Wie lautet die gesetzliche Grundlage, dass auch bei Preissenkung ein Sonderkündigungsrecht besteht. Mein Stromanbieter primastrom hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass nur bei Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Danke!
Wie lautet die gesetzliche Grundlage, dass auch bei Preissenkung ein Sonderkündigungsrecht besteht. Mein Stromanbieter primastrom hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass nur bei Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Danke!
afaheike
Einfach mal das Wort 'Sonderkündigungsrecht' in die Suchfunktion eingeben und ein bischen lesen.
Dann findet man z.B.:
Zitat #7
Zu fragen ist, welche Preise denn geändert wurden und was dazu in den AGB steht.
M.E. hat man bei einer Senkung der Preise dann kein Kündigungsrecht, wenn:
Zitat
§ 41 EnWG Abs. (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4
§ 40 EnWG Abs (3)
Nr. 1 -
Nr.2 -
Nr. 3 - jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
Nr. 4 -
Nr. 5 - bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes.
Also erst mal gucken und hier berichten
berghaus 20.02.24
Zitat Ende
Oder auch mal in eine Suchmaschiene eingeben.
Da fand ich dies:
Ausnahmefall: Eine Preiserhöhung aufgrund steigender Umlagen, Steuern und Abgaben ist ohne Widerspruch zu akzeptieren, wenn in den AGB Ihres Stromvertrages steht, dass sich der Versorger verpflichtet, veränderte Kosten direkt weiterzugeben [steigend oder fallend]. Das OLG Celle (Az. 13 W 51/17) urteilte, dass der Kunde den unterschrieben Vertrag zu akzeptieren habe, denn der Versorger habe sich vertraglich zur automatischen Anpassung verpflichtet.
berghaus 29.02.24