Verrechnung Mietkaution gegen Mietschulden zulässig?

  • Im September vergangenen Jahres hatte ich die NK-Vorrauszahlung eingestellt und nur die reine Nettomiete gezahlt, da meine Hausverwaltung seit dem Jahr 2020 nur vorläufige, unvollständige NK-Abrechnungen erstellte. Die zuviel gezahlten "Phantasiebeträge" für 2020 bis 2022 wurden mir jeweils überwiesen. Nachfragen von mir wurden stets mit der Bitte um Geduld beantwortet, Einsicht in die Rechnungen wurde nicht gewährt. Anfang März dieses Jahres bin ich ausgezogen. Die Hausverwaltung verwehrt mir nun die Rückzahlung der Mietkaution mit Verweis auf das nicht ausgeglichene Mietkonto. Die eingehaltenen NK-Vorrauszahlungen entsprechen etwa der Höhe der Mietkaution (ca. 2000 Euro).


    Darf die Hausverwaltung die Rückzahlung der Kaution verweigern?

  • Die Kaution darf die mitschulden einbehalten werden


    Dazu gab es auch mal ein Urteil BGH 2012 Az.: VIII ZR 36/12


    Betriebskosten (Nebenkosten )

    Geg. Reperaturen (unterlassene Schönheits reperaturen)

    Schadensersatz (bei Schäden des Objekts)

    Und nicht gezahlte mieten


    Sind legitime Gründe für das nicht auszahlen der Kaution

  • Hallo Alexander2018,

    Darf die Hausverwaltung die Rückzahlung der Kaution verweigern?

    Ob die Hausverwaltung darf, hängt davon ab, ob Ihre Einbehaltung der NK- Vorauszahlung berechtigt war oder nicht. Auf jeden Fall kann sie, wie Sie erleben.


    Ich denke, Sie sollten sich vom Mieterverein beraten lassen, ob und wieweit die Einbehaltung der NK- Vorauszahlungen berechtigt war oder nicht und danach die weiteren Schritte entscheiden. Falls Sie im Recht sind, dürfte nur die Klage helfen.


    Gruß Pumphut

  • Im September vergangenen Jahres hatte ich die NK-Vorauszahlung eingestellt und nur die reine Nettomiete gezahlt, da meine Hausverwaltung seit dem Jahr 2020 nur vorläufige, unvollständige NK-Abrechnungen erstellte. Die zuviel gezahlten "Phantasiebeträge" für 2020 bis 2022 wurden mir jeweils überwiesen. Nachfragen von mir wurden stets mit der Bitte um Geduld beantwortet, Einsicht in die Rechnungen wurde nicht gewährt. Anfang März dieses Jahres bin ich ausgezogen. Die Hausverwaltung verwehrt mir nun die Rückzahlung der Mietkaution mit Verweis auf das nicht ausgeglichene Mietkonto. Die einbehaltenen NK-Vorauszahlungen entsprechen etwa der Höhe der Mietkaution (ca. 2000 Euro).


    Darf die Hausverwaltung die Rückzahlung der Kaution verweigern?

    Ob sie das darf, spielt erstmal keine Rolle. Sie tut es jedenfalls. Wenn Dir das nicht gefällt, bleibt Dir der Rechtsweg, wie immer im Zivilrecht.


    Auch umgekehrt ist das so: Das "Abwohnen" der Mietkaution ist grundsätzlich nicht zulässig. Wenn ein scheidender Mieter das aber doch tut, bleibt dem Vermieter der Rechtsweg.


    Der Vermieter muß von Rechts wegen dem Mieter Einsicht in nebenkostenrelevante Rechnungen gewähren. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach (wie in Deinem Fall), bleibt der Rechtsweg. Und der ist bekanntlich immer unsicher, aber sicher teuer.


    Ich würde in Deiner Situation meine eigene Kalkulation anstellen (dabei ggf. Werte schätzen), um die Lage einschätzen zu können. Ich habe keine Ahnung, was bei Dir alles auf der Nebenkostenabrechnung steht, Hauptpunkt: Heizung ja oder nein. Anhand dieser Schätzung könnte ich die finanzielle Lage taxieren: Müßtest Du noch Geld zurückbekommen, wenn ja, wieviel, oder hätte der Vermieter von Dir Geld zu bekommen, wenn ja, zuviel.


    Alles weitere richtet sich danach.

  • Danke! Ich bin nun in einen Mieterverein eingetreten und werde mich dort demnächst beraten lassen. Bin gespannt, was die mir empfehlen.

    Bitte berichte uns dann!


    Meine eigenen Erfahrungen mit einem Mieterverein sind denkbar negativ: Ich hatte auch mal eine Frage, die ich von einem Mieterverein klären lassen wollte. Im Vorfeld hat der Verein extrem abgeblockt: "Sachauskünfte nur für Mitglieder!" Also bin ich Mitglied geworden, woraufhin ich die Antwort auf meine Frage erhielt: "In diesem Fall wissen wir auch nicht mehr weiter!" Angesichts dessen wäre es fair gewesen, mich aus der Mitgliedschaft zu entlassen. Das erfolgte aber nicht, Mindestmitgliedschaft 3 Jahre. Ein Rechtsanwalt wäre billiger gewesen (und vermutlich sachkundiger).


    Standardfragen mag ein Mieterverein klären können, sobald es schwieriger wird, halte ich Mieterverein (und Verbraucherzentrale) nicht für geeignete Ansprechpartner.


    In meinen Augen beginnst Du, mit der Wurst nach der Speckseite zu werfen, sprich: verlorenem Geld gutes hinterherzuwerfen.

  • Der Mieterverein hat mir tatsächlich sehr geholfen, direkt einen Brief an meinen Vermieter geschrieben mit der Bitte um Abrechnung und Drohung einer Klage. Darauf landete gestern die Kaution auf meinem Konto. Die Qualität der Mietervereine scheint somit von Ort zu Ort unterschiedlich zu sein.