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingen der Fa. Klarna zitieren zu müssen., welche - so ich dann wieder demgegenüber - jedoch erkennbar in der von Ihnen zitierten Form gemäß § 309 Nr. 4 BGB unwirksam sind, so dass - wie ausgeführt - die Mahnkosten also weiter nicht zu zahlen sind.


    Ihr nunmehriger Einwand, § 309 Nr. 4 BGB würde nicht gelten, weil Klauseln zur Fälligkeit von dieser Regelung nicht betroffen seien, geht - wenn überhaupt - in die falsche Richtung. Denn die von Ihnen zitierte Klausel stellt erkennbar nicht nur eine Klausel zur Fälligkeit der Zahlung dar, sondern - hierauf berufen Sie sich in Ihrer Argumentation gerade - besagt explizit, dass Verzug bereits 14 Tage nach Rechnungsdatum - ohne weiteres - eintreten soll.


    Die nach § 286 Abs. 1 BGB für den Verzugseintritt erforderliche Mahnung dient dem Schutz des Schuldners. Mit dem Erhalt der Mahnung weiß der Schuldner, dass er in Verzug kommt, wenn er weiterhin nicht leistet. Von diesem Grundsatz regelt § 286 Abs. 2 BGB nach dem Gesetz einige Ausnahmen, in denen eine Mahnung nicht erforderlich sein soll. All diesen Ausnahmeregelungen des § 286 Abs. 2 BGB ist aber gemeinsam, dass der Schuldner ohnehin (also bereits ohne Mahnung) gewarnt ist oder eine Warnung zwecklos wäre. Auch § 286 Abs. 3 BGB trägt der Warnfunktion der Mahnung Rechnung, da der Schuldner nicht schon 30 Tage nach Fälligkeit einer Forderung in Verzug kommt, sondern nur, wenn ihm darüber hinaus eine entsprechende Rechnung zugegangen ist.

    Diese gesetzliche Wertung wird jedoch durch die von Ihnen zitierte Klausel schon deshalb untergraben, da ein Kunde von Klarna bei Vertragsabschluss gar nicht weiß, ob und wann die Rechnung geschrieben wird. D.h. in dem Fall z.B, dass die Rechnung nicht oder um 15 Tage verspätet verschickt wird, läge Verzug bereits vor, ohne das der Kunde überhaupt die Rechnung erhalten hätte. Dass kann nicht sein, so dass die Klausel auch insgesamt nach § 309 Nr. 4 BGB unwirksam ist.


    Übrigens auch in der von Ihnen zitierten Fundstelle im Palandt steht hierzu, dass das Verbot des § 309 Nr. 4 BGB auch Klauseln erfasst, die zwar Mahnung und Fristsetzung nicht ausdrücklich für entbehrlich halten, deren Rechtsfolgen (Schadensersatz z.b. In Form der Zahlung von Mahnkosten) aber ipso facto eintreten lassen (vgl. BGHZ 102, 45 f; Palandt/Grüneberg § 309 Nr. 22). Nichts anders bewirkt die von Ihnen zitierte Klausel. Sie ist also unwirksam.


    Statt nun einfach beharrlich die Wirksamkeit der Klausel zu behaupten und die Sorglosigkeit des Verbrauchers anzuprangern, wäre es an einem richtig verstandenen Verbraucherschutz, solche Klauseln einfach mal abzumahnen, zumal gerade eine Vielzahl von sorglosen Verbrauchern wegen dieser Klausel offensichtlich unbegründet Zahlungen an Klarna leistet, die nach dem Gesetz nicht geschuldet sind.


    LG







    Ich meine, richtig verstandener Verbraucherschutz würde es gebieten, solch Klauselgewerk abzumahnen,

  • Je mehr Sie schreiben, um so mehr verheddern Sie sich.


    Ich bin nun wirklich nicht der Rechtsvertreter von Klarna. Aber wenn Sie die Klausel lesen, so lässt sie GERADE NICHT die Rechtsfolge des Verzuges "ipso facto" eintreten, sondern weist ausdrücklich darauf hin, dass Verzug nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum eintritt.


    Ob der Kunde weiß, wann die Rechnung geschrieben wird, ist unerheblich.
    Er erhält seine Ware zusammen mit der Rechnung - und 14 Tage später ist er im Verzug.
    No problem.


    Versuchen Sie doch eine Abmahnung. Sie werden damit scheitern.

  • Der einzige der sich vorliegend in der Argumentation verheddert, sind nun doch wirklich Sie. Wenn Verzug nach den AGB 14 Tage ab Rechnungsdatum eintreten soll, dann kommt es sehr wohl auf das Rechnungsdatum an. Wie können Sie also nun ernsthaft schreiben, dass das Rechnungsdatum nun unerheblich ist. Überhaupt: Woher nehmen Sie die Kenntnis, dass der Kunde die Ware stets zusammen mit der Rechnung erhält. Aber selbst wenn er sie mit der Rechnung zusammen erhalten würde, jedoch z.B. 15 Tage nach Erstellung der Rechnung wäre er also nach Ihrer Ansicht bereits (berechtigt) im Verzug mit allen Lasten, obwohl er weder Ware oder Rechnung erhalten hätte. Allein dieses Beispiel zeigt, dass eine solche AGB dem Grundgedanken des BGB widerspricht und unwirksam ist. Je mehr Sie schreiben, um so deutlicher tritt allenfalls hervor, dass Sie hier blind Partei für die Fa. Klarna einnehmen. Es schein, dass Sie augenscheinlich doch ein Interessenvertreter der Klarna sind. Hierfür spricht nicht nur ihr erkennbar unrichtige nur dem Interesse der Klarna dienende Rechtsauffassung, sondern auch der Umstand, dass Sie - wenn auch im Ergebnis erfolglos - bemüht sind, den juristisch zu bewertenden Sachverhalt durch immer neue nachträgliche neue Tatsachendetails eine andere Wendung zuzuführen. Waren es zu erst, die Benennung der AGB selbst wurde jetzt die Behauptung aufgestellt, dass Ware und Rechnung stets zusammen beim Kunden eintreffen. Aber auch dies rettet die AGB - Klausel nicht bzw. macht sie wirksam. Ihre mühevolle PR-Arbeit bedarf es daher nicht.

  • Hallo Bob,
    Hallo MUC,
    vielen Dank für eure intressante Diskussion. Den Beitrag von Bob finde ich sehr logisch. Von daher Vielen Dank nochmal an Bob. Ich habe gerade auch das Problem, wie hier beschrieben mit Klarna. Habe die Ware übrigens mit Lieferschein erhalten. Die Rechnung kam separat per Email an einem anderen Tag. Leider habe ich die Rechnung zu spät gelesen, da ich immer recht viele Mails bekomme und diese übersehen hatte. Habe deswegen 3 Werk Tage zu spät überwiesen. Wider 3 Tage nach meiner Überweisung habe ich dann per Post eine Mahnung bekommen. Gut, hat sich bestimmt überschnitten, dachte ich. Aber dann kommt per Mail wieder was von Klarna. Dort steht dass ich jetzt nur noch die Mahngebühr zahlen muss. Pffff ich finde das ist echt ne blöde Masche von dene. Aber dank der Info von hier, werde ich die Mahnung jetzt erst mal nicht bezahlen. :)


    LG Rolaca

  • Dass Sie den Beitrag von @Bob logisch finden, überrascht nicht.
    Leider schätzt @Bob die Rechtslage falsch ein.


    Ich finde es sehr interessant, dass Sie die Mahngebühr jetzt nicht zahlen.
    Das gibt uns allen hier - es Lesen immer viele Leute mit - mal die Chance zu beobachten, wie sie Klarna verhält.


    Bitte berichten Sie weiter, wie sich Klarna verhält!


    Ich könnte mir vorstellen, dass eine solche Firma ihre Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen wird.
    Man muss sich dabei vor Augen führen, dass ein solcher Inkasso-Dienstleister ja bei der Abwicklung eines Geschäftsvorgangs im Normalfall von Cent-Beträgen lebt.


    Wenn die mal einige Euro als Mahngebühr einfordern können, dann ist das für die ein richtiger "Großauftrag" ;)


    Deshalb würde es mich nicht wundern, wenn die Ihnen einen gerichtlichen Mahnbescheid über die Mahngebühren schicken und bei weiterer Zahlungsverweigerung Ihrerseits den Anspruch dann per Klage durchsetzen.


    Wir sind alle sehr gespannt! Sie sind jetzt sozusagen unser erster Testfall.
    Dass Sie damit ein erhebliches Kostenrisiko tragen, ist Ihnen ja bewußt.
    Aber wie heißt es so schön: "no risk no fun".

  • In Eurern persönlichen Disput möchte ich mich gar nicht einmischen @Bob @muc :)


    Da ich als Selbstständiger selbst gelegentlich mit Verzug und Nichtzahlung aus welchen Gründen auch immer zu tun habe, ist das Thema natürlich immer wieder präsent.


    Ich kenne nur § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB


    "(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,"


    Deshalb schreibt doch mittlerweile jeder auf seine Rechnung "Bitte zahlen Sie innerhalb von xy Tagen" bzw. "Bitte zahlen Sie bis xx.xx.xxxx".
    Damit müsste doch nach diesem Datum automatisch Verzug eintreten und damit die Grundlage für angemessene Gebühren gelegt sein oder irre ich mich?


    Ich persönlich habe leider keine Klarna Rechnung mehr rumliegen. Aber ich meine mich erinnern zu können, dass auf den Rechnungen so eine Fristsetzung enthalten ist.
    Alles andere würde mich auch wundern, da viele Firmen ja Klarna als Zahlungsdienstleister einsetzen und man daher davon ausgehen kann, dass diese eine gute Rechtsabteilung haben, die so etwas vorher abklärt.


    Liebe @Rolaca Ihnen kann ich nur den Tipp geben bei Klarna anzurufen. Wenn Sie einfach nichts machen, dann gehen die 100% den kompletten Rechtsweg. Wenn Sie es nicht stört, dass Sie dann einen Anwalt brauchen und im Zweifelsfalll eine Klage gegen sich mitzumachen, dann können SIe weiterhin still halten. Vielleicht kriegen Sie sogar Recht, wer weiß, aber vorher steht noch einiges ins Haus. Das würde ich nicht machen ohne wenigstens vorher anzurufen.


    Ich glaube nämlich ehrlich gesagt, dass Klarna alles EDV technisch macht, da wird alles automatisch gehen. Und je länger Sie warten, desto mehr Beträge laufen auf und desto weniger wird Klarna das einfach ausbuchen...


    Und zu @muc kann ich nur ergänzen, dass er mit Klarna nichts zu tun hat. Im Gegenteil er hilft hier völlig kostenlos vielen Usern (Verbrauchern) immer wieder aufs Neue. Ich glaube ein Großteil des Forums kann das bestätigen, daher wollte ich das nicht einfach so stehen lassen @Bob

  • @RaphaelP: Danke für den Zuspruch :)


    Es ist in der Tat so, wie Du schreibst: Der Verzug tritt automatisch ein, wenn eine Zahlungsfrist gesetzt ist.
    @Bob hat § 309 Nr. 4 BGB falsch ausgelegt.


    Dort heißt es: es ist unwirksam


    (Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;


    Das tut Klarna allerdings in ihren Bedingungen überhaupt nicht.
    Sie setzen nur eine Zahlungsfrist ab der dann Verzug nach dem Kalender eintritt.
    Und damit können sie auch rechtmäßig ihre Gebühren einfordern.


    Ich bin wirklich gespannt, ob sie das im Fall von @Rolaca machen werden.
    Hoffentlich berichtet @Rolaca wie es weitergegangen ist.

  • verstehe die Verärgerung mancher hier .Klarna kann das natürlich so machen, hatte mit denen auch schon ein unerfreuliches Erlebnis, die Folge ist nun daß ich mit denen nie wieder abwickele und kann das eben nur jedem anderen auch empfehlen. so einfach ist das .......

  • Moin,


    ich hatte das gleiche Problem wie RaphaelP, Mahnung mit Mahngebühr und Zahlung haben sich überschnitten. Habe mich ziemlich geärgert. Ein kurzer Anruf bei Klarna und alles geklärt.
    Deren System läuft vollautomatisiert und das schmeißt für alles offnene eine Mahnung raus, leider auch wenn sich die Zahlung überschneidet.
    Und ja, in der Rechnung steht immer auch gleich das Zahlungsziel mit drin.


    Mein Ergebnis: Mahngebühren wurden erlassen. Freundliche Dame am anderen Ende.
    Hinweis: Auf Klarna.de kann man sich in sein Kundenkonto einloggen und das Zahlungsziel verlängern.

  • Ich habe auch mal bei einem Onlne-Shop auf Rechnung mit Klarna bestellt / Bezahlt.
    Leider war dies offenbar ein fehler.
    Obwohl ich die Rechnung direkt am nächsten Tag überwiesen hatte, bekam ich eine Mahnung und eine Zahlungsaufforderung.
    Als ich mit rechliche Schritte gegenüber Klarna und den betreffenden Shop angedroht hatte, ging es dann plötzlich.
    Von daher kann ich Klarna (LEIDER) nicht empfehlen.