Gestattungsvertrag Nachbars Schornstein

  • So jetzt habe ich das zuvor diskutierte Mehrfamilienhaus übernommen.

    Und es kamen natürlich ein paar Dinge zum Vorschein, um das ich euren Rat erbitte.


    MFH Innenstadtlage an einer Publikumsstrasse/Markt


    Nachbarhaus beinhaltet eine Gaststättenkette, welche natürlich Abluft erzeugt.

    Abluftkanal pustet das in die Höhe von 15 m.
    Der Abluftkamin lehnt sich an meine Hauswand inkl. Sicherungen.

    Errichtet 1994 . Es wurden ,von der Kette, alle Bauanträge an die Stadt gestellt und genehmigt.

    Die Nutzung der Befestigung an meiner Hauswand wurde von meinen Eltern akzeptiert ohne Vertrag.

    Stichpunkte: Haftung, Rückbau und auch ohne Finanzen

    Wo nichts vereinbart wurde, gilt doch BGB? Was dort?
    Bisheriges Nichtstun verwirkt auch nunmehrige Klärung und Ansprüche?


    Einen Regenabführrohr des gleichen Grundstück im Eigentum des dortigen Eigentümers (städtische Baugesellschaft) ist eine vollkommen identische Situation.

  • Solche Fragen sind in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. Aber selbst wenn es daran irgend etwas zu bemängeln geben sollte, dürften Ansprüche längst verjährt sein.

  • Welches Bundesland? In Hesen ist beides zu dulden, der Schornstein bzw. Abzug nach § 36 Nachbarrechtsgesetz und die Abflussleitung nach § 27 Nachbarrechtsgesetz. Kosten der Errichtung hatte damals der Nachbar zu tragen, die seitdem anfallenden Kosten der Unterhaltung auch. Zugriff und Zugang des Nachbarn zu Instandhaltungszwecken ist auch zu dulden. Es würde mich sehr wundern, wenn das in einem anderen Bundesland anders geregelt wäre.

  • Da gilt im Prinzip auch das oben geschriebene, mit der Abwandlung, dass der Nachbar für die Duldung eine Entschädigung in Form einer jährlich zu zahlenden Geldrente verlangen kann: Für den Luftabzug siehe §§ 17ff. und für die Abwasserleitung §§ 26ff. des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes.

  • Die Reaktionenen der beiden Nachbarn sind schon interessant und unterschiedlich:

    1.Gaststättenkette : "Haben sie (Vorbesitzer) nicht durch 30 Jahre ungefordertes, ungeregeltes nicht alles verwirkt?, Anspruch auf Entgelt inkl. Kommen Sie als Laie mit Vertragsvorschlag auf unseren Justiziar zu. Wir haben sowas noch nie abgeschlossen. (370 Filialen)" Habe um Zeitdruck+Hitze rauszunehmen Verzicht auf Einrede Verjährung von 2020 (+2021+2022+2023) zu erklären vorgeschlagen. Wollen sich (Justitiar + Fachabteilung) Meinung bilden.

    2.Kommunale Immogesellschaft: Ja können wir sicher machen. Einmalzahlung ? Ok wenn Gesetz jährliche Entschädigung sagt. Werden ext. Haus-Rechtsanwalt zu Vertrag und Einredeverzicht sprechen.

    Zu 1. werde ich wohl zeitnah RA einschalten müssen.

  • 30 Jahre ist ein spannender Zeitraum. Das Gesetz ist 1993 in Kraft getreten. Was zu dem Zeitpunkt bereits vorhanden und nach vorher geltendem Recht entschädigungsfrei war, ist nach den Übergangsrvorschriften auch unter dem seither geltenden Gesetz entschädigungsfrei geblieben. Da muss also ggf. noch altes DDR-Recht ausgegraben und genauer angeschaut werden.

  • So jetzt kommen langsam die Erstentwürfe für die Gestattungsverträge:

    1. Regenfallrohr der kommunalen Wohnungsgesellschaft: wird eine jährliche Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Festhaltens an meiner Häuserwand von 6 Euro vorschlagen. Gibt es da Irgendwelche Erfahrungswerte von Euch?

  • Nicht schlecht. ;) Da bietet es sich an, das auch noch als Dienstbarkeit im Grundbuch und als Baulast im Baulastenverzeichnis eintragen zu lassen. :saint:

  • Naja 2€/ y (6€/y war Fehleingabe) fürs Regenfallrohr sind schon recht wenig, fast nichts.

    Habe jetzt Haus und Grund gefragt , welche 50€ /y für angemessen finden.

    Der Große Brocken mit der Gaststättenkette steht aber noch aus.

  • Naja 2€/ y (6€/y war Fehleingabe) fürs Regenfallrohr sind schon recht wenig, fast nichts.

    Habe jetzt Haus und Grund gefragt , welche 50€ /y für angemessen finden.

    Der große Brocken mit der Gaststättenkette steht aber noch aus.

    Deine Eltern haben den Abzug ohne Vertrag vor 30 Jahren akzeptiert, ich kann nicht beurteilen, ob daraus ein Gewohnheitsrecht entstanden ist.


    Die Gaststättenkette nimmt Dich nicht ernst, das signalisiert sie mit dem Angebot 2 €/y Nutzungsentgelt ganz klar. Dafür trifft man keine Vereinbarung.


    Die zentrale Frage, die Du Dir beantworten solltest, ist: Gehst Du die Sache an oder läßt Du es bleiben? Wenn ja, zieh es durch und spar nicht am Rechtsanwalt (mit dem Risiko, daß Du hinterher auf den Kosten sitzen bleibst). Auf der anderen Seite sitzen Profis, gegen die hat ein Laie allein auch mit der Unterstützung zahlreicher Foristen keine Chance.


    Oder Du begräbst die Initiative und akzeptierst zähneknirschend weiterhin den Abzug (den Du auf eigene Kosten abbauen lassen mußt, wenn die Kneipe pleite geht). Wer weiß? Vielleicht kann man ja eine Art Kaution verlangen, die im Falle der Pleite den Rückbau abdeckt?


    Haus und Grund dürfte Dir eher weiterhelfen können als wir hier.

  • Die Gaststättenkette nimmt Dich nicht ernst, das signalisiert sie mit dem Angebot 2 €/y Nutzungsentgelt ganz klar. Dafür trifft man keine Vereinbarung.

    Das 2€/Jahr-Angebot hat mit der Gaststättenkette doch gar nichts zu tun, oder?

  • Deine Eltern haben den Abzug ohne Vertrag vor 30 Jahren akzeptiert, ich kann nicht beurteilen, ob daraus ein Gewohnheitsrecht entstanden ist.


    Die Gaststättenkette nimmt Dich nicht ernst, das signalisiert sie mit dem Angebot 2 €/y Nutzungsentgelt ganz klar. Dafür trifft man keine Vereinbarung.

    Danke für deinen Beitrag.

    Verwirkt/Verjährt sind nur die Entschädigungen vor 2020.

    2€ angeboten hatte die kommunale Baugesellschaft.

    Ich möchte beide Nutzer eben erstmal kommen lassen mit deren Vertrag und Entschädigungshöhe.
    Bin aber bereit ohne weiteres einen RA in die Spur zu scchicken.

  • So jetzt ist die Sache dem Anwalt übergeben.

    Der sieht jedoch den Hauptgefahrenschwerpunkt im Rückbau der GaststättenAbluftkamine

    (Fettversottung?)

    Die Erträgnisse wären relativ gering zu erwarten. Der (derzeit nicht mit Kaution besicherte) eventuelle Rückbau müße eventuell über Gutachter beziffert werden.