Beerdigung Steuererklärung

  • Hallo liebes Forum, ich habe mal eine Frage. Ich möchte jetzt gerne meine Steuererklärung für 2023 machen und habe mich schon soweit informiert, dass ich Beerdigungskosten auch von der Steuer absetzen kann.


    Mein Vater zu dem ich keinen Kontakt hatte (Alkoholiker, lebte die letzten Jahre im Heim) ist letztes Jahr verstorben und ich wurde vom Ordnungsamt kontaktiert, dass ich mich um die Beerdigung kümmern muss. Das habe ich dann auch getan und für die günstigste Variante knapp 3000 gezahlt.


    Was ich allerdings verpasst habe war das Erbe auszuschlagen. Ich habe allerdings auch bisher keine Info bekommen, dass ich irgendwas geerbt habe, auch keine Schulden. Laut Info seiner Betreuerin hatte er nichts.


    Nun hab ich wie gesagt gelesen dass ich die Beerdigungskosten von der Steuer absetzen kann, wenn sie nicht durch den Nachlass beglichen werden konnten. Muss ich dem Finanzamt nun beweisen dass ich nichts geerbt habe? Wenn ja, wie?


    Besteht jetzt die Gefahr wenn ich mich an das Nachlassgericht wende, das nun doch Schulden auf mich zukommen? Dann würde ich die Beerdigunskosten außen vor lassen, bei der Steuererklärung.


    Danke ! :)

  • Hallo RadeP,


    so wie Sie die Situation schildern, könnte die Frage Steuererklärung und Beerdigungskosten eines Ihrer kleineren Probleme sein.


    Das Nachlassgericht weiß im Regelfall nicht, ob ein Erbe ein Vermögen oder Schulden hinterlässt. Da muss sich der Erbe selber kümmern. Nun können Sie bei der Vermutung von Schulden die Füße stillhalten. Aber die Gläubiger haben in Ihrem Fall bis Ende 2026 Zeit, Sie zu finden und ihre Forderungen zu präsentieren. Bei einem mehrjährigen Heimaufenthalt vor dem Tod ist die Wahrscheinlichkeit von Sozialhilfeschulden groß. Der Träger der Sozialhilfe findet Sie. Mein Vorschlag, machen Sie sich schon einmal mit dem Thema Nachlassinsolvenz bekannt.


    Gruß Pumphut

  • Was ich allerdings verpasst habe war das Erbe auszuschlagen.

    Wenn es Dich tröstet: Das hätte Dir bei den Bestattungskosten auch nichts geholfen. Die Bestattungspflicht greift unabhängig vom Erbe und wird nur in wirklich krassen Fällen der Unzumutbarkeit wie schwere Straftaten nicht angewandt.

  • Hallo,

    Nun mal keine Panik verbreiten:


    § 102 SGB XII - Kostenersatz durch Erben - dejure.org

    Danke für den Hinweis auf die Beschränkung. Nur nutzt das nichts bei sonstigen Schulden des Erblassers. Unser TE wird um eine Recherche zum Erbmasse nicht herumkommen.


    Gruß Pumphut

  • Sozialhilfeschulden, die dann nach dem Tod vom Sohn ersetzt werden sollen? Greifen da nicht auch die im Fall der Pflege geltenden 100T€ Einkommensgrenzen? Pumphut bist du dir da sicher? Weil ich glaube die von Thebat zurecht erwähnte Panik und/oder zusätzliche Sorgen braucht der TO gerade nicht…

  • Sozialhilfeschulden, die dann nach dem Tod vom Sohn ersetzt werden sollen? Greifen da nicht auch die im Fall der Pflege geltenden 100T€ Einkommensgrenzen? Pumphut bist du dir da sicher? Weil ich glaube die von Thebat zurecht erwähnte Panik und/oder zusätzliche Sorgen braucht der TO gerade nicht…

    Ohne es wirklich zu wissen: Aber vielleicht liegt der Unterschied darin, dass es sich nicht mehr hauptsächlich um den "Sohn" handelt, sondern um den "Erben"?

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Hallo,

    Sozialhilfeschulden, die dann nach dem Tod vom Sohn ersetzt werden sollen? Greifen da nicht auch die im Fall der Pflege geltenden 100T€ Einkommensgrenzen? Pumphut bist du dir da sicher? Weil ich glaube die von Thebat zurecht erwähnte Panik und/oder zusätzliche Sorgen braucht der TO gerade nicht…

    Es geht natürlich nicht um Panik, aber unser TE geht für meinen Geschmack etwas sorglos mit dem Thema um. Seine Erbenstellung lässt sich nicht mehr ändern und man erbt das Vermögen und die Schulden und eine ganze Reihe Verpflichtungen.


    Die 100T€- Grenze gilt für im Verhältnis lebender Kinder zu ihren lebenden Eltern. Die Möglichkeiten und Grenzen des Sozialhilferegresses im Todesfall hat Thebat dankenswerterweise zitiert. Bei einem überschuldeten Erbe muss unser TE demnach nicht zahlen.

    Allerdings muss der Erbe schon nachweisen, dass Überschuldung vorliegt. Auch das Finanzamt wird irgendwann mit der Aufforderung zu einer Erbschaftssteuererklärung an in herantreten. Die kann auch nicht ins Blaue hinein abgegeben werden.


    Die 3k Beerdigungskosten, die man als Kind unabhängig von der Erbenstellung bezahlen muss, sind nur ein kleiner Teil der möglichen Verpflichtungen als Erbe.


    Gruß Pumphut