Guten Tag,
meine Schwiegertochter arbeitet bei einem Pflegedienst und erhält für Feiertagsarbeit einen Feiertagszuschlag von 135% vom Grundstundenlohn.
Laut § 3b Einkommensteuergesetz sind 125% steuer- und sozialversicherungsfrei (Ausnahmen 1. Mai und Weihnachten: 150%).
Ist der Feiertagzuschlag für, z. B. Fronleichnam, in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig oder nur die Differenz zwischen 135% und 125%, also 10% steuer- und sozialversicherungspflichtig?
Der Steuerberater des Arbeitgebers sagt, dass in diesem Fall 135% voll steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
Wir freuen uns auf Antworten.