Also bleibt es bei "Erst Taxi-Schein, dann Studium!"?
Interessante & hilfreiche Steuer-Urteile
- Oekonom
- Erledigt
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Auch noch etwas Neues:
https://www.bmas.de/DE/Presse/…20/sozialschutzpaket.html
Wenn das so kommt, kann wer sich geschickt anstellt, sogar von den Reaktionen auf Corona profitieren.
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Ich habe mir mal die Hilfen angesehen, die in Bayern angeboten werden (sollen): Als Solo-Selbständiger könnte ich 5.000 Euro (geschenkt) bekommen, wenn ich kein Privatvermögen habe, um meine Miete zu zahlen. Wer soweit ist, dem helfen die 5.000 Euro wohl auch kaum noch weiter....
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Veräußerung von Tickets für das Finale der UEFA Champions League als privates Veräußerungsgeschäft (BFH)
-> https://www.nwb.de/service/10_News_20_04_02_CLTCoronavirus | Formulare zur Beantragung von Steuererleichterungen
-> https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/821879/ -
Steuerliche Informationen für Influencer:
Die Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce) des Bayerischen Landesamtes für Steuerern (BayLfSt) hat eine 9-seitige Broschüre mit steuerlichen Informationen für Social-Media-Akteure (Stand 2020) veröffentlicht:
https://www.finanzamt.bayern.d…s/Zielgruppen/Influencer/ -
Das hatte ich überhaupt nicht auf dem Schirm:
https://www.ihre-vorsorge.de/n…auschale-steigt-2021.html
Ich schaue gleich noch einmal nach einer offiziellen Quelle.
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Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers sind nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt, hat der BFH am 19.11.2020 entschieden.
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Hallo Oekonom,
Danke für die Information.
Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers sind nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt,
Rechtssystematisch ist die Entscheidung sicherlich nachvollziehbar. Politisch ist die Entscheidung allerdings zu hinterfragen, denn sie befördert nur Ideen, wie man die Tatsache der Werkstattarbeit verschleiern könnte.
Ich hoffe, hier denkt das Bundesfinanzministerium noch einmal nach.
Gruß Pumphut
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Das BMF hat sein Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer ergänzt (BMF-Schreiben v. 19.2.2021 - IV C 1 - S 2252/19/10003 :007).
Hier geht es um Goldinvestments in Form von Inhaberschuldverschreibungen ("Xetra-Gold") und negative Einlagezinsen:
- Sehen die Vertrags-/Emissionsbedingungen hingegen vor, dass der Emittent das zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Gold oder einen anderen Rohstoff zu investieren hat und besteht ausschließlich ein Anspruch auf Auslieferung des hinterlegten Rohstoffs oder ein Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung des Rohstoffs durch den Emittenten, liegt keine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor; ggf. kommt eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in Betracht.
- Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind.
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Verlust aus der Veräußerung von Aktien:
Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH, Urteil v. 12.6.2018 - VIII R 32/16). Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen (BFH, Urteil v. 29.9.2020 - VIII R 9/17; veröffentlicht am 4.3.2021).
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Nutzungsdauer von Computer und Software
Das BMF hat ein Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 26.2.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
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Pflichtveranlagung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld (BayLfSt)
Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 führen.
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Abzug von Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 82b EStDV
Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (BFH, Urteil v. 10.11.2020 - IX R 31/19; veröffentlicht am 22.4.2021).
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Klage abgewiesen! Ich bin tatsächlich überrascht.
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https://www.bundesfinanzhof.de…elten-besteuerung-kommen/
"Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen."
Okay. Das ist neu. Wenn du eine alte Frau hast, spart man bei der Rentenbesteuerung Steuern. Bei einer jungen Frau eben nicht.
Im Sachverhalt war das ein Zahnarzt, der viel Geld hatte und in alle Rentensysteme übermäßig viel eingezahlt, sogar überzahlt (GRV) hat.
Steuerlich haben diese Beiträge sich sicherlich nicht mehr ausgewirkt.
Ein krassen Fall der Doppelbesteuerung würde der Fachmann denken. Krasser geht es doch nicht, oder?
Nur einen Fehler hat er gemacht: eine zu junge Frau!
Und er ist an eine RichterIN geraten, die hier eine Schwachstelle erkannte. Junge Frau! Geht gar nicht. Also Klage abgewiesen.
Soweit "logisch". Eine Einzelfallentscheidung und keine Rechtsbeugung.
Jetzt müsste Mann bei der Richterin anfragen, wie das – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Wechsel zu einer jüngeren Lebenspartnerin mit der Besteuerung aussieht.
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Der Kläger bezieht mehr als 20 Renten, wie hier:
https://www.t-online.de/finanz…chtsstaat-zerstoert-.html
berichtet wird.
Im Gegensatz zur Vorinstanz festzustellen, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt, lässt mich auch an der Unabhängigkeit dieses Senats stark zweifeln.
Da werden in den Ansparjahren die Höchstbeträge der Vorsorgeaufwendungen bei weitem überschritten sein, so dass nun die Rente doppelt besteuert wird.
Bin auf die Urteilsbegründung gespannt.
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