Auszahlung Direktversicherung mit 60 Jahren möglich - Voraussetzung Rentenbescheid?

  • Hallo liebe Forums-Gemeinde,

    im Werbeprospekt der Direktversicherung meiner Frau wurde 2004 lapidar damit geworben, dass die Kapitalauszahlung der Direktversicherung bereits mit 60 möglich ist. Der Vertrag läuft eigentlich bis 2028 (dann wäre sie 65). Nun haben wir uns ausrechnen lassen, wieviel Geld wir "verlieren", wenn wir bereits jetzt zugreifen. Da von 2023 bis 2028 eine jährliche Steigerung von jeweils ca. 2,75 % p.a. dargestellt ist, wollten wir das Geld lieber jetzt sofort haben und zinsgünstiger anlegen.

    Und nun zu meiner Frage:

    Im Schreiben der Versicherung steht, dass bei Auflösung der Versicherung eine Kopie des Rentenbescheides vorzulegen ist. Diesen wird sie aber erst in 2,5 Jahren vorlegen können, wenn sie dann mit 63 in die gesetzliche Rente geht.

    Ich konnte nirgends in den Vertragsbedingungen etwas derartiges finden - gibt es dazu eventuell ein Gesetz, dass diesen Sachverhalt so regelt? Meine Internet-Recherche hat mich auch nicht weiter gebracht - hier steht meistens etwas in der Art:

    " ... in der Regel wird die DV mit 65 Jahren ausgezahlt und ist nicht vorher kündbar ..."

    Danke im voraus für eure Antworten, die wahrscheinlich Licht ins Dunkle meiner Gehirnwindungen bringen.

  • Hallo.


    Es gibt bAVen, die auf den Beginn der gesetzlichen Renten abstellen, andere agieren völlig befreit davon. Eine konkrete gesetzliche Regelung ist mir nicht bekannt, die den Rentenbescheid erforderlich macht.

    Der Anbieter sollte doch mit Verweis auf die konkrete Regelung das Erfordernis des Rentenbescheides begründen können.

  • Kurzes Update:

    Auf meine freundliche schriftliche Nachfrage kam jetzt - ohne irgendeine Begründung/Kommentar/Entschuldigung - das Standardschreiben mit Auszahlungsformular per Post. Dies sei nur auszufüllen und eine Kopie des Perso beizulegen.

    Vom Thema "Vorlage des Rentenbescheids" plötzlich keine Spur mehr ...


    Dieses Vorgehen ist meines Erachtens eine bodenlose Frechheit; aber egal - wir bekommen jetzt wohl das Geld wie gewünscht sofort ausgezahlt.


    Danke an dieser Stelle auch nochmal Referat Janders

  • Vorsicht, hast du auch nach Folgewirkungen wie Abschlägen oder dem Verlust von Zulagen oder Arbeitgeberleistungen gefragt? Die vorzeitige Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersleistung setzt nach § 6 Satz 1 BetrAVG voraus, dass der Arbeitnehmer "die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt." Insofern hatte die Frage nach dem Rentenbescheid durchaus eine Grundlage.

  • Nein, da habe ich nicht danach gefragt.

    In unserem Fall ist das - nach meiner Einschätzung - wohl auch nicht nötig, da meine Frau weder Zulagen, noch sonstige Arbeitgeberleistungen in der Ansparphase ihrer Direktversicherung erhalten hat.

    Der einzige zusätzliche Vorteil war das "Steuer sparen" in der Zeit, als sie dort angestellt war.

    Vom Arbeitgeber kam kein Cent zusätzlich ...