Erbschaftsteuer Wertermittlung Immobilie

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Zuge der Erbschaftssteuer frage ich:

    Wie wird der Wert eines EFH mit angrenzdem Baugrundstück berechnet?

    Konkret mein Fall:

    Ich bin verwitwet und habe 1 verheiratete Tochter. (Beide arbeiten und haben je LST.-KL. IV)

    Die Tochter hat bereits, bei Tod meines Mannes, 25% des EFH steuerfrei geerbt.

    D.h. bei meinem Tod würde diese noch 75% des Wertes vom Haus/Grundstücke erben.

    Daß die Tochter, nach meinem Tod, das Haus selbst bewohnt (10 Jahres Frist) ist ausgeschlossen!

    Wie hoch ist der Wert meines Hauses bzw. Baugrundstück:

    Mein EFH ist auf dem Land (In Bayern).

    Dieses wurde 1984/1985 erbaut und bezogen.

    Das EFH hat eine Wohnfläche von ca. 220qm, zzgl. Garage.

    Das Grundstück, auf welchem das Haus steht, hat eine Fläche von 780qm.

    Daneben ist ein weiteres Baugrundstück.

    Auf diesem Grundstück befindet sich eine Garage und ein Carport.

    Wie berechnet das Finanzamt den Wert, von v.g., im Zuge evtl. anfallender Erbschaftssteuer???


    Danke vorab für Infos. :thumbup:

  • Die Wertberechnung für die Erbschaftsteuer (nein, nicht "Erbschaftssteuer") erfolgt nach §§ 176 - 198 des Bewertungsgesetzes. Wer damit selbst nicht zurechtkommt, sollte sich sinnvollerweise professionell beraten lassen.

  • Hallo Siby,

    Wie berechnet das Finanzamt den Wert, von v.g., im Zuge evtl. anfallender Erbschaftssteuer???

    Da Sie noch leben und hoffentlich noch lange, kann Ihnen diese Frage heute keiner beantworten; nicht einmal das Finanzamt selbst.


    In meinem Umfeld hat sich in der Vergangenheit folgendes Vorgehen bewährt: Der Grundstückswert richtet sich nach dem Bodenrichtwert. Diese Werte sind in den meisten Bundesländern kostenlos im Netz zu finden. Im Netz gibt es auch Berechnungsformeln für den Wert von Bestandsgebäuden nach Bauart, Alter, Ausstattungsmerkmalen usw. Daraus kann der Erbe selber einen Verkehrswert errechnen. Den gibt er dem Finanzamt in der Aufstellung der Vermögenswerte an. Ich habe es so erlebt, dass das FA diese Werte auch akzeptiert hat. Falls nicht, macht das FA einen Gegenvorschlag. Den kann man akzeptieren oder durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erschüttern. Das Gutachten gibt es ab 2k aufwärts. Muss man sich gut überlegen.


    In X Jahren können aber ganz andere Regelungen gelten.


    Gruß Pumphut

  • ok, vielen Dank.

    In den genannten §§ Bewertungsgesetz lese ich nur Bewertung für Grundstücke?

    Wo ist die Bewertung für das Haus geregelt? :sleeping:

  • Danke Pumphut für deine Infos.

    Verstehe ich das so richtig.?

    Die Werte ändern sich von Jahr zu Jahr.

    Aber ich will eigtl. vorsorgen und eben bereits aktuell wissen wie die Werte sind.

    Der Freibetrag für Erbschaftssteuer ist aktuell für die Tochter 400 TSD €.

    Wenn nun aber die Wertermittlung für Haus/Grundstücke aktuell höher ist möchte ich da vorsorgen (evtl. bereits Teile übergeben).

    Was ist deine Meinung dazu?

  • Häuser stehen auf Grundstücken und bestimmen maßgeblich deren Wert. Bewertet wird formal das Grundstück und indirekt damit auch die darauf stehenden Gebäude. In diesem Fall müsste das Vergleichswertverfahren zur Anwendung kommen.

  • ui, dass ist aber kompliziert.

    Eine vergleichbare Immobilie ist, aus meiner Sicht, schwierig zu finden.

    Wo kann man dazu etwas konkretes finden? (Immoscout oder Ermittlung durch Gutachten)

    Kann ich dazu direkt beim Finanzamt anfragen und den heute aktuellen Wert bekommen?

  • Siby

    Du sprichst zwar von Erbschaftssteuer, bringst dann aber die 10 Jahre Haltezeit ins Spiel, vermutlich geht es bei Dir/Deiner Tocher also (auch) um die Spekualtionssteuer beim Verkauf der immobilie?


    Dort ist es so, dass Deine Tochter mit dem Erbfall rechtlich in Deine Fußstapfen tritt.

    Wenn Du(!) also in den letzten 3 Jahren (grob gesagt) dort selbst gewohnt hast, kann Deine Tochter das Haus OHNE Spekulationssteuer verkaufen.

    Wenn Dir(!) das Haus zum Erbzeitpunkt bereits 10 Jahre gehört hat, kann sie auch jederzeit steuerfrei verkaufen, selbst wenn es davor eine Zeit lang leer steht oder zwischenvermietet wird.

  • Grundlage für die Vergleichswertermittlung sind die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, siehe § 183 BewG. Dort werden alle Grundstückskaufverträge und Zwangsversteigerungsergebnisse katalogisiert. Daraus kann jeder, der ein berechtigtes Interesse belegen kann, Auskunft verlangen. Ob man mit den Werten dann für den eigenen Fall etwas sinnvolles anfangen kann, ist eine andere Frage. Das ist mindestens so schwere Kost wie das Gesetz selbst. Und - wie schon von Pumphut angemerkt - es hat auch nur sehr begrenzten Wert, denn es ist nur eine Augenblicksaufnahme für das jetzt und heute. Wie das aussehen wird, wenn der Erbfall irgendwann tatsächlich eintritt, weiß heute niemand. Selbst der Termin ist ja bei einer gesunden Person völlig offen.

  • im Zuge der Erbschaftssteuer frage ich:

    Wie wird der Wert eines EFH mit angrenzdem Baugrundstück berechnet?


    Ich bin verwitwet und habe 1 verheiratete Tochter.

    Die Tochter hat bereits bei Tod meines Mannes, 25% des EFH steuerfrei geerbt.

    Es wäre eine Idee gewesen, zu diesem Zeitpunkt entweder auf das Erbe zu verzichten (daraufhin hätte die Tochter das halbe EFH geerbt) oder aber das Viertel der Witwe der Tochter weiterzuverschenken (Freibetrag alle 10 Jahre 400 T€).


    Aber das ist nun vergossene Milch.

    D.h. bei meinem Tod würde diese noch 75% des Wertes vom Haus/Grundstücke erben.

    Daß die Tochter nach meinem Tod das Haus selbst bewohnt (10 Jahres Frist) ist ausgeschlossen.

    Niemand weiß, wann einem das letzte Stündlein schlägt. Dennoch wäre es (je nach Sachlage) zu erwägen, das zweite Viertel jetzt der Tochter zu verschenken, um den Freibetrag zu nutzen. Einen großen Unterschied macht das steuerlich nicht, wenn der zweite Erbfall in den nächsten 10 Jahren eintritt. Dann werden beide Vorgänge zusammengerechnet. Wenn der Erbfall aber erst in mehr als 10 Jahren eintritt, gibt es einen neuen Freibetrag.

    Wie hoch ist der Wert meines Hauses bzw. Baugrundstück:

    Mein EFH ist auf dem Land (In Bayern).

    Dieses wurde 1984/1985 erbaut und bezogen.

    Das EFH hat eine Wohnfläche von ca. 220qm, zzgl. Garage.

    Damit ist es dann ohnehin über der Grenze für die Steuerfreiheit, ist dann möglicherweise zum Teil erbschaftsteuerpflichtig.


    Ich kenne eine Erbin, die sich im Elternhaus angemeldet hat und das Haus pflegen läßt, in Wirklichkeit dort aber nicht wohnt. Offensichtlich spekuliert sie darauf, daß sie die fraglichen 10 Jahre auf diese Weise übersteht. 3 Jahre hat sie noch bis zum Ende der Frist. Offensichtlich sind die Kosten, das Anwesen 10 Jahre brachliegen zu lassen, geringer als die zu erwartende Erbschaftsteuer.

    Wie berechnet das Finanzamt den Wert, von v.g., im Zuge evtl. anfallender Erbschaftssteuer?

    Antworten dazu hast Du schon bekommen, soweit das in einem Forum möglich ist.


    Man könnte einen Gutachter beauftragen, den Wert des Anwesens zu bestimmen. Dann weiß man immerhin so einigermaßen, woran man ist.


    Zum Schluß noch ein Lesetip zum Thema.

  • Hallo Siby,

    Aber ich will eigtl. vorsorgen und eben bereits aktuell wissen wie die Werte sind.

    Der Freibetrag für Erbschaftssteuer ist aktuell für die Tochter 400 TSD €.

    Wenn nun aber die Wertermittlung für Haus/Grundstücke aktuell höher ist möchte ich da vorsorgen (evtl. bereits Teile übergeben).

    Einmal einen pragmatischen Vorschlag: Als Ihre Tochter die 25% vom verstorbenen Vater geerbt hat, wurde für dieses Erbe ja auch ein Wert festgelegt. Nehmen Sie diesen Wert und rechnen den Grundstückswert über die Veränderung des Bodenrichtwertes hoch und das Haus über den Baupreisindex. Das sind natürlich nur dicke Daumen- Werte. Kommen Sie deutlich über die 400k, kann man nachdenken, wie umzugehen ist. Da gibt es eine breite Palette von Möglichkeiten, über die von Ihnen angedachte Teilschenkung bis zur Vollschenkung mit Nießbrauch (senkt den Schenkungswert).


    Aber einen Grundsatz sollten Sie beachten, nie ein Geschäft nur wegen der Steuerersparnis machen. So als Testfrage: Würden Sie sich wohlfühlen, wenn Ihre Tochter plötzlich die Hausherrin ist und bestimmen kann, ob z.B. die Regenrinne erneuert wird oder nicht?


    Gruß Pumphut

  • Allen welche mir zu meinem Anliegen geschrieben haben

    "SuperDanke"

    Werde eure Anregungen mal in aller Ruhe aufarbeiten.

    Bleibt alle Gesund und ein langes Leben :saint:

  • Die Wertberechnung für die Erbschaftsteuer (nein, nicht "Erbschaftssteuer") erfolgt nach §§ 176 - 198 des Bewertungsgesetzes. Wer damit selbst nicht zurechtkommt, sollte sich sinnvollerweise professionell beraten lassen.

    Alternativ kann man auch gleich einen Gutachter beauftragen. Der muß aber öffentlich bestellt und vereidigt, oder akkreditert und zertifiziert sein. Dann muß das Finanzamt sich an dessen Gutachten halten, anderenfalls darf es das nicht.


    Als Anhaltspunkt kann auch die unlängst erfolgte Wertermittlung von Haus und Gebäude aus der Grundsteuerermittlung dienen.

  • Welches Formular Anlage? ist eigenlich zur "Selbstanzeige" Erbschaftssteuer Grundstück vorgesehen?

    Steuerbefreiung Familienheim (falls zutreffend)

    Angaben zu Bedarfswerten

    BBW 2 Anlage Grundstück

    BBW 2b


    2a nur bei mehreren Gebäuden, 2c und 2d für Nichtwohngebäude.

    BBW 3 sind die Erläuterungen.

  • Von McProfit aus Stuttgart an Forumsmitglied Siby

    Ich habe beruflich und privat mit Nachlassverwaltungen, Testamentvollstreckungen, Schenkungen zu tun und kann Dir ein paar allgemeine Tips geben.

    Jeder Fall ist anders und kann hier nicht konkret beantwortet werden.

    Was passiert in dem von Dir beschriebenen Fall, dass Deine Tochter Dich überlebt und sie nach Deine Tod somit Alleinerbe wird.

    Das ist ein klassischer Fall für den Testamentvollstecker wie auch für das FA.

    Das FA wird auf Grund der dort vorhandenen Wertermittlungstabellen den Wert für das Grundstück und die Gebäude ermitteln.

    Darauf gibt es eine Erbschaftsteuerbescheid bei dem die Freibeträge von 400.000 Euro für jedes Kind berücksichtigt werden.

    Schenkungen der letzten 10 Jahre werden mitgerechnet.

    Sollte das Erbe diesen Freibetrag übersteigen und somit Steuer fällig werden, gibt es einen Steuerbescheid nach der aktuellen Steuertabelle je nach Höhe des Betrages gestaffelt. (Siehe Google Erbschaftssteuertabelle)

    Falls Deine TOCHTER (als Erbin) der Meinung ist der geschätze Wert wäre zu HOCH, dann kann sie Widersprüch einlegen und zunächst soll dann ihr Steuerberater oder Deine Tochter mit den FA ganz normal REDEN und darauf hinweisen WARUM sie der Meinung ist der Wert wäre geringer.

    Wenn die Argumente nachvollziehbar sind hat der Sachbearbeiter in Absprache mit dem Vorgesetzen einen Verhandlungsspielraum.

    Hierbei sollte versucht werden auf jeden Fall eine Einigung hinzubekommen weil alle weiteren Möglichkeiten meist nicht günstiger werden.

    Die nächste Stufe wäre auf eigene Rechnung einen GURACHTER zu bestellen, das kostet schnell ein paar Tausend Euro.

    Der Wert des Gutachters hat dann gute Chancen als Basis für die Steuerberechnung auch vom FA anerkannt zu werden. Das heißt aber nicht, dass der Gutachter viel niedriger schätzt.

    Daher würde ich mir das vermutlich nicht antun.

    Muss aber jeder für sich entscheiden.

    Jetzt wartest Du einfach mal ab, noch lebst Du ja und das in hoffentlich guter Gesundheit.

    Viele Grüße aus Stgt McProfit

  • Ja das ist richtig

    Übertragungen von Immobilien zu Lebzeiten gelten als Schenkung,

    wenn man zu LebZeiten eine Immobilie überträgt, egal ob Schenkung oder Verkauf kann man sich das Nießbrauchsrecht eintragen lassen.

    Das ist eine Art lebenslänglicheswohnrecht. Dadurch wird der Wert der Immobilie Niederer.

    Ist ja logisch weil eine Immobilie, in der der bisherige Eigentümer lebenslänglich wohnen darf weniger wert ist als eine freiwerdende Immobilie.

    Dadurch ist der Wert der Schenkung oder des Kaufpreises niedriger.

    In diesem Fall reduziert sich die Schenkungssteuer.

    Bei einem Kaufvertrag kann man dem Kind auch das Geld schenken, damit es dann die Immobilie von dir abkaufen kann.

    Das hat den Vorteil, dass dann in den meisten fällen der Wert im Kaufvertrag steht und vom Finanzamt in der Regel übernommen werden kann wenn man da nicht übertreibt. Viele Grüße

    Sorry für die Schreibfehler. Ich habe diesen Text per Sprach Eingabe gemacht.

  • Der Notar sagte im Rahmen des Eltern/Kind Übertrages das er verpflichtet ist den FA Mitteilung zu machen.
    Ich habe jetzt vom Notar eine Kopie dieser Meldung erbeten.

    Der hat eine Vertragsausfertigung an das Finanzamt geschickt und dazu ist er nach § 34 ErbStG in der Tat gesetzlich verpflichtet.