Kann Urlaubsanspruch verfallen?

  • Hinter einer paywall - aber der Gedanke dürfte klar sein:


    Resturlaub nehmen: Warum wir unseren Urlaub oft verfallen lassen
    Bald ist der März vorbei, und das heißt auch: Höchste Zeit, Resturlaub zu nehmen. Die Wirtschaftspsychologin Cordula Nussbaum erklärt, warum Ältere dabei…
    www.manager-magazin.de


    Ich habe mal vor Jahren gehört, dass Urlaub nicht einfach "verfallen" kann, sondern dass der Personalvorgesetze einen ggf. In den Urlaub schicken muss. Ist es so? Oder nicht (mehr)?


    Zitat

    Einer der häufigsten Vorschläge, die in dem Briefkasten landeten, den sie ohne meine Erlaubnis (für Kritik und Verbesserungsvorschläge) vor meinem Büro angebracht habe, lautet "Schicken Sie Dr. Cooper in den Urlaub!"

    (Big Bang Theory)

  • Das gibt recht umfassend Antwort:
    https://www.haufe.de/personal/…-verfallen_76_391108.html

    Für mich klingt es wie "Im Ernstfall ist es kompliziert", denn dann werden Beweise fällig ("Hab Ihnen eine Mail geschickt" - "Mail kam nie an"), etc.
    Im Grunde: Urlaub im Kalenderjahr nehmen, fertig.
    Leute, die ihren Urlaub immer bis zum 31.03. mitgenommen habe, hab ich nie verstanden - dann verschieben sich die 365 Tage doch nur von 01.01.-31.12. auf 01.04.-31.03. - Anzahl Urlaubstage bleiben dieselben?

  • Im Grunde: Urlaub im Kalenderjahr nehmen, fertig.
    Leute, die ihren Urlaub immer bis zum 31.03. mitgenommen habe, hab ich nie verstanden - dann verschieben sich die 365 Tage doch nur von 01.01.-31.12. auf 01.04.-31.03. - Anzahl Urlaubstage bleiben dieselben?

    Bei mir gibt es Jahre, in denen ich geplant weniger unterwegs sein möchte, um dafür im Folgejahr umso mehr zu reisen. Dann ist es gut, wenn man im ersten Quartal noch vom alten Jahr zehren kann.

  • Das gibt recht umfassend Antwort:
    https://www.haufe.de/personal/…-verfallen_76_391108.html

    Für mich klingt es wie "Im Ernstfall ist es kompliziert", denn dann werden Beweise fällig ("Hab Ihnen eine Mail geschickt" - "Mail kam nie an"), etc.
    Im Grunde: Urlaub im Kalenderjahr nehmen, fertig.
    Leute, die ihren Urlaub immer bis zum 31.03. mitgenommen habe, hab ich nie verstanden - dann verschieben sich die 365 Tage doch nur von 01.01.-31.12. auf 01.04.-31.03. - Anzahl Urlaubstage bleiben dieselben?

    Danke!

    Der link verweist weiter auf https://www.haufe.de/personal/…len-lassen_76_368566.html

    Worin steht


    Zitat

    Diese Information führt jedoch nicht zur Pflicht, den Mitarbeiter zum Urlaub zu zwingen, beziehungsweise dessen Urlaub einseitig festzulegen.


  • Danke!

    Der link verweist weiter auf https://www.haufe.de/personal/…len-lassen_76_368566.html

    Worin steht

    Ist das jetzt wieder eine grundsätzlich theoretische Diskussion oder hast du einen konkreten praktischen Anlass? Dann schildere ihn doch bitte. Das hilft bei der Eingrenzung das Problems. Verkürzende Auszüge aus Kommentaren zu zitieren, die alle Eventualitäten betrachten wollen, machen keinen Sinn.


    Es ist doch klar geregelt: Urlaub bis 31.12., der Arbeitgeber weist auf die Besonderheiten hin bzw. regelt formal, wie ein Übertrag bis zum 31.03. erfolgen kann, gegebenenfalls Resturlaub bis 31.03.

    So handhabt das jedenfalls auch mein Arbeitgeber. Gegen Ende des Jahres gibt es einen Hinweisschreiben, dass der Urlaub bis zum 31.12. zu nehmen ist. Für den Fall des gewünschten Übertrages gibt es ein separates Antragsformular. Wenn dies bestätigt ist, steht dem Übertrag nichts im Wege.

  • Die Osterferien mit Urlaub aus dem Vorjahr abzudecken ist schon ganz nett, wenn man schulpflichtige Kinder hat.


    Aber den gesamten Jahresurlaub Jahr für Jahr zu übertragen erscheint mir wenig sinnvoll. Punktuell kann ich mir das wohl vorstellen, aber nicht in Serie.

  • Aber den gesamten Jahresurlaub Jahr für Jahr zu übertragen erscheint mir wenig sinnvoll. Punktuell kann ich mir das wohl vorstellen, aber nicht in Serie.

    Das ließe mein AG nicht zu. Wenn, dann geht das nur mit einem kleineren Teil des Jahresurlaubs.

  • Ist das jetzt wieder eine grundsätzlich theoretische Diskussion oder hast du einen konkreten praktischen Anlass? Dann schildere ihn doch bitte. Das hilft bei der Eingrenzung das Problems. Verkürzende Auszüge aus Kommentaren zu zitieren, die alle Eventualitäten betrachten wollen, machen keinen Sinn.


    Es ist doch klar geregelt: Urlaub bis 31.12., der Arbeitgeber weist auf die Besonderheiten hin bzw. regelt formal, wie ein Übertrag bis zum 31.03. erfolgen kann, gegebenenfalls Resturlaub bis 31.03.

    So handhabt das jedenfalls auch mein Arbeitgeber. Gegen Ende des Jahres gibt es einen Hinweisschreiben, dass der Urlaub bis zum 31.12. zu nehmen ist. Für den Fall des gewünschten Übertrages gibt es ein separates Antragsformular. Wenn dies bestätigt ist, steht dem Übertrag nichts im Wege.

    Einem von meinen Bekannten ist im Team-Meeting vor kurzem gesagt worden, dass sein Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht bis 31.03. genommen hat. Ich hatte da irgendwie von einem meiner früheren Arbeitgeber im Hinterkopf, dass das nicht so einfach geht. In dem Zusammenhang vielen damals Hinweise darauf, dass der Arbeitnehmer der sozial schwächere Partner in der AG/AN-Beziehung ist und die Konsequenzen, die sich daraus u.U. in bestimmten Situationen ergeben. Und es wurde so etwas wie eine "Fürsorge(-Pflicht?)" erwähnt (sinngemäß).

    Daher habe ich noch mal nachgefragt. Die Verweise auf Haufe waren da hilfreich :thumbup:

  • Nur wenn der Arbeitgeber anordnet bzw. wünscht den Urlaub später zu nehmen verfällt der Urlaub nicht. Ansonsten immer den Urlaub rechtzeitig antreten. Ist auch im eigenen Interesse. Macht keinen Sinn, damit ständig zu warten.

  • Einem von meinen Bekannten ist im Team-Meeting vor kurzem gesagt worden, dass sein Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht bis 31.03. genommen hat.

    Das ist jedenfalls nicht unüblich. Ob es im konkreten Fall rechtlich so geht, fragt man für eine definitive Auskunft am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


    Wenn z.B. bisher immer bis 30.06. übertragen werden durfte, das in einer internen HR-Richtlinie auch so steht und plötzlich einem Mitarbeiter der Abteilungsleiter sagt, sein Urlaub verfällt zum 31.03., ist das eine andere Situation, als wenn geregelt ist, dass der Urlaub zum 31.03. verfällt, der Mitarbeiter trotz Möglichkeit und Hinweis seinen Urlaub bisher nicht genommen hat und sein Chef ihn jetzt nochmal erinnert, dass er noch 3 Tage hat, die am Monatsende verfallen.


    Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter natürlich nicht das ganze Jahr verweigern Urlaub zu nehmen und dann sagen „ätsch, jetzt ist er verfallen“. Aber er kann Mitarbeiter auch nicht zwingen Urlaub zu nehmen, und der gesetzliche Regelfall ist eben, dass Urlaub am Jahresende verfällt und man ihn nicht beliebig mitnehmen kann.

  • Eine Bekannte verreist gefühlt den gesamten Februar und das Jahr für Jahr, wahrscheinlich zumindest anteilig auf altem Urlaub.

    Ist eine von flexiblen Möglichkeiten.

    Ich nutze das dieses Jahr auch. Im Februar zwei Wochen bei meinen Kindern im Ausland, im nächsten Monat die große Reise. Dann bleiben immer noch drei Wochen für die zweite Jahreshälfte. Vielleicht lande ich dieses Jahr am 31.12. bei 0 Resttagen.

  • Der Urlaubsverfall ist recht komplex, weil es neben dem Bundesurlaubsgesetz noch weitere Spezialnormen gibt, die eine abweichende Übertragung des Urlaubs regeln (Mutterschutzgesetz, Elternzeitgesetzt) und außerdem Urteile des EuGH und BAG den Urlaubsverfall weiter einschränken. Während es vor dem Urteil des EuGH, welches in dem Haufe-Artikel behandelt wird, noch so war, dass Urlaub zum 31.03. ohne weiteres zutun des Arbeitgebers verfiel, solange kein Übertragungsgrund (persönliche oder betriebliche Gründe) vorlag, dürfte es nun eher darauf hinauslaufen, dass der Arbeitgeber auf den Urlaubsverfall hinweisen muss, um diesen wirksam zu regeln; tut er das nicht, verfällt der Urlaub nicht. In der Praxis könnte der Arbeitgeber aus Nachweisgründen ein Anschreiben erstellen, in dem er auf den Urlaubsverfall zum Jahresende hinweist.


    Der Urlaubsverfall ist kein Automatismus mehr. Im Zweifel wäre ein solcher Fall aber vor Gericht zu klären.


    Im Übrigen können tarifliche/arbeitsvertragliche Mehrurlaubsansprüche auch abweichenden Verfallsfristen unterliegen, wenn dies so vereinbart ist. Hier muss dann eine genaue Unterscheidung zwischen dem tariflichen/arbeitsvertagelichen und gesetzlichen Urlaub vorgenommen sein.


    Für genaue Auskünfte bitte einen Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen.

  • Ich glaub, wenn es einen guten Grund gibt, wieso man Urlaub von A nach B schupsen muss, könnte man einfach mit dem AG sprechen und sehen, ob man eine Lösung findet? Auch der AG ist doch an glücklichen ANs interessiert.
    Und dann natürlich alles schriftlich festhalten, damit am Ende kein Disput entsteht :D

  • Ich habe mal vor Jahren gehört, dass Urlaub nicht einfach "verfallen" kann, sondern dass der Personalvorgesetze einen ggf. In den Urlaub schicken muss. Ist es so? Oder nicht (mehr)?

    "Früher" (TM) ist der Urlaub am Tag X verfallen. Der Tag X ist der 31.12. nach gesetzlicher Regelung oder irgendwann später nach Tarif- oder Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung.

    Vor "Kurzem" gab es ein Gerichtsurteil, dass der Urlaub nur dann verfallen kann, wenn der Arbeitgeber explizit darauf hinweist. Mein Arbeitgeber löst das per Massenmail kurz vor Jahresende, auch wenn der tatsächliche Verfall erst im Frühjahr des Folgejahrs eintritt.

  • Das gibt recht umfassend Antwort:
    https://www.haufe.de/personal/…-verfallen_76_391108.html

    Für mich klingt es wie "Im Ernstfall ist es kompliziert"

    So ist es auch.

    Im Grunde: Urlaub im Kalenderjahr nehmen, fertig.
    Leute, die ihren Urlaub immer bis zum 31.03. mitgenommen habe, hab ich nie verstanden - dann verschieben sich die 365 Tage doch nur von 01.01.-31.12. auf 01.04.-31.03. - Anzahl Urlaubstage bleiben dieselben?

    Die Weihnachtszeit ist eine typische Urlaubszeit. Nicht wenige Leute sind (je nach Lage des Weihnachtsfests in der Woche) z.B. vom 4. Advent bis Dreikönig im Urlaub. Dezember gehört noch zum "alten Jahr", Dreikönig zum "neuen". Alle Jahre wieder bedarf es der Klarstellung, daß der Beginn des Urlaubs zählt und die Rückkehr im neuen Jahr das Kalenderjahrprinzip in diesem Fall nicht verletzt.


    Ginge das Urlaubsjahr vom 1.3. bis zum 28.(29.)2., gäbe es dieses Problem nicht. Mit dem 1.4. (also Beginn des 2. Quartals) käme man vom Regen in die Traufe, nicht in jedem Jahr, aber in diesem Jahr ist genau dann Ostern.


    Es wäre meines Erachtens sinnvoll, gleich im Bundesurlaubsgesetz (diesbezüglich also der höchstrangigen Norm) zuzulassen, daß man das Urlaubsjahr = Kalenderjahr um z.B. 1 Monat überziehen darf. Damit wären den elenden Diskussionen um den Jahresendurlaub der Boden entzogen.