Chargeback rechtlich möglich???

  • Mieter M möchte über ein deutsches bekanntes Online-Reiseportal einen Mietwagen anmieten, und zwar für den Zeitraum vom 01.11.2023, 19.00 h, bis 15.11.2023, 17.00 h, in Miami/USA.



    M entscheidet sich für ein Angebot der Firma E mit Sitz in England.



    Der Mietpreis beträgt 420,01 EUR und wird von E vom Kreditkartenkonto des M komplett eingezogen.



    Bei der Mietwagenbuchung mußte M auf der Webseite seine Flugnummer (AB123 von Zürich nach Miami, geplante Ankunftszeit: 18.10 h) angeben.



    Auf dem Flug von Zürich nach Miami erkrankte ein Passagier an Bord lebensbedrohlich. Daher kam es zu einer Notlandung in Rejkjavik / Island. In Rejkjavik mussten alle Passagiere im Flugzeug sitzen bleiben. im Flugzeug war kein Telefonempfang möglich, so dass M die Abholstation in Flughafennähe nicht über seine verspätete Ankunft -verbunden mit einer verspäteten Mietwagenabholung- informieren konnte. Letztendlich landete M in Miami am 01.11.2023, um 21.07 h. Die Abholstation für den Mietwagen schließt allerdings täglich um 21.00 h und öffnet täglich um 08.00 h. Telefonisch war die

    Abholstation somit auch nicht mehr erreichbar.



    Am 02.11.2023, um 08.05 h, also fünf Minuten nach Öffnungszeit, erscheint M in der Abholstation und wollte seinen Mietwagen in Empfang nehmen. Zunächst wurde dem M gesagt, aufgrund seines Nichterscheinens um 19.00 h, sei der Mietwagen an eine andere Person vermietet worden. M könne lediglich einen Mietwagen einer höheren Buchungsklasse bekommen, verbunden mit einem Aufpreis von 459,- US-Dollar.



    Als M nach der Kulanzzeit fragte, sagte man ihm der Mitarbeiter, diese betrüge zwei Stunden. M erwiderte, dass es dann 21.00 h gewesen sein muss, also bis zur Schließung der Station. Insofern sei die Firma für die Herausgabe des von ihm angemieteten Fahrzeugs an einer andere Person selbst verantwortlich. Schließlich berief sich der Mitarbeiter auf eine sogenannte ‚No-Show-Regelung‘, nach der M das gemietete Fahrzeug nicht bekäme und bot ihm lediglich das erwähnte Upgrade an, was M ablehnte. Dadurch kam es nicht zur Anmietung des Fahrzeugs. Bezüglich einer evtl. Rückerstattung seines Mietpreises möge sich M an E wenden. Das hat M gemacht.



    E berief sich auf eine No-Show-Regelung, die vorsieht, dass nach über zweistündiger Verspätung der gesamte Mietpreis einbehalten wird.



    Meine Erachtens wird sich E auch nicht auf eine sogen. „no-show-Regelung“ bei verspäteter Abholung berufen können, nach welcher der Mietpreis komplett verfiele. Zum einen sind solche Regelungen rechtlich sehr umstritten und zum anderen war M seine verspätete Ankunft durch Angabe der Flugnummer im Internet auf Webseiten wie „flightradar“ klar ersichtlich.



    M möchte jetzt über sein Kreditkarteninstitut ein chargeback-Verfahren einleiten und auf dem Formular den Grund „bestellte Dienstleistung nicht erhalten“ ankreuzen. Ist ein chargeback-Verfahren rechtlich zulässig?

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Hallo Schlesinger,


    ich glaube, juristische Hausarbeiten werden Sie hier nicht gelöst bekommen.

    Ist ein chargeback-Verfahren rechtlich zulässig?

    Warum sollte das Verfahren nicht zulässig sein? Ob es erfolgreich ist, ist eine ganz andere Frage. Und falls die Fragestellung echt ist, hilft nur ausprobieren.


    Ob sich bei Ablehnung eine Klage lohnt, steht auf einem anderen Blatt; Sie wissen schon, das Salz und die Suppe.


    Gruß Pumphut

  • Schlesinger hat einen Mietwagen gebucht und dazu bestimmte Bedingungen akzeptiert. Die Details seines Vertrags kennen wir nicht.


    Der Flug war verspätet, der Mietwagenschalter war bei Ankunft bereits geschlossen. Er kommt früh am nächsten Tag, da gibt man ihm den vorausbezahlten Wagen nicht, sondern will neu kassieren. Ich kenne solche Spielchen, bei mir war das Anmieten einen Mietwagens sehr oft ein Spießrutenlauf, bei dem ich viele Male "Nein, will ich nicht" sagen mußte zu Angeboten irgendwelcher Versicherungen, Hochstufungen, Extraleistungen.


    Das Mietwagenunternehmen hat den vorausbezahlten Wagen offensichtlich nicht herausgerückt, sondern mehr Geld für einen anderen Wagen kassiert. Das kann ich mir gut vorstellen. Ob die Verweigerung rechtlich möglich ist, wissen wir nicht. Ich halte es für unwahrscheinlich, daß pünktlich nach Ablauf einer möglichen Vorhaltefrist ein Kunde kommt, der genau diesen Wagen wegmietet.


    Ich würde versuchen, die Buchung, die sich auf die nicht erbrachte Leistung bezieht, zurückbuchen zu lassen, auf einen Rechtsstreit in einer fremden Rechtsordnung würde ich mich wegen 400 € vermutlich nicht einlassen. Wir werden das im Rahmen dieses Forums allerdings nicht klären können. Entweder klappt das oder es klappt nicht, egal was die Foristen hier sagen.

  • Danke für die Antwort. - Ist leider keine juristische Ausarbeitung.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Sicherlich wird ein Gericht dem M. Recht geben, dass ein Mietwagenverleiher jegliche Verspätung mittels Flightradar abchecken muss. Ist sehr lebensnah.

    Danke für die Antwort!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Schlesinger

    Ich würde versuchen, die Buchung, die sich auf die nicht erbrachte Leistung bezieht, zurückbuchen zu lassen, auf einen Rechtsstreit in einer fremden Rechtsordnung würde ich mich wegen 400 € vermutlich nicht einlassen. Wir werden das im Rahmen dieses Forums allerdings nicht klären können. Entweder klappt das oder es klappt nicht, egal was die Foristen hier sagen.

    Danke für die Antwort:


    M wird das chargeback-Verfahren versuchen. Was bei rauskommt steht in den Sternen, denn wir Menschen können nicht in die Zukunft gucken.


    Beim chargeback-Verfahren arbeitet das Kreditkartenunternehmen mit der Abbuchungsbank des M und der Empfängerbank des E zusammen. Sollte E der Rückbuchung widersprechen, so trifft das Kreditkartenunternehmen mit den beiden Banken eine Entscheidung, ob eine Rückbuchung durchgeführt wird oder nicht.


    Der Sachverhalt hat sich jetzt erweitert:

    Die Mietwagenfirma E wollte den M wie folgt abwimmeln:

    „Guten tag,

    Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten, die Ihnen durch diese Buchung entstanden sind.

    Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie über C24 gebucht haben.

    Sie müssen sich daher direkt mit ihnen in Verbindung setzen, um Ihre Anfrage zu stellen.

    Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

    Mit freundlichen Grüßen
    E“

    Daraufhin antwortet der M wie folgt:

    „Sehr geehrte Frau Emilie, sehr geehrte Damen und Herren,

    „C24“ hat als ein Vergleichs- und Vermittlungsportal eine reine Vermittlerrolle und hat nach der Vertragsvermittlung absolut gar nichts mit der Durchführung des Vertrages zu tun.

    Sie sind mein direkter Vertragspartner. Dafür spricht schon alleine die Tatsache, dass Ihre Firma den Mietpreis von meinem Kreditkartenkonto einzog.

    Im übrigen bedanke ich mich für Ihre Entschuldigung, denn dadurch geben Sie drei Dinge zu: zum einen, dass Sie für den mir entstandenen Schaden verantwortlich sind und somit gleichzeitig ihr schuldhaftes vertragswidriges Verhalten sowie eine direkte Vertragspartnerschaft zwischen Ihnen und mir.

    Ich erinnere abschließend an die Ihnen von mir gesetzte Rückzahlungsfrist (25. Nov. 2023) und weise gleichzeitig nochmals darauf hin, dass ich danach ohne weitere Vorankündigung andere Schritte unternehmen werde.

    Im übrigen behalte ich mir vor, meine bisherigen Erfahrungen auf öffentlichen Bewertungsplattformen im Internet bekannt zu machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    M

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Die Pimpelei mit der Schriftgröße nervt etwas.

    Das hätte ich weggelassen.

    Ich erinnere abschließend an die Ihnen von mir gesetzte Rückzahlungsfrist (25. Nov. 2023) und weise gleichzeitig nochmals darauf hin, dass ich danach ohne weitere Vorankündigung andere Schritte unternehmen werde.

    Mit den "weiteren Schritten" beeindruckst Du niemanden.

    Im übrigen behalte ich mir vor, meine bisherigen Erfahrungen auf öffentlichen Bewertungsplattformen im Internet bekannt zu machen.

    Das Drohen mit Veröffentlichung kann zurückschlagen.


    Ich dachte, Du wolltest das über die Kreditkartenfirma regeln!

  • M. hat sich seine Verträge und die AGB der Vertragspartner nochmals ganz genau angeschaut. Dort steht nur, dass M. zur vereinbarten Abholzeit bei der Mietwagenfirma erscheinen müsse. Für den Fälle des nichtrechtzeitigen Erscheinens könne dies als „No-Show“ gewertet werden, so dass dies dann gleich einer Stornierung käme, mit der Folge, dass der bereits vorausbezahlte Mietpreis nicht zurückerstattet werde. Eine konkrete evtl. (Karrenz-)Zeitüberschreitung des Abholzeitpunktes gibt es nicht - weder in den AGB noch im Mietvertrag.


    Meines Erachtens kann man doch bei einer unverschuldeten Verspätung nicht einfach davon ausgehen, dass der Mieter kein Interesse mehr am Mietauto habe.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • M. hat jetzt ein chargeback-Verfahren über sein Kreditkarteninstitut eingeleitet.


    „Wer seinen über eine Online-Plattform gebuchten Mietwagen nicht abholt, bekommt in der Regel die im Voraus bezahlte Miete nicht zurück. So steht es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlreicher Vermittlungsplattformen für Mietwagen. Was den Urlauberinnen und Urlaubern aber nicht klar ist: Diese Regelung gilt auch bei Verspätungen, für die sie nichts können.


    Ein Beispiel für No-show

    Genau so ist es Herrn M. aus Bonn ergangen. Im Anschluss an seine Online-Flugbuchung wurde er am heimischen Computer gefragt, ob er vor Ort noch einen Mietwagen benötige. Über die Website der Airline gelangte er direkt zum Angebot eines Mietwagenvermittlers. Er zahlte 1.000 Euro für zwei Wochen, für einen Fiat 500 auf Mallorca. Das Geld wurde vom Vermittler sofort über die Kreditkarte eingezogen. Leider hatte der Flug am Reisetag dann zwei Stunden Verspätung. Als Herr M. bei der Mietstation eintraf, teilte man ihm mit, dass seine Buchung wegen „No-show“, also wegen Nicht-Erscheinens zum vereinbarten Termin, storniert wurde. Auf die Frage, ob er dann wenigstens sein Geld zurückbekommen könne, schickte man ihn weiter zum Vermittler. Dieser verweigerte die Rückzahlung, verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und riet Herrn M., Schadensersatz von der Airline zu verlangen.

    Doch: Eine Entschädigung nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen erst ab einer Verspätung von 3 Stunden. Dass man die Mietwagen-Kosten zurück bekommt ist in dieser Verordnung nicht geregelt.

    Daher entbindet das den Vermittler auch nicht von seiner Pflicht, die Miete für das Fahrzeug zu erstatten.“ Quelle: https://www.evz.de/presse/pres…r-miese-trick-mit-no-show.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • „Klauseln in Verträgen müssen einer richterlichen Kontrolle standhalten. Darüber stolperte eine Vermittlung von Mietwagenverträgen, die versuchte, eigenen Schaden auf den Kunden abzuwälzen.

    Klauseln in Verträgen gegenüber Verbrauchern unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Aus diesem Grund gab das Landgericht (LG) München I in einem Urteil vom 23. Juli 2015 (AZ: 12 O 4970/15) der Klageeines Verbraucherverbands gegen ein Unternehmen zur Vermittlung von Mietwagenverträgen statt.

    Die beklagte Firma vermietet selbst keine Fahrzeuge, sondern vermittelt über ein Onlineportal lediglich zwischen Kunden und Autovermietern. Dabei verwendete das Unternehmen bislang folgende Geschäftsbedingungen:



    • 1. „Bei Stornierungen innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn kann der Mietpreis leider nicht mehr erstattet werden."
    • 2. „Ebenfalls ist bei Stornierung nach dem gebuchten Anmietdatum/der gebuchten Anmietuhrzeit keine Erstattung des Mietpreises möglich."
    • 3. „Für bestätigte und bezahlte Buchungen von Vans (7 & 9 Sitzer) mit Anmietzeit im Juli oder im August wird bei Stornierung der volle Mietpreis einbehalten."·
    • 4. XXX erstattet keine bereits bezahlten aber ungenutzten Tage lt. Voucher z.B. bei Nichterscheinen zum Anmietzeitpunkt, bei zu spätem Erscheinen […]."

    Diese Klauseln verstießen aus Sicht des Klägers allesamt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie gegen § 309 Nr. 5 a) BGB. Insbesondere liege eine unzulässige Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen vor. Der klagende Verbraucherverband verlangte deshalb ein Unterlassung von der beklagten Firma. Das LG München I gab der Klage statt.“

    Es handelt sich zwar um ein wettbewerbsrechtliches Urteil, dennoch gibt es aber eine Tendenz

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Dies ist - wie schon gesagt - kein Gerichtssaal, wir alle sind rechtliche Laien. Dazu kommt in Deinem Fall, daß nicht klar ist, das Recht welches Landes überhaupt gilt. Sollte das amerikanisches Recht sein, dann hilft Dir ein deutscher Jurist auch nicht weiter.


    "No show" halte ich laienhaft in einem solchen Fall für eine Ausrede. Wenn ich einen Flug verpasse, weil ich nicht rechtzeitig am Gate war, dann ist das Flugzeug weg und das Flugticket ist verfallen. Das ist hier aber anders. Der Vermieter hält das Mietauto vor, es steht auf dem Hof und der Kunde hat die Miete vorab bezahlt. Man könnte vielleicht sagen, der Mieter müsse eine zusätzliche Standgebühr bezahlen, wenn er den Wagen innerhalb der Mietzeit verspätet abholt. Und klar: Holt der Kunde den Wagen einen Tag später ab, verlängert das seine Mietzeit nicht. Daß bei einer (verglichen mit der Mietzeit) unbedeutenden Verspätung gleich die komplette Miete verfallen sein soll, erscheint mir als juristischem Laien unbillig.


    Meine Laienmeinung hilft Dir aber nichts, Du wirst es im Extremfall durchklagen müssen.


    Mit der europäischen Fluggastverordnung hat das allerdings nichts zu tun.

  • Die fiktive Geschichte geht weiter: Der Mieter erhielt jetzt seinen kompletten Mietpreis für das ursprünglich angemietete und ihm nicht ausgehändigte Fahrzeug im Rahmen des von ihm eingeleiteten Chargeback-Verfahrens auf seinem Kreditkartenkonto gutgeschrieben.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Nach deutschem Recht könnte man über Culpa in Contrahendo zu Gunsten des Mietwagenanbieters diskutieren, allerdings fraglich, ob diese greift, weil M ja nicht verantwortlich für die Verspätung ist.

    Für andere Aussagen fehlen hier einiges an Information....

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Die fiktive Geschichte geht weiter: Der Mieter erhielt jetzt seinen kompletten Mietpreis für das ursprünglich angemietete und ihm nicht ausgehändigte Fahrzeug im Rahmen des von ihm eingeleiteten Chargeback-Verfahrens auf seinem Kreditkartenkonto gutgeschrieben.

    Interessant - entspricht aber auch meinem Gefühl, dass der Mietwagenanbieter nicht zweimal für denselben Wagen kassieren sollte.


    Entweder ist der Wagen noch da, wenn der Mieter erscheint, dann verkürzt sich einfach die Mietzeit. Oder aber er konnte anderweitig vermietet werden, dann sollte der Vermieter nicht doppelt für die nur einmal erbrachte Leistung kassieren dürfen. Allenfalls für nachweislich entstandene Verluste oder zusätzliche Kosten.

  • Oder aber er konnte anderweitig vermietet werden, dann sollte der Vermieter nicht doppelt für die nur einmal erbrachte Leistung kassieren dürfen. Allenfalls für nachweislich entstandene Verluste oder zusätzliche Kosten.

    Das ist die geltende Rechtslage in Deutschland...



    Entweder ist der Wagen noch da, wenn der Mieter erscheint, dann verkürzt sich einfach die Mietzeit.

    Das nicht. Es gibt einen Mietvertrag über ein bestimmte Dauer, wenn der Mieter sich in Annahmeverzug setzt, soll er nicht davon profitieren. Zumindest sieht das der Gesetzgeber so.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Das nicht. Es gibt einen Mietvertrag über ein bestimmte Dauer, wenn der Mieter sich in Annahmeverzug setzt, soll er nicht davon profitieren. Zumindest sieht das der Gesetzgeber so.

    Du hast Recht - ich meinte, die "effektive Mietdauer". Wenn der Mieter einen Tag später kommt, geht das zu Lasten seiner effektiven Nutzung des Wagens.

  • Du hast Recht - ich meinte, die "effektive Mietdauer". Wenn der Mieter einen Tag später kommt, geht das zu Lasten seiner effektiven Nutzung des Wagens.

    Achso... Ja, das stimmt.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist