Werbungskosten vs. Betriebsausgaben

  • Moin...


    Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen ist mir grob klar. Ich bin als Angestellter tätig, arbeite nebenbei noch in einer selbstständigen Tätigkeit.


    Leider kann ich in meinem Steuerbescheid im Bereich der Selbstständigkeit nicht sehen, was konkret berechnet wurde, was akzeptiert oder nicht akzeptiert wurde. Das macht die Sache etwas schwierig.


    KONKRET:

    Habe ich letztes Jahr einiges an Büroausstattung (Schreibtisch, Stuhl, Monitor, ebenso Lektüre, Arbeitsmittel etc.) angeschafft. Diese Dinge habe ich in die EÜR im Rahmen meiner Betriebsausgaben angegeben. Habe dein Eindruck, dass diese nur wenig Beachtung gefunden haben. Leider ist mir dies als Laie nicht ersichtlich, was hier akzeptiert wurde.


    Mir ist klar, dass es z.B. einfach und klar ist bei Themen, die ganz klar die Selbständigkeit betreffen diese als Betriebsausgaben anzugeben.


    Wie sieht es denn aus mit dem Equipment wie Stuhl, Tisch, Monitor, etc... Diese sind ja nicht klar dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen.


    Wo würdet ihr diese angeben?

    Wie ist es korrekt diese anzugeben? Vor-/Nachteile?


    Ich danke euch...

  • Hallo,


    für die Steuer ist nur das Ergebnis der EÜR, der Gewinn, relevant. Die von Dir angesetzten Betriebsausgaben sollten diesen Gewinn gemindert haben und damit direkt die daraus resultierende Steuerlast.


    Ich würde auch darauf achten, dass die beiden Bereiche (Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnis) sich nicht überschneiden. In Zweifelsfragen hilft dabei der Steuerberater.

  • Danke für die Antwort.

    Einfach finde ich es bei klaren Themen wie Lektüre, Arbeitsmaterial für den jeweiligen Bereich.


    Aber gerade was die Ausstattung angeht ist das spannend.

    Als Laie für mich nicht ersichtlich was da von Vor-/Nachteil ist. Gibt es überhaupt Nachteile?

    was wäre, wenn ich z.B. den Monitor in meinen Werbungskosten ansetze.

    Ich nutze den für die Selbstständigkeit, wie auch privat, wie auch für das Angestelltenverhältnis.

    Das ist für mich die Herausforderung dieses sinnvoll anzugeben.

  • Diese Dinge habe ich in die EÜR im Rahmen meiner Betriebsausgaben angegeben. Habe dein Eindruck, dass diese nur wenig Beachtung gefunden haben.

    Den Eindruck solltest Du doch recht leicht durch Gewissheit ersetzen können: Bei der EÜR hast Du unter Berücksichtigung der Kosten selbst den Gewinn ermittelt. Hat das Finanzamt den so übernommen? Dann haben die auch Beachtung gefunden.


    Ganz generell darf man wohl sagen, dass Kosten als Betriebsausgaben leichter zu verrechnen sind als jene im Bereich der Werbungskosten, weil es dort mehr einschränkende Regelungen gibt. Und man darf auch sagen, dass eine anteilige Zuordnung von Kosten auf verschiedene Bereiche die Sache kompliziert macht.

  • Der Unterschied zwischen den beiden Begriffen ist mir grob klar. Ich bin als Angestellter tätig, arbeite nebenbei noch in einer selbstständigen Tätigkeit.


    Leider kann ich in meinem Steuerbescheid im Bereich der Selbstständigkeit nicht sehen, was konkret ... akzeptiert oder nicht akzeptiert wurde. Das macht die Sache etwas schwierig.

    Im Grunde sollte im Steuerbescheid stehen, wenn der Finanzbeamte von Deiner Steuererklärung abweicht.


    Von welcher Differenz sprechen wir denn?

    KONKRET:

    Habe ich letztes Jahr einiges an Büroausstattung (Schreibtisch, Stuhl, Monitor, ebenso Lektüre, Arbeitsmittel etc.) angeschafft. Diese Dinge habe ich in die EÜR im Rahmen meiner Betriebsausgaben angegeben. Habe dein Eindruck, dass diese nur wenig Beachtung gefunden haben. Leider ist mir dies als Laie nicht ersichtlich, was hier akzeptiert wurde.

    Ruf doch mal an im Finanzamt!

    Bis 2022 konnten Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur bis zum Betrag von 1250 € abgesetzt werden. Im Rahmen einer Selbständigkeit konntest und kannst Du alle Kosten absetzen (wobei teure Gegenstände ggf. über einige Jahre abzuschreiben sind). Möglicherweise hat der Finanzbeamte Deine Büroausstattung der angestellten Tätigkeit zugeordnet und somit gekürzt.


    Das ist aber schlichte Vermutung. Ohne Vorlage der Erklärung und des Bescheids kann dazu niemand etwas Handfestes sagen. Und etwas richtig Handfestes sagt Dir der Steuerberater. :)


    Die Seite von Finanztip zum Thema kennst Du?

  • Die Angaben in der Steuerklärung zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb werden zunächst gar nicht geprüft und davon wird auch im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung nichts abgesetzt. Die Prüfung erfolgt nachträglich im Rahmen von Betriebsprüfungen. Wenn der Prüfer dann in einigen Jahren etwas findet, das nicht korrekt angesetzt war, wird der Steuerbescheid nachträglich geändert. Das gibt nicht nur eine Nachforderung, sondern es sind dafür auch noch reichlich Zinsen zu zahlen. Und wenn der Prüfer meint, dass etwas vorsätzlich oder leichtfertig falsch angegeben wurde, hat es auch noch weitergehende Konsequenzen. Man sollte bei den Steuererklärungen also im eigenen Interesse sorgfältig sein. Wann gibt es eine Betriebsprüfung? In vielen Kleinbetrieben nie, ansonsten alle paar Jahre in unregelmäßigen Abständen. Geprüft werden dann zunächst die letzten vier Jahre, wenn der Prüfer vorsätzliche oder leichtfertige Steuerverkürzung feststellt, können es auch zehn Jahre werden.

  • Vielen Dank für eure Beiträge und Gedanken.


    Entsprechende Links hab ich bereits gesehen. Danke!


    Werde den Kontakt zum FA aufnehmen und mir das für meinen Fall erklären lassen, soweit eben möglich.

    Rest dann mit dem SB. Ab irgend einem Umfang, bzw. Konstellation wird es dann doch undurchsichtig und sehr fachlich :)


    Danke und Lob ans Forum und euch User. Bin überrascht welche Resonanz hier so schnell entstanden ist. Danke!

  • Also ehrlich gesagt würde ich erst mal den Steuerbescheid genau anschauen und verstehen (ist jetzt auch kein Hexenwerk), bevor ich völlig planlos im Finanzamt anklopfe und mich da vielleicht schon mal als verpeilter Kandidat für eine Nachprüfung bekannt mache…

  • Werde den Kontakt zum [Finanzamt] aufnehmen und mir das für meinen Fall erklären lassen, soweit eben möglich.


    Rest dann mit dem [Steuerberater]. Ab irgend einem Umfang, bzw. Konstellation wird es dann doch undurchsichtig und sehr fachlich :)

    Also ehrlich gesagt würde ich erst mal den Steuerbescheid genau anschauen und verstehen (ist jetzt auch kein Hexenwerk), bevor ich völlig planlos im Finanzamt anklopfe und mich da vielleicht schon mal als verpeilter Kandidat für eine Nachprüfung bekannt mache…

    ACK.


    Dies hier ist das Forum der Finanzselbermacher. Hier lautet der erste Rat immer: "Googeln, nachlesen, selber schlaumachen." Danke für die Präzisierung. Ich hätte es für selbstverständlich gehalten, daß man erstmal versucht, den Steuerbescheid selbst zu verstehen, bevor man andere Leute damit beauftragt.


    Jeder Steuerberater wird sich freuen, wenn er einem neuen Kunden, der die Erklärung kostengünstig selber gemacht hat, den Steuerbescheid erklären soll.

  • Mal zur Auflösung:

    Hatte Kontakt zum FA und bekam die Auskunft, dass tatsächlich keine Erklärung in meinem Bescheid, was die Selbstständigkeit angeht, aufgeführt war. In der Akte der Bearbeitenden waren Notizen, die mir erklärt wurden.

    Tatsächlich wurde ein Fehler seitens FA durch das FA selber festgestellt.


    Nach Einspruch nun korrigierter Steuerbescheid MIT kurzer Erläuterung. Alles fein und damit auch nachvollziehbar für mich.


    In meinem Fall war es nun so:

    Werbungskosten übersteigen den Freibetrag (Übungsleiterpauschale) von 3000€. Damit wird die ÜL Pauschale gestrichen.

    Wusste ich auch nicht - Schade. Hatte diesen Umstand bisher auch nicht.

  • Hallo zusammen,

    interessant.

    Nur zu meinem Verständnis eine Frage.

    Die Werbungskosten beziehen sich doch auf den Beruf.

    Der Übungsleiter hat damit nichts zu tun. Oder?

    Die beiden Bereiche gehören nicht zusammen. Dachte ich bisher. Was übersehe ich?

    LG

  • Es ist immer besser, man gestaltet die Steuer vorher als daß man versucht, sie hinterher zu gestalten. Es dürfte zum Schaden des Threadstarters sein, daß er Werbungskosten (also Ausgaben für seine angestellte Tätigkeit) und Betriebskosten (also Ausgaben für seine Selbständigkeit) nicht sauber auseinanderhält.


    Die genannte Selbständigkeit dürfte eine Tätigkeit sein, für die man die Übungsleiterpauschale beanspruchen kann. Unser Threadstarter hat auf diese Tätigkeit offensichtlich derart viele Betriebsausgaben gebucht, daß das Ergebnis dieses Sektors negativ wurde. Damit entfällt natürlich der entsprechende Freibetrag.