Steuerliche Behandlung von Pflegetagegeld aus privaten Pflegezusatzversicherung bspw. Pflege-Bahr an Angehörige

  • Gelder aus der Pflegepflichtversicherung die an Angehörige weitergegeben werden sind einkommenssteuerfrei. Das regelt § 3 Nr. 36 EstG. Wie verhält es sich mit zusätzlichen Geldern aus einer privaten Pflegegeldzusatzversicherung wie bspw. Pflege-Bahr.

  • Vorab: Laienmeinung, keine steuerliche Beratung etc:


    Eine dem § 3 Nr. 36 EstG entsprechende Regelung kenne ich nicht. Vielleicht weiß es ein Mitforist besser.


    Zwei denkbare (Um-)Wege, auch die Weitergabe des Pflegetagegeldes an die Pflegeperson als steuerfrei zu behandeln, stelle ich mal zur Diskussion:

    1)

    im Rahmen des Schenkungssteuerfreibetrages: Unabhängig vom Verwandtschaftsgrad beträgt dieser 20.000 € oder mehr, für Kinder und Ehegatten deutlich mehr (400 bzw. 500 T€). Dafür kann man schon einige Monate pflegen.

    2)

    Im Normalfall liegt die Punktzahl, die nach einer Prüfung z. B. eines Höherstufungsantrages festgestellt wird, zwischen den Mindestpunktzahlen zur Einstufung in den höheren und den niedrigeren Pflegegrad; anerkannt wird dann der niedrigere Pflegegrad. Der entsprechende über das gesetzliche Pflegegeld hinausgehende, der Pflegeperson vergütete Mehraufwand müsste/sollte ebenfalls als steuerfrei behandelt werden.

    Natürlich unabhängig davon, ob der Betrag über Pflegetagegeld oder anderweitig zur Verfügung steht (mit Pflegetagegeld fällt das Ganze etwas leichter).


    Gruß

    Alexis




    bei

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Gelder aus der Pflegepflichtversicherung die an Angehörige weitergegeben werden sind einkommenssteuerfrei. Das regelt § 3 Nr. 36 EstG. Wie verhält es sich mit zusätzlichen Geldern aus einer privaten Pflegegeldzusatzversicherung wie bspw. Pflege-Bahr.

    Steht doch direkt im Gesetz.

    Bei mehr als der Höhe des Pflegegeldes wird es knifflig.


    1Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;

  • Die Aussage Satz 2 kann ich nicht so richtig interpretieren -was wollte der Gesetzgeber damit sagen: Was bedeutet vergleichbare Leistung

    A) vergleichbarer Zweck = Pflegetagegeld : OK

    B) vergleichbare Höhe? Gesetzliches Pflegegeld + Pflegetagegeld der Zusatzversicherung liegen letztlich über dem ges. Pflegegeld - ist das auch relevant oder verrenne ich mich hier?

  • Wobei im Satz 2 auf „nach den Vorgaben des XI. SGB…erhält“ verwiesen wird. Die Pflegezusatzversicherung ist in Paragraf 127 Abs 2 Nr 4 SGB geregelt.


    Das ist in der Tat extrem kniffelig.