Zahlungsgebühren bei Airlines und co

  • Hallo Community,


    ich lese hier immer wieder, dass hohe Zahlungsgebühren für z.B. Flugbuchungen und ähnliches anfallen und dies einige ärgert.


    Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man nach dem Flug oder Erhalt der Ware auf § 312a, Abs. 4, 2. Alternative BGB verweisen kann. Daraus geht hervor, dass der "Unternehmer" nur die Zahlungsgebühren in Rechnung stellen darf, die tatsächlich anfallen. Die geltende EU-Verordnung 2015/751 sieht vor, dass maximal 0,3% vom "Transaktionswert" an beispielsweise Visa oder MasterCard gehen darf. Nimmt man den Palandt-Kommentar des BGB hinzu, so darf der Unternehmer auch keine allgemein anfallenden Kosten für den Vertrag mit der Bank anrechnen - und der Unternehmer steht laut Kommentar auch in der Beweispflicht, die "tatsächlich entstandenen Kosten" auf Verlangen nachzuweisen.


    Ich habe beispielsweise einen Flug bei Lufthansa gebucht (43 EUR) und 16 EUR für die MasterCard-Zahlung bezahlt. Zugestanden hätte laut der EU-Verordnung nur 43 EUR Transaktionswert * 0,003 = 0,13 EUR. Die Lufthansa hat anstandslos erstattet - ebenso wie das Hotelportal Amoma und Cyberport.


    Ich würde gerne wissen, ob ihr damit auch schon Erfahrungen gemacht habt, dass man die Zahlungsgebühr zurückerstattet bekommt.

  • Guter Tipp, aber man ist leider auf die Kulanz der Anbieter angewiesen. So weigert sich in meinem Fall die TUI beständig, trotz Verweis auf die oben genannten Bestimmungen, einen Betrag von 16 € zu erstatten. Und wer zieht schon wegen so eines Betrags vor Gericht? Das weiß wohl auch TUI. Gibt es noch Ideen, wie man sich hier durchsetzen kann?

  • Guter Tipp, aber man ist leider auf die Kulanz der Anbieter angewiesen. So weigert sich in meinem Fall die TUI beständig, trotz Verweis auf die oben genannten Bestimmungen, einen Betrag von 16 € zu erstatten. Und wer zieht schon wegen so eines Betrags vor Gericht? Das weiß wohl auch TUI. Gibt es noch Ideen, wie man sich hier durchsetzen kann?

    Du kannst ja mit der Reklamation des Kreditkartenumsatzes drohen. Ist zwar eine miese Spielweise, bewirkt jedoch Wunder. Und ob man Rücksicht auf ein Unternehmen nehmen muss, dass sich selbst nicht an die Regeln hält, muss man selbst beantworten.


    Du kannst jetzt Stress machen oder einfach ignorieren und für die nächste Buchung bis 2018 warten. :) Dann dürfen Lastschriften und Kreditkartenzahlungen mit VISA und mastercard ohnehin nichts mehr kosten. Amex hingegen schon. :)


    https://www.welt.de/finanzen/v…lte-beim-Bezahlen-ab.html

  • § 270a BGB - Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

    Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.


    Unterstreichung durch mich. Dies heißt also, man muß nicht für das Bezahlen bezahlen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • § 270a BGB - Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

    Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.


    Unterstreichung durch mich. Dies heißt also, man muß nicht für das Bezahlen bezahlen.

    Wohl nicht mehr dann?