Studienkosten als Werbungskosten absetzen

  • Lieber Nutzer,



    und zwar hätte ich zwei Fragen bezüglich des Werbungskostenabzuges bei einem Studium.



    Mein Bruder hat sich aufgrund eines neu augenommen Studium im Jahr
    2011 eine Wohnung an einem anderen Ort genommen. Zuvor hat er noch bei
    unseren Eltern gewohnt. Ich denke, dass eine Doppelte Haushaltsführung
    nicht gewährt wird



    Deswegen wollte ich wissen, inwiefern die Kosten von der Wohnung als Werbungskosten berücksichtigt werden können ?



    Meine zweite Frage bezieht sich auf die Fahrtkosten, denn bis 2014
    zählt die Universität als Auswärtstätigkeit, und nun wollte ich wissen,
    ob ich die Fahrkosten von dem Wohnsitz unserer Eltern bis zur
    Universität oder von seiner Wohnung bis zur Universität berücksichtigt
    werden ?



    Ich wäre sehr froh, wenn ihr mir weiterhelfen könnt :) !


    Lg Ust940

  • Das Thema ist etwas komplexer:


    Wer möchte die Kosten überhaupt in der Steuererklärung geltend machen?
    Die Eltern können es nicht. Für auswärtig untergebrachte Kinder in Ausbildung bekommen sie lediglich
    den Ausbildungsfreibetrag (wenn Kind über 18 Jahre).


    Bleibt der Ansatz in der Steuererklärung beim Kind.
    Hier wirkt es sich nur aus, wenn


    1.) das Kind bereits eigene Einkünfte hat (Ansatz der Ausbildungskosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten wirkt sich aus)


    oder


    2.) das Kind noch keine eigenen Einkünfte hat, die Ausbildungskosten jedoch als vorweggenommene Werbungskosten
    angesetzt werden können. Dazu darf das Studium nicht als Erstausbildung gewertet werden, sondern als Fortbildung.
    Die Kosten können dann als Verlust aus nichtselbständiger Tätigkeit vorgetragen werden.


    Also alles nicht so einfach zu beantworten.

  • Hallo liebe Community,


    meine Freundin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und studiert seit 2010 Zahnmedizin. Daher haben wir entsprechend der vielen Artikel für das Jahr 2011 eine Steuererklärung abgegeben.
    Nun kam der Steuerbescheid des Finanzamts. Darin werden die Kosten nur zu 4.000€ als Sonderausgaben anerkannt, nicht jedoch als Werbungskosten.


    Nach Rückfrage beim Finanzamt hieß es dort, dass für die Jahre 2011 sowie 2012 noch ein Verfahren läuft und noch offen ist, ob die Kosten tatsächlich als Werbungskosten anrechenbar sind. Man müsse einfach das Ergebins des Verfahrens abwarten und würde im Falle einer Entscheidung im Sinne meiner Freundin einen neuen Bescheid versenden. Dies deckt sich jedoch nicht mit meinem Kenntnisstand, wonach bezüglich der Absetzung als Werbungskosten bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung keinerlei Diskussionsbedarf besteht.
    Ich habe versucht, entsprechende Informationen zu finden. Ist es hier vielleicht entscheidend, dass das Studium meiner Freundin offiziell wohl ein Erststudium (und kein Zweitstudium) ist? Das für sie zuständige Finanzamt ist nicht unbedingt für seine Kulanz und Freundlichkeit bekannt, weshalb ich hier noch einmal nachfrage. Welche weiteren Schritte sind empfehlenswert? Über Feedback mit den entsprechenden Nachweisen würde ich mich sehr freuen.


    Vielen Dank schonmal und liebe Grüße :)

  • Das hat nichts mit Kulanz und Freundlichkeit zu tun.


    Einspruch schreiben und darauf hinweisen, dass es sich um ein zweites Ausbildungsverhältnis handelt. Das hat mit Sonderausgaben aber mal gar nichts zu tun.
    Egal ob Erst- oder Zweitstudium. Darauf kommt es nicht an sondern auf den Wortlaut des Gesetzes:


    Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit
    einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.


    Die unteren Sätze was als Erstausbildung gilt sind erst nach der letzten Gesetzesänderung reingekommen. Die offenen Verfahren betreffen die Frage ob diese Sätze auch rückwirkend gelten und noch andere Themen, die Euren Fall m.E. aber gar nicht direkt betreffen.


    DIe Frage ist vielmehr was das für eine abgeschlossene Berufsausbildung. War es eine klassische mit 3 Jahren und Abschlussprüfung z.B. Zahntechnikerin oder sowas stellt sich die Frage gar nicht. Dann ist das Studium die zweite Ausbildung und damit liegen Werbungskosten in der Anlage N vor.
    Wenn dann in den jeweiligen Jahren keine Einkünfte vorlagen die mehr als ein 450 € Job waren, dann gibts nen Verlustvortrag. Im übrigen auch nach "alter" Rechtslage. Das war schon immer so.
    Die ganzen Prozesse drehen sich um das "Erststudium" ohne vorgerige Berufsausbildung.

  • Okay vielen Dank schonmal, sowas habe ich mir schon gedacht. Vielen Dank auch für das Zitieren des Gesetzes, das macht einen Einspruch doch deutlich fundierter.


    Das Finanzamt schreibt folgendes:


    Die Festsetzung des verbleibenden Verlustvortrags ist gem. §165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
    - der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§4 Absatz9, §9 Absatz 6, §12 Nummer 5 EStG)
    Im Anschluss daran dann eine ausführliche Vorläufigkeitserklärung mit Verweis auf einige Urteile (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 11)


    Folglich beruft sich das Fianzamt, wie oben geschrieben, auf schwebende Verfahren, die es so nicht gibt bzw. die diesen Fall garnicht betreffen? In einem Telefonat mit der sachbearbeitenden Dame hat diese nur gemeint, dass für die Jahre 2011 und 2012 eben noch eine Entscheidung ausstehe, das Jahr 2013 allerdings ohne Zweifel als Werbungskosten anrechenbar sein wird (alles Studienjahre).


    Hinsichtlich der Dauer der Ausbildung dürfte es auch keine Ablehnungsgründe geben, sie hat eine dreijährige Ausbildung zur Bankkauffrau absolviert. Das Ausbildungszeugnis wurde auch dem Finanzamt vorgelegt, was ja eigentlich als hinreichender Nachweis anzusehen sein sollte.


    Im Lauf der Beschäftigung mit der gesamten Thematik hat sich eine weitere Frage aufgetan:
    Meine Freundin erhält den Maximalfördersatz für BAföG (nicht das "Meisterbafög"). Im Laufe von 5 Jahren Studium hat sich hier natürlich ein Betrag angesammelt, der deutlich über den 10.000€ liegt, den man zurückzahlen muss. Sie bekommt also seit Jahren Geld für ihre Ausbildung "geschenkt". Da die Dame vom Finanzamt im gleichen Telefonat, in dem sie obig erläuterten Steuerbescheid gerechtfertigt hat, bereits angedeutet hat, dass man dann ja eventuell das BAföG verrechnen müsse, würde ich auch hierzu gerne eine sachkundige Meinung hören. Auf einer anderen Seite ( http://www.studis-online.de/St…sten-absetzen.php?seite=2 ) habe ich nur folgendes gefunden:
    "Dort findet sich auch der Hinweis, dass BAföG-Förderbeträge nicht abzuziehen sind, weil es sich um Bezüge handelt, die nicht nur die Ausbildung fördern, sondern auch den Lebensunterhalt sichern sollen. Doch Vorsicht: Ausgenommen sind solche Bezüge, die Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung abdecken. Für BAföG-EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, heißt das: Sie müssen doch einen Teil ihres BAföGs von den Ausbildungskosten abziehen. Unklar bleibt leider, in welcher konkreten Höhe."
    Leider bin ich nicht sicher, ob sich dieser Text auf Sonderausgaben oder Werbungskosten bezieht. Wie genau sieht es bei Werbungskosten aus? Da sie nicht bei ihren Eltern wohnt, müsste sie ja dementsprechend einen Teil des BAföGs abziehen (Die Kosten für die Miete liegen bei etwa 2/3 des BAföGs).
    Auch hierzu habe ich versucht, genauere Infos zu finden, bin jedoch leider nicht weiter gekommen. Sollte das Thema hier schon einmal diskutiert worden sein, so reicht natürlich ein einfacher Verweis auf den Thread.


    Noch einmal herzlichen Dank! Dieses Forum sticht eindeutig mit der Qualität der Antworten hervor, dafür möchte ich noch einmal explizit großes Lob aussprechen :)

  • Also zunächst einmal zu dem Vorläufigkeitsvermerk:


    Das Verfahren um das es in diesem Vermerk geht betrifft das Bundesverfassungsgericht Verfahren 2 BvL 24/14.
    Hier ist die Frage ob es verfassungskonform war, dass in § 9 Abs. 6 EStG geregelt war, dass eine "Erstausbildung" in welcher Form auch immer keine Werbungskosten sondern Sonderausgaben darstellt. Bei Euch geht es ja aber gar nicht um eine Erstausbildung, sondern um eine Zweitausbildung! Es betrifft Euch also gar nicht und ist daher hier nicht einschlägig. Die Zweitausbildung war schon IMMER Werbungskosten. Ich frage mich ob der zuständige Sachbearbeiter im Finanzamt jemals in das Gesetz geschaut hat!! :cursing:


    Wegen BaföG:
    Hier steht wieder recht viel Käse im Netz. Immerhin wird ausnahmsweise mal die richtige Richtlinie zitiert. Hier geht es aber um Sonderausgaben. Die Richtlinie besagt, dass wenn jemand sein Bafög anteilig auch für Ausbildungsmittel bekommt er dann nicht auch noch den Sonderausgabenabzug für diese Ausbildungsmittel erhält, denn dann wäre er ja doppelt begünstigt.
    Dass dies auch auf Werbungskosten anzuwenden ist, steht allerdings nirgends. Also würde ich das mal einfach ignorieren.
    Zumal dann ja im Genauesten der BaföG Bescheid aufgeteilt werden müsste in den Anteil, der für Ausbildungsmittel, für auswärtige Unterbringung und der für allgemeine Lebenshaltung bezahlt wird. Die Mühe macht sich keiner...

  • Vielen Dank nochmal! Sie sind mir eine große Hilfe!
    Sobald ich jemanden beim Finanzamt erreicht habe (was momentan nicht möglich ist, da schon alle Mitarbeiter zu Hause sind) gebe ich hier Rückmeldung :)

  • Also beim Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin hat sie nach relativ kurzer Zeit gemeint, ich solle Widerspruch einlegen, dann müsse man das nochmal genauer prüfen. Der Widerspruch geht dann per Einwurfeinschreiben an das Finanzamt.
    Danke nochmal für die Hilfe. Was sich beim Widerspruch ergibt, werde ich dann auch hier posten.

  • Klingt nach einem Rückzugsgefecht des Finanzamts finde ich....


    Bei der Fomulierung "Widerspruch" kann ich leider nicht anders als Sie zu korrigieren.


    Gegen einen Einkommensteuerbescheid legt man "Einspruch" ein. Ist zwar beim unberatenen Steuerpflichtigen egal, aber den richtigen Begriff zu verwenden verschafft Ihnen einen gewissen Respekt 8)

  • Nach einigen Wochen Wartezeit nun das Update:


    Es kam jetzt ein geänderter Bescheid vom Finanzamt, ebenfalls vorläufig, in dem die angegebenen Werbungskosten in voller Höhe anerkannt wurden. Zusätzlich wurden auch noch Sonderkosten in maximaler Höhe von 4.000€ anerkannt, obwohl diese unsererseits nicht angegeben wurden. Der Grund hierfür ist uns schleierhaft, wird uns aber ja weder schaden noch nutzen. Wichtig ist ja meines Wissens der "Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommenssteuer" und dieser ist dabei und enthält eben auch die Werbungskosten in voller Höhe. Vielen Dank nochmal für die Hilfe :)


    In den Erläuterungen zur Festsetzung schreibt das Finanzamt, dass "in großem Umfang" Fahrtkosten angegeben wurden. Angegeben wurden jedoch nur die Heimfahrt am Wochenende mit der Entsprechenden Rückfahrt zum Studienort zu Wochenbeginn, insgesamt für 40 Wochenenden im Jahr. Das ist definitiv ein realistischer Wert und in unseren Augen auch nicht übertrieben. Das Finanzamt fordert jedoch für "künftige" Steuererklärungen "Glaubhaftmachungen" der Kilometerleistung.
    Hierbei stelle ich mir jetzt die Frage, ob das Finanzamt dazu überhaupt berechtigt ist. Außerdem ist die Formulierung etwas unklar, sodass nicht daraus hervorgeht, ob diese Nachweise auch für die kommenden Jahre (2012 bis 2015 (es handelt sich ja im konkreten Fall nur um die Steuererklärung von 2011)) zu erbringen sind, oder erst ab dem Jahr 2016. Die Jahre 2012 bis 2015 sind natürlich schwierig nachzuweisen, da entsprechende Belege nicht aufgehoben wurden.


    Vielen Dank schonmal und einen guten Start ins (Finanz)Jahr 2016 :)

  • Ich darf mich mal mit meiner Frage hier dranhängen, da es auch für dohjo interessant sein dürfte.
    Auch ich habe mein Studium als "Werbungskosten" geltend gemacht, und einen gewissen Verlustvortrag angerechnet bekommen. Nun übersteigen meine freiberuflichen Einnahmen für 2015 erstmals meine (Studien-)Ausgaben, liegen aber noch unter dem Grundfreibetrag von ~ 8500€ . Da die Einnahmen meinen Verlustvortrag mindern würden, möchte ich diese nicht angeben. Wenn ich das richtig sehe, ist das auch mein Recht, da ich unterhalb des Grundfreibetrages nicht dazu verpflichtet bin,eine Steuererklärung abzugeben, richtig ? Wenn ich mich nicht irre nennt man das "Wahlrecht" ?

  • Lieber @dohjo


    zunächst mal ein frohes Neues und vielen Dank für Deine Rückmeldung, leider kommt es oft vor, dass die Leute sich hier Tipps geben lassen und sich dann nie wieder melden, wie es denn gelaufen ist.


    Freut mich, dass Euer Einspruch offensichtlich ein Erfolg war. Das Finanzamt darf die Fahrtkosten auf Plausibilität prüfen. Bei größeren Entfernungen (dazu hast Du leider glaube ich keine Angabe gemacht) kommt das schon mal vor.


    Ich sehe hier für Euch zwei Ansatzpunkte:
    1. Wurden die Strecken mit dem Auto gefahren? Dann gibt es vielleicht noch Werkstattrechnungen oder TÜV Belege auf denen der Kilometerstand vermerkt ist? Das reicht schon. Falls nicht mehr vorhanden, versuchen beim TÜV oder Werkstatt eine Kopie zu bekommen. Die müssen Belege 10 Jahre aufbewahren. Kann halt sein es kostet was.


    2. Falls nichts mehr auftreibbar ist: Bei der nächsten Erklärung wieder alles angeben und darauf hinweisen, wie die Kilometer sich zusammensetzen genau wie hier schon von Dir geschrieben und dass eine Heimfahrt pro Woche ja definitiv nicht unplausibel ist. Der Nachweis der Kilometer gehört nicht zu den "normalen" Unterlagen, die man für eine Steuererklärung aufbewahren muss. Solche "außerordentlichen" Beleganforderungen sind daher normalerweise eher für die Zukunft. Ich würde mich darauf berufen, dass man solche Belege normalerweise ja nicht aufbewahren muss und dies daher nicht geschehen ist. Rückwirkend kann einem darauf keiner einen Strick drehen.


    Ob 2. klappt ist fraglich, aber es ist einen Versuch wert und besser als es sich gefallen zu lassen.

  • Da die Einnahmen meinen Verlustvortrag mindern würden, möchte ich diese nicht angeben. Wenn ich das richtig sehe, ist das auch mein Recht, da ich unterhalb des Grundfreibetrages nicht dazu verpflichtet bin,eine Steuererklärung abzugeben, richtig ? Wenn ich mich nicht irre nennt man das "Wahlrecht" ?


    Die Einkommensteuer ist leider kein Wunschkonzert. Sie sind verpflichtet Ihre Einnahmen anzugeben. Was Sie schreiben ist richtig, wenn Sie keinen Verlustvortrag hätten. Ob über dem Grundfreibetrag sind oder nicht ist aber egal wenn für Sie ein Verlustvortrag festgestellt wurde (siehe § 56 S. 2 EStDV).


    "Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist."


    Was das "Verschweigen von Einnahmen" bedeutet muss ich Ihnen ja sicher nicht erklären. Soviel zur Rechtslage.


    Sie könnten natürlich hergehen und für das fragliche Jahr einfach keine Erklärung abgeben. Und erst mit dem darauf folgenden Jahr anfangen. Korrekt ist das aber nicht. Und spätestens wenn Sie den Verlustvortrag in einem späteren Jahr versuchen zu verrechnen, könnte es sein, dass der Finanzbeamte das dann prüft. Ob Sie das riskieren wollen ist Ihre Sache, die Rechtslage kennen Sie ja jetzt.

  • Hallo,
    habe mich in letzter Zeit mal wieder mit der Thematik befasst weil das Finanzamt, wie fast nicht anders zu erwarten, rückwirkend die Fahrtkosten nachgewiesen haben wollte.
    Jetzt habe ich hier wenn ich mich richtig erinnere öfter von einer Pauschale von 3500€ gelesen. Die angegebenen Fahrtkosten liegen jedoch bei unter 2000€, wären also deutlich unter der maximalen Pauschale. Darf das Finanzamt in diesem Zusammenhang überhaupt entsprechende Nachweise fordern?
    Und wo finde ich, dass die geforderten Nachweise über die Kilometerleistung außergewöhnliche Nachweise sind und keineswegs Umfang einer normalen Steuererklärung sind? Gibt es da vielleicht irgendeinen Paragraphen oder ein Urteil, mit dem man die Aussage untermauern könnte?
    Zuguterletzt habe ich auch gelesen, dass man die 0,30€ ja ganz pauschal und unabhängig vom Verkehrsmittel angeben kann, was ja ebenfalls gegen den Nachweis der Kilometer sprechen würde. Gibt es denn hier einen Paragraphen, der diese Aussage bestätigen würde?


    Das sind viele Fragen auf einmal. Falls sie schonmal beantwortet wurden, reicht ein simpler Verweis auf den Thread. Falls sich jemand die Mühe macht und die Fragen beantwortet, möchte ich mich schonmal im Voraus ganz herzlich bedanken :)