Grundfrage:
Immobilie von Eltern abkaufen vor dem Hintergrund Vermeidung Sozialhilferegress sinnvoll?
(Worst case angekommen, beide Eltern müssten für Jahre ins Pflegeheim und die Kosten würden ihre Einkünfte und Rücklagen übersteigen.)
Folgender Fall:
(Der Einfachheit halber gibt es nur einen künftigen Erben ohne weitere Geschwister)
Die Eltern besitzen ein Haus mit Einliegerwohnung (ges. 280m²). Mit zunehmendem Alter wird der Platzbedarf geringer.
So entscheidet man sich, das Haus in zwei abgeschlossene Wohnungen zu trennen - die Eltern werden Eigentümer der kleineren Einliegerwohnung (100m²). Das Kind wird - im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge - Eigentümer des restlichen Hauses (180m²) und zieht dort mit seiner Familie ein. Die Gartennutzung teilt man sich. Diese Schenkung liegt inzwischen auch über 10 Jahre zurück. Steuer fiel aufgrund der Freigrenzen keine an.
Wie geht man nun am besten vor, um im Worst-case-Fall zu verhindern, dass die Wohnung der Eltern zwangsversteigert wird und dort - quasi ins gleiche Haus - fremde Leute einziehen, die dann ein Anrecht auf anteilige Gartennutzung hätten. Es würde die Wohnqualität des dort wohnenden Kindes und seiner Familie natürlich erheblich einschränken, wenn es den Garten (und sonstige Gemeinschaftsflächen) mit fremden Leuten teilen müsste.
Eine erneute Schenkung - nun der Einliegerwohnung - scheint riskant, weil aufgrund des Alters der Eltern inzwischen eine gewisse Gefahr besteht, dass innerhalb der folgenden 10 Jahre eine Pflegebedürftigkeit eintreten könnte. Meiner Recherche nach kann der Staat in diesem Fall im Rahmen des Sozialhilferegresses, die Rückgabe verlangen - falls die Pflegekosten nicht anderweitig gedeckt werden können.
Frage 1:
Könnte man das durch einen Verkauf der Einliegerwohnung von den Eltern an das Kind umgehen?
Frage 2:
Falls ja, wie weit unter Marktwert darf die Wohnung innerhalb der Familie verkauft werden? Stichwort: Getarnte Schenkung beim Verkauf für den symbolischen Euro.
Frage 3:
Wie verhält es sich, wenn die Eltern irgendwann nach dem Verkauf dem Kind einen Teil des Kaufpreises wieder zurückgeben/schenken - könnte dieses geschenkte Geld ebenfalls im Rahmen des Sozialhilferegresses zurückgefordert werden? Was, wenn es ausgegeben wurde?