Liebe Finanztip-Community,
im Netz gibt es widersprüchliche Informationen darüber, ob die Sperrfrist (6+1 Jahre) nur für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage revelant ist oder allgemein für die angelegten vermögenswirksame Leistungen (VL) gilt.
Konkret sieht es so bei mir aus:
Um die 6,65€ vermögenswirksame Leistungen im öffentlichen Dienst mitzunehmen, zahle ich bei OSKAR ein, aufgestockt aus dem normalen Gehalt auf den 25€ Mindestanlagebetrag. Da kommt über die Jahre schon ein bisschen was zusammen. Eigentlich möchte ich das Geld aber lieber selbstverantwortlich anlegen anstatt 1% Verwaltungsgebühr auf den gesamten Bestand bei OSKAR zu zahlen.
Es gibt die Möglichkeit einer Teilauszahlung (ich will den Vertrag nicht kündigen damit die Einzahlungen weiterlaufen können), dabei wird aber folgende Warnung angezeigt:
"Du bist im Begriff, über Fondsanteile zu verfügen, die im Rahmen eines VL-Sparvertrags erworben wurden. Sofern diese Fondsanteile einer Sperrfrist gemäß § 4 der „Sonderbedingungen für den nicht-förderfähigen VL-Sparvertrag“ der Baader Bank unterliegen, kannst Du verpflichtet sein, Deinen Arbeitgeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Du kannst unabhängig davon gegenüber Deinem Arbeitgeber vertraglich dazu verpflichtet sein, diesem die empfangenen Zahlungen zurück zu gewähren."
Ein Erhalt der Arbeitnehmersparzulage ist bei OSKAR grundsätzlich nicht möglich. Warum wird dennoch auf eine Sperrfrist verwiesen? Ist das nur gewollte Verunsicherung, um das Geld dort zu halten?
Die „Sonderbedingungen für den nicht-förderfähigen VL-Sparvertrag“ der Baader Bank sind hier verlinkt:
https://www.oskar.de/wp-content/uploads/2022/08/20200916_Sonderbedingungen_VL_Sparplan-final.pdf
Daraus werde ich aber auch nicht schlauer.
Gibt es tatsächlich das Risiko, dass ich die VL an den Arbeitgeber zurückzahlen muss bei vorzeitiger (Teil)-Auszahlung?