Elternzeit, Elterngeld und Arbeitslosigkeit

  • Hallo,

    war von 01.2022 - 01.2024 in Elternzeit (Kind 11.2021 geboren) mit Elterngeld. Davor seit 03.2020 angestellt.

    Ab Ende Elternzeit ohne Anstellung aber nicht Arbeitslos oder Arbeitssuchend gemeldet (erfolglos Selbständig), da Aufenthalt im Ausland (Asien) seit 2020 (Entsendung liegt nur für 12.2021 bis 01.2022 vor).

    Frau kommt aus Asien und ist in Dtl. in keinster Weise gemeldet oder arbeitet in Dtl. Ihr Einkommen ca. 4000EUR Brutto umgerechnet. Das wird leider von der GKV voll bei mir angerechnet, auch wenn davon in ihrem Heimatland noch 30% Steuern und Versicherung und private Altersvorsorge abgehen. Gibt es dazu Tips, wie man mit der GKV da am besten mit umgeht.

    Bin selbst bei der AOK freiwillig versichert und derzeit auf Anwartschaft wegen Auslandsaufenthalt.

    Nun wollen wir nach Deutschland und jetzt Frage ich mich, wie das mit der GKV und der Arbeitslosigkeit (hoffentlich nur kurz) funktioniert.

    Während der Elternzeit hatte ich keine ALV gezahlt, aber gelesen, dass diese Zeit trotzdem als Anwartschaft (oder wie nennt man das) berücksichtigt würde. Vor der Elternzeit war ich angestellt und habe Beiträge gezahlt.

    Kann ich nicht dann bei Rückehr nach DTL. im August dann Arbeitslos/-suchend melden und bekomme Arbeitslosengeld oder habe ich das falsch gelesen?


    Arbeit und Versicherung in der Elternzeit | Familienportal des Bundes


    Danke und Grüße,

    Yoda

  • Xenia

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ein Punkt, der oben noch fehlt und vermutlich beim ALG Probleme mach. Ich erhalte kein Kindergeld, da Kind weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Dtl. hat.
    Leider aergerlich und es wurde dem Gesetztgeber bereits das Recht eingeraeumt, diese Faelle auch mit Kindergeld zu versehen. Ist leider noch nicht erfolgt.


    "... laut EStG § 63 Kinder (2)
    wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der

    Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten,

    der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte

    erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder

    Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht

    auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren

    Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren

    Leistungen geboten ist.

    Siehe auch:

    WD 4 - 027/16 Vereinbarkeit einer Indexierung von Kindergeldzahlung an

    EU-Ausländer mit dem Familienleistungsausgleich nach Einkommensteuergesetz
    "