Steuerfrage: Wo wird ein Betrag aus einem Praxisverkauf in der Steuer eingetragen?

  • Hallo zusammen,
    wo wird ein Betrag aus einem Praxisverkauf in der Steuer eingetragen?
    Sollte der Betrag aufgeteilt werden zwischen Immateriellen- und Materiellemwert und wo wird es dann eingetragen?

    Macht das Sinn?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
    LG

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Sollte der Betrag aufgeteilt werden zwischen Immateriellen- und Materiellemwert und wo wird es dann eingetragen?

    Macht das Sinn?


    Eigentlich ist ein Verkauf steuerfrei.

    Oder?


    LG

  • "Eigentlich ist ein Verkauf steuerfrei."


    Möglicherweise, aber nicht in Deutschland.


    Da wir vermutlich nicht über 3 Euro 20 reden, würde ich einen Steuerberater aufsuchen. Hätte man schon vorher machen sollen, dann hätte man ggfls. eine Steuerfreiheit oder wenigstens eine Steuervergünstigung mittels Gestaltung erreichen können.

  • Der ganze Verkauf ist tatsächlich steuerfrei, aber nur, wenn die Tätigkeit aufgegeben wird.

    Dieser Artikel von 2018 sagt: Bestimmte Bedingungen sind einzuhalten, es gibt einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 45 T€, der bei Verkaufserlösen über 136 T€ abgeschmolzen wird. Keine Ahnung, ob das heute noch so gilt. Im Bedarfsfall würde ich das kurzfristig mit einem Steuerberater besprechen.

  • Hallo zusammen,

    danke für Ihre Rückmeldung.


    Wenn ein Freiberufler seine Praxis verkauft oder aufgibt und dabei einen Gewinn erzielt, wird er anders als im Normalfall besteuert. Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis gehören nach § 18 Abs. 3 EStG zwar zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, werden aber in ganz besonderer Weise steuerlich privilegiert.

    Auf Antrag wird gem. § 16 Abs. 4 EStG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Steuerfreibetrag bis maximal 45.000 EUR gewährt, der steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns wird nach der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStGprogressionsbegünstigt oder nach § 34 Abs. 3 EStG u. U. bis maximal 5 Mio. EUR auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch mit 14 %, besteuert. Die Steuervorteile werden einem Freiberufler aber nur gewährt, wenn er sich an ganz bestimmte Vorgaben hält. Jeder Freiberufler sollte daher vorher wissen, worauf es zur Erlangung der Steuerprivilegien ankommt.

    Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

    Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG.


    Die Frage ist, ob es hilfreich ist materielle und immateriellen Wert zu trennen oder ob es egal ist.


    Wie ist es bei einem Teil oder -Nach und Nach Verkauf?


    Danke für Ihre Rückmeldung.


    LG

  • Wenn man den Betrieb organisatorisch sauber trennen könnte, dann ist eine begünstige Veräußerung evtl. möglich. Muss man prüfen und ggfls. wenn sinnvoll umstellen.


    Das kann aber nur ein Berater bei Kenntnis der Gesamtumstände.


    Die Trennung ist einer klassischen Praxis halte ich für schlecht möglich, aber ganz ausschließen kann man das natürlich nicht.

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für Ihre Einschätzung.


    Da kann ich folgen. Wenn die Tätigkeit identisch ist, ist es nicht möglich. Wenn der abgespaltene Teil eine andere Tätigkeit ist geht es.

    Etwa wenn ein Notar den steuerberatenden Teil verkauft.

    Oder?

    Ist ein materieller Wert anders zu bewerten als ein immaterieller?

    Das dürfte voraussetzen, dass der materielle Wert wie Möbel vorher zum Betriebsvermögen gehört haben oder „reicht es“ wenn sie geschenkt wurden?

    LG

  • Hallo zusammen,

    eine Nachfrage.

    Eine organisatorische Trennung ist unproblematisch jedoch inhaltlich dürfte es nicht möglich sein.

    Der Teil der abgegeben wird umfasst die gleich praktische Tätigkeit wie die im verbleibenden Teil.

    Wie ist Ihre Einschätzung?

    LG

  • Meine Einschätzung ist, dass so etwas ordentlich durchdacht, vorbereitet und dann entsprechend umgesetzt werden sollte. Und zwar mit einem Profi, der etwas davon versteht, und nicht durch Umfrage in Internetforen.

  • Hallo zusammen ,

    die Unterscheidung könnte u.a. bedeutsam wegen des Aktivierungsverbots selbst hergestellter immaterieller Wirtschaftsgüter nach § 5 Abs. 2 EStG. sein oder

    Erhöhte AfA,

    Sonderabschreibung sowie Investitionszulage sind nur für materielle WG möglich nicht für Immaterielle.


    Was sehe ich da falsch? Hier wäre es eine Einnahme durch den Verkauf des materiellen Wirtschaftsgutes.

    Da gibt es doch keine AfA.

    Irgendwas werfe ich da durcheinander.


    LG

  • Bei Verkauf des letzten Teils ist es ein Verkauf Deines gesamten Anteils. Damit sind die Voraussetzungen des §16 erfüllt.


    Bei Verkauf des ersten Teils (oder eines anderen Teils, der nicht der letzte Teil ist), musst Du zusätzlich darlegen, dass es sich um Aufgabe eines Teilbetriebes handelt. Wenn das nicht gelingt, kann §16 nicht angewendet werden. Für Teilverkäufe des Gesamtbetriebes gilt diese Steuerregel eben nicht.

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Warum den Freibetrag besser beim Schlussteil nutzen?

    Ist ein ein Teilbetriebsverksuf auch, wenn es tätigkeitsgleich aber deutlich Umsatzbegrenzend ist?


    Ist es auch denkbar, dass der Verkaufserlös nicht zur Einkommensteuer, sondern zur Umsatzsteuer gehört?

    Was bedeutet in diesem Zusammenhang die Kleinunternehmerreglung.

    Es fallen auch Einkommensteile in diesem Bereich an.

    Ggf. geht es um Umsatzsteuer.

    Oder was übersehe ich?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Rückmeldung.


    Ein gutes neues Jahr wünsche ich Ihnen und der Community.