Rente und gleichzeitig weiter im vollem Umfang arbeiten!

  • Guten Morgen zusammen,


    vielleicht können Sie mir weiterhelfen!


    Sehe ich es richtig, seit 2023 ist die Zuverdienstgrenze entfallen, quasi, wer eine entsprechende Altersrente bezieht, kann unbegrenzt dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

    Daraufhin arbeite ich momentan im vollen Umfang erst einmal bis Ende Juli 2024 weiter und beziehe zugleich eine Rente mit 99,5 Prozent. Auch beziehe ich daraufhin noch keine Betriebsrente...

    Im Netz habe ich dazu recherchiert: Danach dürfte mein Monatsgehalt weiterhin mit der Steuerklasse 3 (meine Frau in Steuerklasse 5) besteuert werden, richtig?

    Denn wenn also die Rente als Teilrente (max. zu 99,99 Prozent) in Anspruch genommen wird, dann ist der gleichzeitige Bezug von Rente und Verdienst möglich.

    Vertrag bzw. Tarifvertrag müssten nicht geändert werden. Wenn der Verdienst dann wegfällt, kann die Vollrente beantragt / bezogen werden.


    Meine Steuerberaterin ist aber der Meinung, vielleicht weil sie es noch nicht besser weiß, mich steuerlich für 2024 in die Steuerklasse 6 zu stecken, was m.E. aber falsch wäre und ich dadurch zu viel Abzüge hätte!


    Danke im Voraus


    Mit freundlichem Grüßen

    Holger Gerlach

  • Hallo.


    Zur Steuerklasse sage ich nichts, wenn die StBin das meint, dann wird sie ihre Gründe haben. Die Steuerklasse betrifft ja nur das laufende Netto, mit der Steuererklärung würde es sich ja ohnehin glattziehen.


    Würde die Betriebsrente denn zahlen, wenn ein Monat Vollrente und ab Folgemonat wieder nur 99,99%-Teilrente gezahlt werden?

    Wenn die Weiterarbeit nur bis Ende Juli geplant ist, dann könnte man auch die Absicherung des Krankengeldanspruches als zweitrangig bezrachten und sofort die Vollrente beantragen. Wenn der Arbeitgeber ohnehin bis Ende Juli mit der Arbeitskraft rechnet, sollte die Vollrente auch unproblematisch sein bzw. eventuelle Probleme würden sich über einen Arbeitsvertrag bis 31.07.2024 regeln lassen.

  • Wenn Betriebsrente und Arbeitsverdienst parallel von verschiedenen Zahlstellen geleistet werden, fällt wohl oder übel eine der Zahlungen unter Steuerklasse 6, denn beides sind lohnsteuerpflichtige Bezüge. Aber, wie schon geschrieben, die Steuerklasse bestimmt ja nur den monatlichen Abzug, am Ende des Jahres kommen alle Einkünfte in einem Topf und werden einheitlich besteuert.


    Bei der Betriebsrente muss beachtet werden, dass es für Direktzusagen und Pensionskassen in der Regel Gesamtversorgungsobergrenzen gibt, die oft bei 100% des letzten Nettoarbeitsverdienstes vor Bezugsbeginn liegen.

  • Der momentane Bezug der Rente ist kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, demnach kann die Steuerklasse 3 behalten werden. Nur bei einem weiteren Job neben der normalen Arbeit rutscht man in die Steuerklasse 6 mit dem zweiten Arbeitsplatz!

  • Nein, anders als die gesetzliche Rente ist die Betriebsrente steuerlich gesehen Arbeitseinkommen. Wenn Betriebsrente und Verdienst aus aktiver Tätigkeit zusammen bezogen werden, muss eines mit Steuerklasse 6 belegt werden.

  • Nein, anders als die gesetzliche Rente ist die Betriebsrente steuerlich gesehen Arbeitseinkommen. Wenn Betriebsrente und Verdienst aus aktiver Tätigkeit zusammen bezogen werden, muss eines mit Steuerklasse 6 belegt werden.

    Soweit ich den TE verstanden habe bezieht er eine ALTERSRENTE mit 99,5% und KEINE Betriebsrente siehe nachstehenden Auszug aus seinem Beitrag.


    Daraufhin arbeite ich momentan im vollen Umfang erst einmal bis Ende Juli 2024 weiter und beziehe zugleich eine Rente mit 99,5 Prozent. Auch beziehe ich daraufhin noch keine Betriebsrente...


    Denn wenn also die Rente als Teilrente (max. zu 99,99 Prozent) in Anspruch genommen wird, dann ist der gleichzeitige Bezug von Rente und Verdienst möglich.

  • Soweit ich den TE verstanden habe bezieht er eine ALTERSRENTE mit 99,5% und KEINE Betriebsrente siehe nachstehenden Auszug aus seinem Beitrag.

    Stimmt, deshalb hatte ich auch den momentanen Rentenbezug genannt. Bei einem späteren Betriebsrentenbezug sieht die Sache, wie schon vorher erwähnt, natürlich anders aus. Dann kommt die Steuerklasse 6 ins Spiel!


  • Meine Steuerberaterin ist aber der Meinung, vielleicht weil sie es noch nicht besser weiß, mich steuerlich für 2024 in die Steuerklasse 6 zu stecken, was m.E. aber falsch wäre und ich dadurch zu viel Abzüge hätte!


    Wie so häufig: Die Steuerklasse bestimmt ja nur die Abzüge unterhalb des Jahres. Bei solchen Konstellationen besteht ohnehin die Pflicht zur Veranlagung (sprich Abgabe einer Einkommensteuererklärung) und dort wird dann wieder alles glatt gezogen. Insofern würde ich mich an den Steuerklassen nicht aufhängen.