Vorabpauschale: Verschmelzung ETF001 auf ETF200: Ausschüttung wird nicht berücksichtigt

  • Ich habe bei meiner Bank reklamiert, dass ich für den ETF200 eine Vorabpauschale bezahlen soll, obwohl die Ausschüttung höher als der Basiswert war.


    Meine Rechnung war:

    • Kurs 1.1.23: 113,8
    • *2,55%*0,7 = 2,03133 je Stück
    • Ausschüttung 27.9.23 von 4 €/Stück => keine Vorabpauschale



    Die Antwort der Bank:

    Bei dem Kunden gab es eine Fondsverschmelzung (WKN ETF001 -> ETF200).

    Maßgeblich für die Vorabpauschale ist aber nur der Zielfonds, also ETF200.


    Hier war der erste Kurs in 2023: 128,983 (vom 04.12.2023)

    Hier war der letzte Kurs in 2023: 131,7005 (vom 29.12.2023)

    Ausschüttung in 2023 gab es keine!


    Ist es wirklich zutreffend, dass durch die Verschmelzung nur der Zielfonds relevant ist?

    Bei mir bleibt die Ausschüttung unberücksichtigt und ich zahle daher Vorabpauschale.

    und:

    Wäre der Fonds thesaurierend würde die Vorabpauschale nicht aus dem Kurs vom 1.1.23 berechnet und auch nur für einen Monat, das wäre ja ein (nicht gerechtfertigter) Vorteil für mich!


    Hat die Bank wirklich Recht?

    Hat jemand den ETF200 im Depot?

  • Das gleiche Frage ich mich auch.

    Habe den bei 2 Banken und beide haben mir 2,302346550 bzw. 1,611642580 berechnet.


    Da kämme bei mir sogar noch die Frage auf, wenn nur der neue ETF zählt (vorher gab es den noch nicht oder?), dann müsste doch auch nur 1/12 berechnet werden von Dezember ab, seit es den neuen gibt.


    Edit: Ich sehe gerade, dass wurde sogar berücksichtigt. Also wurde nur 1/12 veranschlagt.

    Somit hätte man für den ETF001 also 11 Monate nichts gezahlt und 1 Monat für den ETF200.


    Auf jeden Fall ungut und wieder so echt nervig mit dieser Vorabpauschale...

  • Das Gleiche frage ich mich auch.

    Habe den bei 2 Banken und beide haben mir 2,302346550 bzw. 1,611642580 berechnet.

    ... zusammen also 3,91 € (nehme ich mal an).

    Auf jeden Fall ungut und wieder so echt nervig mit dieser Vorabpauschale.

    Ohne Frage. Ich würde aber trotzdem für noch nicht einmal 4 € kein Faß aufmachen.

  • Hallo,

    da ich mir aktuell dieselbe Frage wie Mike1304 gestellt habe, hier eine Antwort, die ich dazu noch im Netz gefunden habe (Ziffer 3.1, letzter Absatz):


    Deka-Bank


    Scheint also alles seine Richtigkeit zu haben.

  • Was soll mir das zum Thema Verschmelzung sagen?


    Letzter Absatz 3.1:


    Die vom Anleger zu erbringenden Nachweisdokumente sind zum einen der Investmentanteil-Bestandnachweis, erhältlich über die depotführende Stelle, bei der die Investmentfondsanteile für den Anleger verwahrt werden, sowie der Nachweis zum Steuerstatus des Anlegers (z.B. NV-Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG (NV-Arten 35, 36 und 37) für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger). Bei Investmentfondsanteilen, die im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, muss darüber hinaus der Anbieter des Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags dem Investmentfonds innerhalb eines Monats nach Ende dessen Geschäftsjahres mitteilen, wann und in welchem Umfang in dem Geschäftsjahr des Investmentfonds Anteile erworben und wieder veräußert wurden

  • Ah! 3.1 gibt es öfter im Dokument:


    Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG ist im Falle einer Verschmelzung gemäß Aussage der Finanzverwaltung65 aus Vereinfachungsgründen nur auf die Anteile am aufnehmenden Investmentfonds anzuwenden. Dabei gilt der Erwerb der neuen Anteile an dem aufnehmenden Investmentfonds als Erwerb i.S.d. § 18 Abs. 2 InvStG, d.h. die Vorabpauschale ist nur anteilig anzusetzen. Die Ausschüttungen des untergegangenen Investmentfonds bleiben für die Berechnung der Vorabpauschale hingegen unberücksichtigt. Die Vereinfachungsregelung gilt jedoch nicht, wenn die Verschmelzung zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgt,
    dann soll die Vorabpauschale auf Basis der Werte des untergegangenen Investmentfonds ermittelt werden