Folgender Fall: Die Bank löste eine Sepa-Lastschrift nicht ein, obwohl am selben Tag in Höhe der Lastschrift ein Betrag auf dem Konto gutgeschrieben wurde, d. h. Belastung und Gutschrift mit gleicher Valutierung. Trotzdem wird eine Gebühr berechnet. FRAGEN:
1. Die belastete Gebühr dürfte m.E. von vornherein unzulässig sein, da ja am selben Tag ausreichend Deckung vorlag. Die Bank hätte in jedem Fall den Arbeitstag abwarten müssen, ob ausreichende Deckung vorlag. Zutreffend?
2. Sind solche Gebühren gem. aktueller Rechtsprechung grundsätzlich überhaupt zulässig?
Die Lastschrift war zu dem Zeitpunkt zudem rechtswidrig, weil sie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt wurde, daß der Bankkunde den Termin der Abbuchung separat bestimmt; diese Zustimmung lag nicht vor.