Vermietung ETW - WEG-Hausgeld UND Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?

  • Guten Abend zusammen,


    Als langjähriger Finanztip-Leser poste ich hier im Forum zum ersten Mal.


    Ich erstelle gerade meine ESt-Erklärung und stehe auf einmal auf dem Schlauch.


    Ich habe eine vermietete Eigentumswohnung, die Teil einer WEG ist, für die ich Hausgeld zahle. Aus diesem Hausgeld zahlt die WEG verschiedene Hausmeisterleistungen (Reinigung etc).


    Kann ich sowohl das monatlich gezahlte Hausgeld (als sonstige Werbungskosten der Vermietung) steuerlich absetzen, als auch die haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen, die die Hausverwaltung mir im Rahmen der Hausgeldabrechnung aufgestellt hat? Irgendwie handelt es sich ja um die gleichen Kosten und ich möchte nichts doppelt angeben.


    Die sonst immer sehr hilfreichen Eingabehilfen von Buhl Tax 2024 enthalten hierzu irgendwie keine Infos, und im Internet finde ich auch nichts.


    Besten Dank!

  • Xenia

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Kann ich sowohl das monatlich gezahlte Hausgeld (als sonstige Werbungskosten der Vermietung) steuerlich absetzen, als auch die haushaltsnahen Dienstleistungen geltend machen, die die Hausverwaltung mir im Rahmen der Hausgeldabrechnung aufgestellt hat? Irgendwie handelt es sich ja um die gleichen Kosten und ich möchte nichts doppelt angeben.

    Hausgeld meines Wissens nach nur Abzüglich der Rücklage: Die Instandhaltungsrücklage ist ja noch keine Ausgabe, sondern wird erstmal von allen nur gesammelt. Wenn es dann aber (nicht umlagefähige) Augaben für Instandhaltung etc. gibt, dann kannst du diese im entsprechenden Jahr eben ansetzen…

    Genauso sonstige Posten des Hausgelds die jedes Jahr anfallen wie Allgemeinstrom, etc.

  • Hausgeld meines Wissens nach nur Abzüglich der Rücklage: Die Instandhaltungsrücklage ist ja noch keine Ausgabe, sondern wird erstmal von allen nur gesammelt.

    Stimmt, den Teil für die Instandhaltungsrücklage habe ich schon abgezogen, habe vergessen das zu sagen.


    Zitat

    Wenn es dann aber (nicht umlagefähige) Augaben für Instandhaltung etc. gibt, dann kannst du diese im entsprechenden Jahr eben ansetzen…

    Ich gebe ja (mit Ausnahme der Rücklage) alle Kosten als Werbungskosten an, umlegbare und nicht umlegbare - genauso wie ich die Nebenkostenvorauszahlung des Mieters auf der Einnahmenseite angebe. Aber ob darin enthaltene Arbeiten wie Reinigungsarbeiten usw. gleichzeitig auch als haushaltsnahe DIenstleistungen geltend gemacht werden können, weiß ich nicht...

  • Die haushaltsnahen Dienstleistungen setzt dein Mieter ab, da du diese Kosten auf ihn umlegst. Du setzt rein die Hausgeldzahlungen an den Verwalter ab und die Umlagen vom Mieter als Einnahmen an.