Vorkaufsrecht einräumen

  • Hallo zusammen,

    ich bekomme gerade die Frage, wie räumt man jemanden ein Vorkaufsrecht ein und auf was ist zu achten?

    Der Käufer erwirbt zunächst 0,5 der Sache und möchte ein Vorkaufsrecht für die zweite Hälfte der Praxis.


    Wie würden Sie es vertraglich fixieren?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Rückmeldung.


    LG

  • Worum geht es denn überhaupt? Für ein Vorkaufsrecht an einer Flasche Bier gelten andere Regeln als für ein Vorkaufsrecht an einer Immobilie.


    Und ich würde aufhören, Leute zu beraten, wenn ich mich erst selbst durch herumfragen im Internet schlau machen müsste.

  • Worum geht es denn überhaupt?

    Vermutlich um den Verkauf seiner Praxis, von der er jetzt 50% verkaufen will. Offensichtlich wünscht der Interessent ein Vorkaufsrecht für die andere Hälfte (was ihm der Verkäufer sinnvollerweise einräumen sollte). Er hat das in seinem anderen Thread angedeutet.

  • Bitte den Fragenden selbst hier registrieren und die Frage selbst stellen lassen.

    Vermutlich kann dieser die Frage

    a) konkreter formulieren

    b) auf Rückfragen konkreter antworten

    und c) die Informationen hier direkt und ungefiltert / unverfälscht erhalten

  • Bitte den Fragenden selbst hier registrieren und die Frage selbst stellen lassen.

    Vermutlich kann dieser die Frage

    a) konkreter formulieren

    b) auf Rückfragen konkreter antworten

    und c) die Informationen hier direkt und ungefiltert / unverfälscht erhalten

    Ist wahrscheinlich sein Schwiegervater, bei dem er Eindruck schinden muss.

    Mit einem Verweis ans Forum kommt er da nicht weit. 8)

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Hallo zusammen,

    wenn ich das richtig sehe ist eine differenzierte Preisverabredung nach Paragraph 577 BGB nicht erlaubt.

    Ich dachte ein Preis mit Dynamik sei besser weil eindeutig.

    Was spricht gegen ein Vorkaufsrecht. Das der jetzige Käufer über mögliche zukünftige Käufer mitentscheiden will ist ja verständlich.

    Durch das Vorkaufsrecht kann er das. Er zahlt dann mehr als ein zukünftiger Käufer und hat die Praxis für sich.

    Übersehe ich da etwas?

    Steigert das den Wert oder ist es als neutral zu bezeichnen?

    LG

  • Vielleicht ringst du dich doch nochmal dazu durch, etwas genauer anzugeben, worum es gehen soll. Bis jetzt ist das alles reichlich wirr.


    § 577 BGB betrifft (ausschließlich) Wohnraummiete in einer bestimmten Konstellation. Also nicht Verkauf und nicht eine "Praxis", was immer das konkret sein soll, was aber sicher kein Wohnraum sein wird. Was bei einem "Verkauf" oder der Übergabe einer "Praxis" (Arztpraxis?) an Gestaltung möglich oder zwingend ist, hängt davon ab, was diese "Praxis" umfasst.


    Gehört eine Immobilie mit dazu? Dann kommt ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht in Betracht, das muss notariell beurkundet werden und dann müsste im Zweifel auch der gesamte "Kaufvertrag" notariell beurkundet werden, nicht nur das Vorkaufsrecht. Gerade in so einem Fall, bietet sich aber an, auf das schuldrechtliche Vorkaufsrecht zu verzichten und nur ein dingliches Vorkaufsrecht im Grundbuch einzutragen. Das muss nicht notariell beurkundet werden, sondern es genügt die notarielle Beglaubigung der Unterschrift unter der Eintragungsbewilligung. Das spart dann einige tausend Euro.


    Wird keine Immobilie mitsamt "Praxis" verkauft, stellt sich die Frage, ob das überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang, ein Kauf ist oder ob es eher darum geht, dass der Erwerber in bestehende rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen mit Dritten eintreten soll.


    Also nochmal, sag', was Sache ist, sonst hat das keinen Sinn. Und auch zum wiederholten mal, so etwas gehört professionell vorbereitet und abgewickelt, sowohl in rechtlicher als auch in betriebswirtschaftlicher und nicht zuletzt in steuerlicher Hinsicht.

  • Hurra -

    endlich mal eine etwas konkretere Ansage direkt vom Fragesteller !!!

    Ich bin zwar nur ein alter Hase in Immobiliendingen.

    Wenn ich es richtig vestanden habe geht es darum:

    Ein Mensch hat eine Praxis, zum Beispiel als Zahnarzt.

    Nun will er evtl. altershalber oder wegen zu viel Patienten einen Partner aufnehmen und verkauft diesem 50% des Geschäftes.

    Gehen wir mal davon die Immobilie ist GEMIETET und es geht nur um den Geschäftswert.

    Die Praxis macht einen Umsatz von 1 Mio Euround ienen Gewinn von 200.00 Euro OHNE Abzug von Unternehmerlohn.

    Wenn ich als junger Zahnarzt in die Praxis als Partner einsteige und diese zu 50% übernehme muss erst mal der WERT der Praxis ermittelt werden.

    Zieht man den Unternehmerlohn von geschätzt 120.000 Euro ab dann bleiben 80.000 Euro echter Jahres-Gewinn zusätzlich zum eigenen Lohn.

    Multipiziert man den echten Gewiinn mit 10 würde sich ein Wert der Praxis ergeben von 800.000 Euro.

    D.h. der Wert der halben Praxis wäre 400.000 Euro den der neue Eingetümer zahlen sollte. Immer unter der Voraussetzung langer Mietvertrag, moderne Einrichtung, gutes Personal und gute Stammpatienten.

    Für den Fall dass der alte Inhaber später mal GANZ aussteigt z.B. wegen Alter sollte der junge Partner die Möglichkeit haben den Anteil des "Alten" zu übernehmen.

    Hierzu könnte man schon jetzt ein Wertberechnung festlegen, z.B. 10-facher Jahresgewinn, davon 50% weil es ja nur um die halbe Praxis geht.

    Bei hohem Investitonsstau oder rückläufer Patientenzahl kann der WERT auch deutlich weniger seim.

    Das wäre dann der Kaufpreis den der JUNGE Partner zahlt wenn der ALTE mal ausscheidet und somit dann die ganze Praxis besitzt.

    Für diese Regelung braucht man kein Vorkaufsrecht weil ja die andere Hälfte nicht einfach frei verkauft werden kann, wenn der JUNGE Partner das nicht will.

    Ein Verkauf der HÄLFTE des ALTEN geht nur wenn der JUNGE mitspielt sonst findet sich kein Käufer.

    Daher gehört die Übernahme der anderen Hälfte sofort im jetzigen Kaufvertrag fest bindend vereinbart.

    Insgesamt würde ich die ganze Geschichte grundsätzlich anders machen.

    Das war aber hier nicht die Frage.

    Eine fachliche betriebswirtschaftliche Beratung ist dringend geboten.

    Das Forum hier hat viel zu wenig Infos über die Details

    Viele Grüße McProfit

  • Verkauft werden können Sachen und Rechte. Wenn mit dem "immateriellen Status" die Kassenarztzulassung gemeint ist, dann ist das ein Recht, das grundsätzlich verkauft werden kann und für das grundsätzlich ein Vorkaufsrecht für künftige Verkaufsfälle eingeräumt werden kann. Ein formloser Vertrag genügt dafür. Die Einschränkung "grundsätzlich" mache ich deshalb, weil ich nicht weiß, wie weit der Zulassungsinhaber über die Rechte aus der Zulassung verfügen kann. Wenn mit dem "immateriellen Status" Reputation, Lage, Patientenstamm oder sonstiges Gedöns gemeint ist, dann ist das nichts, was überhaupt verkauft werden kann. Das sind letztlich Hoffnungswerte, die bei der Übernahme von Praxis und Zulassung mit vergütet werden, ohne dass sie rechtlich fassbar wären.

  • Hallo zusammen,

    herzlichen Dank für die umfassenden Erörterungen.

    Sehr interessant und überaus kompetent und hilfreich.

    Der Käufer will ehr den zweiten Teil nicht haben nur dann ggf. wenn ein in Zukunft möglicher Käufer ihm nicht gefällt und nur deshalb lieber selber kauft, um den „ungeliebten“ nicht dulden zu müssen.

    Also „fest binden“ ist aus dessen Sicht wohl keine Option.

    Recht es zu fixieren „dem Käufer wird ein Vorkaufsrecht eingeräumt“?

    Sollte man das irgendwie einschränken?

    LG