Hallo zusammen,
stehe zur Zeit etwas unter Zeitdruck, da ich mich leider neben einer Beerdigung auch um den ganzen Schriftkram kümmern muss. Dabei konnte ich folgenden Sachverhalt bisher nicht klären.
Die verwitwete Erblasserin ist verstorben. Es gibt kein Testament. Sie hat 2 Kinder. Kind 1 möchte das Erbe ausschlagen. Somit wird automatisch Ihr eigenes Kind Erbe - Enkelkind der Erblasserin (das ist geklärt).
Dann entsteht eine Erbengemeinschaft aus Kind 2 und dem Enkelkind.
Das Enkelkind wohnt schon in dem Familienwohnheim der Erblasserin und plant, 10 weitere Jahre dort zu wohnen.
Kind 2 erhält von dem Enkelkind im Rahmen der Auflösung der Erbengemeinschaft eine Abfindung (für den Anteil am Familienwohnheim).
Nun meine eigentliche Frage: Kann das Enkelkind die Steuerbegünstigung für das Familienwohnheim gemäß § 13 ErbStG in Anspruch nehmen? Gilt Kind 1 als vorverstorben im Rahmen der Erbausschlagung?
Den Text habe ich unten angefügt
Steuerlich begünstigt ist auch der Erwerb eines Familienwohnheims
durch Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder (§ 13
Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Begünstigt sind nicht nur leibliche Kinder,
sondern auch Adoptiv- und Stieinder. Der Erwerb durch Enkel
ist begünstigt, wenn die Kinder des Erblassers vorverstorben sind.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
LG