Einen Teil von Bitcoins mit Verlust verkaufen und ein Jahr später mit den restlichen Bitcoins Gewinn machen. Versteuern ?

  • Guten Tag.



    Fallbeispiel:

    Angenommen ich kaufe am 01.05.24 für 8000 Euro Bitcoins. Am 01.06.24 ist der Bitcoin Kurs niedriger als am 01.05.24, also verkaufe ich am 01.06.24 einen Teil meiner Bitcoins im Wert von 2000 Euro mit ein wenig Verlust. Nun ist ein Jahr vorbei, es ist der 01.07.25, der Bitcoins Kurs ist gestiegen und meine restlichen Bitcoins haben nun einen Wert von 12000 Euro, also verkaufe ich diese Bitcoins im Wert von 12000 mit einem Gewinn.


    Meine Frage: Muss ich nun Steuern zahlen oder nicht? Ich denke ich muss keine Steuern zahlen, weil ich ja die Bitcoins ein Jahr behalten habe. Oder hat der Verkauf eines Teils meiner Bitcoins am 01.06.24 im Wert von 2000 Euro eine Auswirkung darauf ob ich Steuern zahlen muss oder nicht?

  • LuisHL23

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Meines Wissens nach ist der Verkauf von Bitcoin nach einem Jahr steuerfrei. Dabei ist der Kaufzeitpunkt relevant.

    Also bezogen auf dein Beispiel: Ja der Verkauf ist steuerfrei.

    Alle Angaben ohne Gewähr, da ich kein Steuerexperte bin.

  • Muss ich nun Steuern zahlen oder nicht?

    Nein, musst du nicht, weil Haltedauer länger als 1 Jahr

    Oder hat der Verkauf eines Teils meiner Bitcoins am 01.06.24 im Wert von 2000 Euro eine Auswirkung darauf ob ich Steuern zahlen muss oder nicht?

    Nein, keine Auswirkungen. Die BTC die du noch hast, wissen nichts von den BTC, die du schon verkauft hast. Die BTC die du hast, wissen nicht mal was von den BTC, die du hast ^^

  • Angenommen ich kaufe am 01.05.24 für 8000 Euro Bitcoins. Am 01.06.24 ist der Bitcoin Kurs niedriger als am 01.05.24, also verkaufe ich am 01.06.24 einen Teil meiner Bitcoins im Wert von 2000 Euro mit ein wenig Verlust.

    Du hast die Bitcoins 1 Monat gehalten, das Ergebnis des Geschäfts ist somit steuerpflichtig. Eine Erstattung bekommst Du nicht, gegen anderes Einkommen kannst Du ihn auch nicht anrechnen. Der Verlust wandert in den Verlusttopf "Sonstige" und bleibt dort liegen, bis Du ihn verwenden kannst, auch über Jahresgrenzen hinweg.

    Nun ist ein Jahr vorbei, es ist der 01.07.25, der Bitcoins Kurs ist gestiegen und meine restlichen Bitcoins haben nun einen Wert von 12000 Euro, also verkaufe ich diese Bitcoins im Wert von 12000 mit einem Gewinn.

    Das Geschäft ist außerhalb der Spekulationsfrist, Du nimmst den Gewinn also legal unversteuert ein.


    Im Verlusttopf "Sonstige" steht noch immer der Verlust vom Jahr 2024, den Du in der Zukunft noch anrechnen lassen kannst

  • Im Verlusttopf "Sonstige" steht noch immer der Verlust vom Jahr 2024, den Du in der Zukunft noch anrechnen lassen kannst

    Ist das wirklich so? Bin kein Bitcoin Experte, aber nach meinem Wissen sind die Verlusttöpfe für Aktien/Wertpapiere und beziehen sich auf die Kapitalertragsteuer.

    Bei Bitcoin handelt es sich aber um ein privates Veräußerungsgeschäft, das mit dem persönlichen Steuersatz verrechnet wird und nicht mit der Kapitalertragsteuer.

    Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

  • Ist das wirklich so? Bin kein Bitcoin Experte, aber nach meinem Wissen sind die Verlusttöpfe für Aktien/Wertpapiere und beziehen sich auf die Kapitalertragsteuer.

    Bei Bitcoin handelt es sich aber um ein privates Veräußerungsgeschäft, das mit dem persönlichen Steuersatz verrechnet wird und nicht mit der Kapitalertragsteuer.

    Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    Meines Wissens haben Crypto-Geschäfte nichts mit dem Verlusttopf Sonstige zu tun. Aber man kann laut Haufe einen Verlustvortrag/Verlustrücktrag machen, was letztendlich auf ein ähnliches Szenario hinausläuft (https://www.haufe.de/steuern/s…rt-werden_170_587866.html).

  • WerAuchImmer:

    Danke für die Korrektur!

    Wenn das so ist, müßte aber auch eine Verrechnung mit "normalen" Einkünften möglich sein.

    Leider nein. Insoweit von mir oben auch nicht korrekt tituliert. Richtiger wäre "Verlusttopf priv. Veräußerungsgeschäfte", da nur mit selbigen verrechenbar.

    §23 (3) S.7 & 8 EStG

    7 Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.


    8 Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.