Hallo zusammen,
man liest ja häufig, daß BRE der PKV steuerlich gar nicht so gut sind - und man am Ende durch den Steuernachteil trotz erhaltener BRE weniger Geld hat, als wenn man gar keine BRE bekommen hätte.
Wie geht man nun vor, wenn eine bereits erfolgte BRE für ein zurückliegendes Versicherungsjahr (2021) durch Abrechnung von Leistungen wieder gegengerechnet werden muß?
1.
Ist es besser, die BRE offiziell an die PKV zurück zu überweisen?
2.
Oder ist es besser, wenn die PKV die BRE mit den nun auszuzahlenden Erstattungen verrechnet, also die anstehenden Erstattungen um die bereits gezahlte BRE kürzt? Wäre es im Fall 2 so, als hätte es gar keine BRE gegeben?
Wie geht man da am besten vor, oder spielt das am Ende gar keine Rolle?
BRE der PKV : verrechnen oder zurückzahlen?
- Hoffe
- Erledigt
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AKüFi : Was ist BRE?
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Beitragsrückerstattungen, denke ich
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Da es um Steuern geht, vermute ich einfach einmal, dass zuviel Aufheben um das Thema gemacht wird. (Gefühlte Wirkung deutlich größer als die tatsächliche monetäre Auswirkung.)
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Da es um Steuern geht, vermute ich einfach einmal, dass zuviel Aufheben um das Thema gemacht wird. (Gefühlte Wirkung deutlich größer als die tatsächliche monetäre Auswirkung.)
Das sehe ich auch so.
Ok, es mag einen Grenzbereich geben, in dem diese Frage eine Rolle spielen mag.
Stark vereinfachtes Zahlenbeispiel:
Leistungsanspruch 700 €, BRE* aber 1.000 €, daher Verzicht auf die Leistung.
Bei einem Grenzsteuersatz > 30 % rechnet sich die Inanspruchnahme der Leistung eher als die Inanspruchnahme der BRE.* hier: Beitragsrückerstattung nach Leistungsfreiheit z. B. im letzten Kalenderjahr.
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Stark vereinfachtes Zahlenbeispiel:
Leistungsanspruch 700 €, BRE* aber 1.000 €, daher Verzicht auf die Leistung.
Bei einem Grenzsteuersatz > 30 % rechnet sich die Inanspruchnahme der Leistung eher als die Inanspruchnahme der BRE.* hier: Beitragsrückerstattung nach Leistungsfreiheit z. B. im letzten Kalenderjahr.
Ja, genau das meinte ich, daß sich der BRE nicht lohnt/rechnet.
Von daher wäre es doch besser, man zahlt offiziell den BRE zurück, dann hat man ihn nicht in Anspruch genommen. Als, daß er einfach nur bei einer nachgelagerten Leistungsabrechnung mit dieser verrechnet wird (verrechnet = Leistungsabrechnung wird um bereits BRE gekürzt) - und dann immer noch als offiziell in Anspruch genommen gilt. -
der BRE
DER Bre (Jugendwort) ist aber was ganz anderes als DIE BRE
Ja, genau das meinte ich, daß sich der BRE nicht lohnt/rechnet.
Wie dargestellt, kommt es auf den Einzelfall an und kann erechnet werden.
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Sorry, vertippt. DIE Beitragsrückerstattung (BRE). Was ist "DER" Bre? Ich werde alt, ...
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Sorry, vertippt. DIE Beitragsrückerstattung (BRE). Was ist "DER" Bre? Ich werde alt, ...
Die neueste Form von Bro, Brudi, Bruder.
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Wirklich peinlich, war ja durchgehend falsch...
Dann nochmal, mal sehen ob's klappt ......
Stark vereinfachtes Zahlenbeispiel:
Leistungsanspruch 700 €, BRE* aber 1.000 €, daher Verzicht auf die Leistung.
Bei einem Grenzsteuersatz > 30 % rechnet sich die Inanspruchnahme der Leistung eher als die Inanspruchnahme der BRE.* hier: Beitragsrückerstattung nach Leistungsfreiheit z. B. im letzten Kalenderjahr.
Ja, genau das meinte ich, daß sich die BRE nicht lohnt/rechnet.
Von daher wäre es doch besser, man zahlt offiziell die BRE zurück, dann hat man sie quasi nicht in Anspruch genommen.
Gegenüber der Variante, daß sie einfach nur bei einer nachgelagerten Leistungsabrechnung mit dieser verrechnet wird (verrechnet = Leistungsabrechnung wird um bereits ausgezahlte BRE gekürzt) - und von daher dann immer noch als ursprünglich/offiziell in Anspruch genommene BRE gilt.
Hoffe das ist jetzt etwas besser verständlich. Sorry für die Konfusion. -
Man liest ja häufig, daß [Beitragsrückerstattungen] der PKV steuerlich gar nicht so gut sind - und man am Ende durch den Steuernachteil trotz erhaltener [Beitragsrückerstattung] weniger Geld hat, als wenn man gar keine [Beitragsrückerstattung] bekommen hätte.
Ich habe das bisher noch nicht gelesen, schon garnicht häufig.
Als Versicherter muß man sich das - wie so oft - selber durchrechnen. Es ist möglich, daß man sich finanziell schlechter stellt, wenn man auf eine Erstattung verzichtet und eine Beitragsrückerstattung kassiert, weil man zweitere de facto versteuern muß.
Wie geht man nun vor, wenn eine bereits erfolgte BRE für ein zurückliegendes Versicherungsjahr (2021) durch Abrechnung von Leistungen wieder gegengerechnet werden muß?
Meine PKV kündigt eine Beitragserstattung bei Leistungsfreiheit mehrfach an und legt auch eine (unzureichende) Kalkulation bei, aus der man ersehen können sollte, ob man besser Leistungen einreicht oder sich den Beitrag erstatten läßt.
Eine seriöse Kalkulation ist komplex und schwierig, unter anderem deswegen, weil die Beitragsrückerstattung mit der Zahl der leistungsfreien Jahre steigt. Es ist somit gegebenenfalls auch noch eine spekulative Komponente dabei:
Hätte ich einen Leistungsanspruch von 1200 € und eine Beitragsrückerstattung von 1000 €, so werden aus der Beitragsrückerstattung nach Steuer 600 € - sprich: Ich zahle in diesem Jahr 600 € "drauf". Im nächsten Jahr habe ich nur 200 € Arztkosten, bekomme wieder 600 € netto Beitragsrückerstattung, bleiben 200 € Manko, die mit dem Folgejahr ggf. überschritten sind.
Parallel lasse ich mir die 1200 € erstatten und bekomme keine Beitragsrückerstattung. Im Folgejahr habe ich 200 € Arztkosten und hätte einen Anspruch auf 170 € Beitragsrückerstattung, die lasse ich mir wieder erstatten und so fort.
Rein rechtlich dürfte die Krankenkasse Leistungen auch dann erstatten müssen, wenn sie bereits Beitrag zurückgezahlt hat. Auch arithmetisch sehe ich da eigentlich kein Problem. Wo genau siehst Du da die Schwierigkeit?
1. Ist es besser, die BRE offiziell an die PKV zurück zu überweisen?
2. Oder ist es besser, wenn die PKV die BRE mit den nun auszuzahlenden Erstattungen verrechnet, also die anstehenden Erstattungen um die bereits gezahlte BRE kürzt? Wäre es im Fall 2 so, als hätte es gar keine BRE gegeben?Nur wenige Versicherte werden Rechnungen über 200 € zur Erstattung einreichen, wenn damit eine Beitragsrückerstattung von 1000 € hinfällig wird (trotz des Steuereffekts, der die Beitragsrückerstattung grob halbiert). Aber möglich ist das natürlich. Die Versicherung dürfte dann den überschießenden Betrag zurückfordern.
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Vielleicht denke ich zu kompliziert, aber laß mich versuchen es nochmal zu erläutern:
Wenn die BRE für 2021 schon bezahlt ist, die Steuer für das Jahr aber noch nicht gemacht ist, die BRE sich aber ja steuerlich negativ auswirkt und man "jetzt", im Nachgang", Rechnungen einreicht, welche mit Gegenrechnung der geflossenen BRE eine Auszahlung triggern (sonst hätte ich sie nicht noch eingereicht, klar), dann wäre es doch blöd wenn man die geflossene BRE steuerlich angeben muß, obwohl man sie faktisch nicht in Anspruch genommen hat. Darum ging es mir.
Als Verlaufsbeispiel:- BRE für 2021 in 2022 bekommen.
- Rechnungen später, Ende 2023 eingereicht.
- Rechnungen ./. BRE > 0.
- Auszahlung der Rechnungen wird mit geflossener BRE verrechnet.
- Wenn die Rechnungen rechtzeitig eingereicht worden wären, wäre es nicht zur (steuerlich negativen) BRE gekommen.
- Faktisch ist es ja jetzt auch nicht dazu gekommen, aber offiziell ist sie ja geflossen, die BRE. Nur später wurde sie wieder gegengerechnet.
- Steuer 2021 ist noch offen.
Hätte man es so tun können, durch aktive Rücküberweisung der BRE, daß die BRE in Nachbetrachtung erst gar nicht geflossen/angefallen ist (und die Auszahlungen dann als Konsequenz, nicht mit der BRE verrechnet worden wären)?
Es geht darum so zu agieren, daß die BRE nicht angefallen ist, und insofern sich steuerlich nicht negativ auswirkt.VG
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Vielleicht denke ich zu kompliziert
Unbedingt!
Kleiner Hinweis: Es rechnet sich im Indikativ erheblich leichter als im Konjunktiv.
"Nehmen wir mal an, ich könnte eventuell die Steuererklärung 2021 noch nicht gemacht haben ... und dann könnte ich und wollte ich und hätte ich."
Wenn die BRE für 2021 schon bezahlt ist, die Steuer für das Jahr aber noch nicht gemacht ist, die BRE sich aber ja steuerlich negativ auswirkt und man "jetzt", im Nachgang", Rechnungen einreicht, welche mit Gegenrechnung der geflossenen BRE eine Auszahlung triggern (sonst hätte ich sie nicht noch eingereicht, klar), dann wäre es doch blöd, wenn man die geflossene BRE steuerlich angeben muß, obwohl man sie faktisch nicht in Anspruch genommen hat.
Die Versicherung meldet die Beitragsrückerstattung ohne Dein Zutun an die Finanzbehörden.
Wie eine eventuelle Korrektur nach Jahren erfolgen könnte, kann ich mir zwar vorstellen, will hier aber nicht rumspekulieren.
Probiers doch einfach aus und berichte dann!
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Zu kompliziert, das dachte ich mir.
Den kleinen Hinweis mit Indikativ und Konjunktiv verstehe ich zwar nicht, bedanke mich aber für die guten Antworten und Anregungen!
Melde mich dazu gern, aber das wird noch einige Zeit dauern bis ich dazu aus eigener Erfahrung was berichten werde können. -
Die Versicherung meldet die Beitragsrückerstattung ohne Dein Zutun an die Finanzbehörden.
So ist es und die Korrektur ebenfalls.
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Gut zu wissen.