Heizungserneuerung am Zweitwohnsitz steuerlich absetzen

  • Hallo,

    ich habe mal eine „Steuerfrage“ und hoffe auf Hilfe.

    In meinem Zweitwohnsitz (Eigentum) musste ich letztes Jahr meine defekte Heizung erneuern.

    Die Kosten von rund 15.000 € habe ich in der Steuererklärung angegeben.

    Die Kosten wurden vom Finanzamt gestrichen mit der Begründung, es handele sich um Erhaltungsaufwand.

    Da die Höchstgrenze von 12.000 € für die Unterkunftskosten bereits erreicht waren, wurden die Kosten der neuen Heizung nicht berücksichtigt.

    Ich frage mich jetzt, ob das so richtig ist. Es gab ja 2019 folgendes Urteil vom BFH:


    Kosten für Einrichtung der Zweitwohnung


    Zusätzlich zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten darfst Du die Aufwendungen für die „notwendige“ Einrichtung abziehen. Die nachweisbaren Kosten für die Wohnungseinrichtung sind als sonstige Mehraufwendungen unbegrenzt abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 4. April 2019, Az. VI R 18/17).

    Mir ist schon klar, dass eine Heizung keine Einrichtung ist.

    Aber kann es vom Gesetzgeber gewollt sein, dass ich z.B. eine neue Küche von 15.000 € absetzen kann, aber eine neue Heizung nicht?

    Es wäre schön, wenn ihr mir da helfen könntet :)

  • Ich befürchte, dass die Interpretation der "notwendigen" Einrichtung im Ermessensspielraum des Finanzbeamten liegt in dem Fall.


    Ich würde sogar wetten, dass du auch mit der 15000€ Küche Probleme bekommen könntest.


    Du kannst es aber natürlich darauf anlegen...


    Es ist durchaus auch so gewollt, sonst könnte man ja wenn man nicht auf den Kopf gefallen ist sein Eigentum fast komplett über die Steuer absetzen ;)

  • Danke schon mal für deine Einschätzung. Ich befürchte es auch, gebe aber die Hoffnung noch nicht auf ;) ...vielleicht hat jemand schon andere Erfahrungen gemacht

  • Ziffer 19 im von dir genannten Urteil gibt doch einen Hinweis:


    "Stehe die Zweitwohnung oder -unterkunft im Eigentum des Arbeitnehmers, seien die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten, Nebenkosten) bis zum Höchstbetrag von 1.000 € monatlich zu berücksichtigen."

  • Vlt kommt stattdessen der 35 c EStG in Frage, wenn das Objekt älter als 10 Jahre ist?

    Gilt auch für Ferien- und Zweitwohnungen, wenn keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung generiert werden.

    Permanentes Selbstbewohnen nicht erforderlich.

    Erneuerung von Heizungsanlagen.

    Erforderliche Bescheinigung ist zwar lang, aber nicht so kompliziert und wird im betreffenden Absatz von der Heizungsfirma bestätigt.

    Widerspruch und Unterlage nachreichen, falls zutreffend.

    Käme über drei Jahre auch ein nettes Sümmchen zusammen, wenn Einkommensteuer in der Höhe bezahlt wird (da Direktabzug von der Steuerschuld).

  • Der 35 c hört sich interessant an. Verstehe ich das richtig, dass sich in 3 Jahren meine Steuerschuld um 20 v.H. (7+7+6) der Kosten der Heizung reduzieren würde?

    Wenn die Heizungsanlage 15.000 € gekostet hat, wären das 3.000 €.

    Oder habe ich einen Denkfehler? Das Objekt ist 25 Jahre alt.

  • Der 35 c hört sich interessant an. Verstehe ich das richtig, dass sich in 3 Jahren meine Steuerschuld um 20 v.H. (7+7+6) der Kosten der Heizung reduzieren würde?

    Wenn die Heizungsanlage 15.000 € gekostet hat, wären das 3.000 €.

    Oder habe ich einen Denkfehler? Das Objekt ist 25 Jahre alt.

    Wenn die 15.000 Euro komplett angerechnet werden können = ja.

    Die Heizungsfirma dürfte die Regelung und Bescheinigung kennen. Nachfrage lohnt.

  • Ich habe nochmal eine Frage zum 35 c EStG. Muss die Heizung bestimmte Voraussetzungen erfüllen? Es handelt sich weder um Solar noch um eine Wärmepumpe. Es wurde lediglich die Gastherme erneuert (Brennwert) und die Warmluftheizung ebenfalls. Ist sehr effizient aber hat eben keine besonderen Komponenten.

    Ich finde die Formulierungen in der Verordnung auch nicht ganz klar. Vielleicht kann mir da nochmal jemand helfen.

  • Schau mal in die Musterbescheinigung (auf der Seite des Bundesfinanzministeriums); dort unter „IV Mindestanforderungen…“ ist die Ziffer 6 mit den aufgeführten Heizungsarten, die steuerlich förderbar sind. Eure gehört offenkundig nicht (mehr) dazu.

    Gasbrennwerttechnik (Renewable Ready) und Gas-Hybridheizungen waren förderbar, wenn Mindestanforderung erfüllt war und Maßnahmenbeginn vor dem 31.12.2022 lag.

  • Verstehe ich das richtig, dass die Anlage grundsätzlich bis 2022 förderbar war? Der Auftrag wurde im April 2022 unterschrieben...dann gab es Lieferschwierigkeiten und die Anlage wurde erst im September 2023 eingebaut. Zählt als Maßnahmenbeginn die Auftragserteilung?

    Die Firma ist ja schon tätig geworden, da ausgemessen werden musste, welche Anlage überhaupt passt. Die Heizung ist im Dachgeschoss verbaut und dort ist es sehr eng.

  • Wenn ich die Musterbescheinigung richtig verstehe, wäre eine Förderung nur möglich, wenn man innerhalb von 2 Jahren nach Einbau die Anlage mit erneuerbaren Energien kombiniert (Solar oder Wärmepumpe). Dies ist nicht geplant. Kann dies jemand bestätigen oder habe ich einen Denkfehler? Dann könnte ich (leider) einen Haken daran machen :(

  • Lese ich auch so. Hybrid oder Renewable Ready mit Nachrüstung innerhalb von 2 Jahren mit Solarkollektoranlage oder Biomasseheizung oder Wärmepumpe.

    Wenn die Heizung nicht „Renewable Ready“ ist, lohnt es auch nicht über Ergänzung Solarthermie z.B. nachzudenken. Wenn ja, wäre der Zeitablauf zur Umsetzung ein Problem.

    Dann bliebe nur der Steuerbonus Handwerkerleistungen.