Son­der­kuen­di­gungs­recht Strom und Gas

  • Wie lautet die gesetzliche Grundlage, dass auch bei Preissenkung ein Sonderkündigungsrecht besteht. Mein Stromanbieter primastrom hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass nur bei Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht besteht.


    Danke!

  • afaheike

    Einfach mal das Wort 'Sonderkündigungsrecht' in die Suchfunktion eingeben und ein bischen lesen.
    Dann findet man z.B.:

    Zitat #7

    Zu fragen ist, welche Preise denn geändert wurden und was dazu in den AGB steht.

    M.E. hat man bei einer Senkung der Preise dann kein Kündigungsrecht, wenn:

    Zitat

    § 41 EnWG Abs. (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4

    § 40 EnWG Abs (3)

    Nr. 1 -

    Nr.2 -

    Nr. 3 - jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,

    Nr. 4 -

    Nr. 5 - bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes.

    Also erst mal gucken und hier berichten


    berghaus 20.02.24
    Zitat Ende

    Oder auch mal in eine Suchmaschiene eingeben.
    Da fand ich dies:
    Ausnahmefall: Eine Preiserhöhung aufgrund steigender Umlagen, Steuern und Abgaben ist ohne Widerspruch zu akzeptieren, wenn in den AGB Ihres Stromvertrages steht, dass sich der Versorger verpflichtet, veränderte Kosten direkt weiterzugeben [steigend oder fallend]. Das OLG Celle (Az. 13 W 51/17) urteilte, dass der Kunde den unterschrieben Vertrag zu akzeptieren habe, denn der Versorger habe sich vertraglich zur automatischen Anpassung verpflichtet.

    berghaus 29.02.24