Wer Aktien von russischen Börsen oder an russischen Unternehmen hatte, kann diese seit dem Krieg nicht mehr handeln.
Können diese in der Anlage KAP unter "Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung, Übertragung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG" eingetragen werden?
Und wie berechnet sich der Verlust, der Wert unmittelbar vor Handelsaussetzung?