Steuerklasse 3 und 5 für Berechnung Elterngeld - Wann Deadline für Steuerklassenwechsel?

  • Hallo allerseits,


    ich habe eine Frage zur Wechsel zwischen den Steuerklassen 3 und 5 zur Optimierung des Elterngeldes (siehe https://www.finanztip.de/elterngeld/ - Abschnitt 4 - Tipp 2). Und war: Wie berechnet man den Zeitpunkt des spätesten Wechsels?


    Folgende Beispieldaten:


    - Errechneter Stichtag: 20. Januar

    - Daraus abgeleiteter Mutterschutz: 9. Dezember


    Wie werden die 12 Monate davor berechnet? Januar bis Dezember? Dezember bis November? Oder tagesgenau, z.B. 10. Januar bis 09. Dezember?


    Oft wird dann davon gesprochen, dass man mindestens 7 der 12 Monate (also die Mehrheit) in der entsprechenden Steuerklasse sein müsste, damit diese bei der Berechnung des Elterngeldes Berücksichtigung findet. Wenn ich es korrekt verstehe, dürften aber auch 6 Monate ausreichen (Patt der Steuerklassen), da dann die letzte Steuerklasse berücksichtigt wird.


    So - und nun die Masterfrage: In welchem Monat muss man den Steuerklassenwechsel mit diesen Beispieldaten nun beantragen, damit man von Steuervorteil noch profitiert? Was ist sozusagen die Deadline?


    Und - Bonusfrage: Es steht ja immer wieder im Raum, dass Steuerklasse 3 und 5 abgeschafft werden. Abschließend beschlossen ist dies - Stand heute - nicht. Und jüngst habe ich ein Interview mit Herrn Lindner gelesen, das andeutete, dass selbst nach einer Entscheidung eine relativ lange Vorlaufzeit gelten dürfte, weil die Länder (und deren IT) die Änderungen erst umsetzen muss. Was meint ihr, lohnt sich der Wechsel Stand heute noch - oder ist das verschenkter Aufwand, wenn eine gesetzgeberische Änderung unmittelbar vorstehen könnte?


    Vielen Dank!

  • Für die Beispielrechnung gehe ich jetzt einmal vom errechneten Stichtag 20.01.2025 aus und Beginn Mutterschutz 09.12.2024. Dann sind die Zeiträume auch besser zu benennen.


    Also der Bemessungszeitraum ist ganz klar im BEEG §2b Abs. 1 definiert.

    Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich.

    Sprich der Bemessungszeitraum ist in diesem Fall zunächst einmal Januar 2024 bis Dezember 2024. Im weiteren Verlauf werden in diesem Absatz jedoch Zeiten ausgeklammert, unter anderem die Zeit im Mutterschutz:

    Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

    [...]

    2. während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat

    Somit ist der Bemessungszeitraum für die Mutter grundsätzlich Dezember 2023 bis November 2024.

    Es gibt noch weitere Einschränkungen, wie Einkommensverluste durch krankheitsbedingte Ausfälle, die durch die Schwangerschaft begründet sind. Darauf gehe ich nachher weiter unten noch einmal ein.



    Die zu Grunde liegende Steuerklasse wird in BEEG §2c Abs. 3 festgelegt.

    Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat.

    Auf Grund der Formulierung "überwiegende Zahl der Kalendermonate" gilt die 7-Monats-Regel. Sprich im Beispiel muss die neue Steuerklasse ab dem Kalendermonat Mai gültig sein. Der Paragraph kann zwar auch so ausgelegt werden, dass 6 Monate ausreichen könnten, aber darauf würde ich mich nicht verlassen. Vermutlich gibt es (wie meistens üblich) noch zusätzliche Anmerkungen zum Gesetztestext bzgl. der Auslegung und evtl. auch schon rechtsgültige Gerichtsurteile. Das habe ich jetzt aber nicht explizit geprüft.


    Somit ist in meinen Augen (bei optimalem Verlauf der Schwangeschaft) die Deadline der April 2024, um die Änderung der Steuerklasse beim Finanzamt zu beantragen.

    Jetzt kommen aber natürlich noch die Einschränkungen aus BEEG §2b. Sollte die werdende Mutter auf Grund der Schwangerschaft krank geschrieben werden und kann nicht mehr arbeiten, so kommt es in der regel zu Einkommensverlusten. Diese Monate können dann aus der Bemessungsgrundlage ausgegrenzt werden. Allerdings verschiebt sich der Zeitraum dann entsprechend weiter nach vorne. Wenn die Mutter z.B. ab Mitte Oktober 2024 nicht mehr arbeitsfähig gewesen ist, dann ist der neue Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 und die Deadline wäre Februar 2023 (damit die neue Steuerklasse ab März 2023 gültig ist).

    Daher ist meine persönliche Meinung, die Steuerklasse bereits bei Kinderwunsch (!) zu ändern, wenn damit nennenswerte Verbesserungen beim Elterngeld zu erwarten sind. Dafür sollte man auch unbedingt schon so früh wie möglich den Elterngeldrechner vom Familienministerium nutzen und die verschiedenen Konstellationen durchrechnen.



    Zu deiner Bonusfrage:

    Aktuell gibt es die Steuerklassen 3 und 5 noch. Eine Abschaffung dürfte auf jeden Fall mit einer längeren Übergangszeit verbunden sein. Darüber hinaus wird es weiterhin die Möglichkeit 4/4 mit Faktor geben. Durch den Faktor ist es übrigens auch heute schon möglich, die Konstellation 3/5 nachzubilden.



    Abschließend noch die Info:

    Ich bin weder Steuerberater, noch Jurist und auch kein Experte für Elterngeld. Alle, was ich hier geschrieben habe, basiert auf meinen eigenen laienhaften Erfahrungen und Lektüre.

  • Wow, vielen Dank Meins23 für deine ausführlichen und informativen Ausführungen! Vielen Dank für deine Zeit und Mühe!


    Ich verstehe nun, warum man im Beispiel die Monate Dezember bis November berücksichtigen müsste, sofern nicht noch Krankheit oder andere Fälle die Berechnung verändern.


    Du schreibst, dass man dann April einen Steuerklassenwechsel für Mai beantragen müsste. Mai bis November = 7 Monate und damit auf jeden Fall > 50%. Es gibt allerdings noch eine Ergänzung, die auch Finanztip erwähnt:


    Gleiche Anzahl von Monaten - Lässt sich in den zwölf Monaten vor der Geburt keine Steuerklasse feststellen, die überwiegend galt, weil Du jeweils sechs Monate in Steuerklasse 3 und 5 warst, dann zählt für die Berechnung des Elterngelds die jüngste Steuerklasse.

    Leider zitiert Finanztip hier nicht den konkreten Paragraphen. Hier wird es aber auch so ausgeführt: https://familienportal.de/fami…e-gewechselt-habe--124670.


    Das heißt, auch eine Beantragung im Mai für Juni dürfte hier noch ausreichend sein (dann 6 Monate, d.h. letzte Steuerklasse wird übernommen) - oder übersehe ich hier etwas?


    Vielen Dank!

  • Rechtsgrundlage für die 6 Monate dürfte auch der von mir schon zitierte BEEG §2c Abs. 3 sein. Durch die Änderung der Steuerklasse innerhalb des Bemessungszeitraums greift zunächst einmal Satz 2. Dieser liefert bei genau 6 Monaten aber kein eindeutiges Ergebnis (da keine Steuerklasse überwiegt) und daher greift vermutlich wieder Satz 1 (letzte Steuerklasse vor der Geburt).

    Das bleibt aber natürlich trotzdem ein riskante Spiel, weil durch eine schwangerschaftsbedingte Krankschreibung das ganze Konstrukt in sich zusammen fällt. Daher auch mein Tipp, die Steuerklasse schon bei Kinderwunsch entsprechend zu ändern.


    Aus meinen Erfahrungen kann ich dazu aber nichts sagen. Bei unserem ersten Kind spielte die Steuerklasse keine Rolle, da wir beide mit Steuerklasse 4 den Maximalbetrag bekommen haben. Meine Frau hat dann nach gut einem Jahr wieder angefangen in Teilzeit zu arbeiten und wir haben dann direkt die Steuerklasse auf 3 (sie) und 5 (ich) geändert, da wir noch ein zweites Kind haben wollten. Somit waren wir bei den Steuerklasse auf der sicheren Seite und haben uns über üppige Steuererstattungen gefreut :)