Hallo, ich habe 2 Söhne, von denen ich den 1. als Erben einsetzen möchte. Der 2. Sohn soll den Pflichtteil erhalten.meine Frage: muss ich den 2. Sohn im Testament erwähnen oder nicht, da er ja lt. Gesetz sowieso den Pflichtteil erhält. Lg
Pflichtteil Testament
- Lefie
- Erledigt
-
-
svenja147
Hat das Thema freigeschaltet. -
Hallo, ich habe 2 Söhne, von denen ich den 1. als Erben einsetzen möchte. Der 2. Sohn soll den Pflichtteil erhalten.meine Frage: muss ich den 2. Sohn im Testament erwähnen oder nicht, da er ja lt. Gesetz sowieso den Pflichtteil erhält. Lg
Grundsätzlich sollte sowas an Jurist bzw. Notar beantworten können. Hier wirst du zu dieser Frage Laienmeinungen bekommen, so auch meine:
Wenn du den zweiten Sohn im Testament nicht erwähnst und dem ersten Sohn alles zusprichst, hast du den zweiten enterbt: Der zweite Sohn erhält den Pflichtteil nicht automatisch, sondern muss ihn geltend machen sprich einfordern. Und zwar primär beim im Testament eingesetzten Alleinerben. Sekundär, wenn dieser also nicht freiwillig den Pflichtteil zahlt, kann es eingeklagt werden.
Wenn du in dein Testament schreibst, dass der zweite Sohn in Höhe des Pflichtteils erben soll, dann entspricht das (soweit ich weiß) 1/4 für den zweiten Sohn und 3/4 für den ersten Sohn. Das kannst du vermutlich so reinschreiben - damit bekommt der zweite Sohn seinen Anteil der Erbschaft (1/4), wenn ich es richtig verstehe, direkt und muss seinen Pflichtteil nicht erst geltend machen. Da das dann seinem Pflichtteil entspricht, wird er vermute ich auch nichts weiter geltend machen können. Du hast ihn dann nur teilweise enterbt. Kommt am Ende wahrscheinlich aufs gleiche raus, nur dass du dir überlegen musst, ob du für klarere Verhältnisse sorgen möchtest im Vorfeld oder ob der erste Sohn erstmal alles kriegen und die beiden sich dann verständigen sollen.
Ich persönlich würde eine Lösung wählen, die möglichst einvernehmlich und mit so wenig Streit wie möglich abläuft. Aber das nur als Tipp am Rande; wenn du Jemanden enterben willst hat das vermutlich einen bestimmten Grund.
Du solltest zu diesen Fragen aus meiner Sicht aber einen Experten fragen.
Ich verlinke mal Pumphut , der mich neulich schon mal in einem anderen "Erbfall" korrigiert hat; vielleicht kann er oder ein anderer noch Genaueres dazu sagen; auch wenn wie gesagt fast alle hier Laien sind
-
Hallo,
wenn gewünscht, hier meine Laienmeinung:
Zwischen dem Pflichtteil von ¼ und einem Erbteil von ¼ bestehen schon ein paar Unterschiede.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und verjährt nach drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall. Der Pflichtteil muss beim Erben aktiv eingefordert werden und der muss zur Berechnung ein Nachlassverzeichnis erstellen.
Bei einem Erbteil ist der zweite Sohn Mitglied der Erbengemeinschaft und die kann bis zur Auseinandersetzung theoretisch unendlich lange bestehen bleiben. Beiden müssen sich dann herumschlagen, wer was erhält. Wenn die Verhältnisse zerrüttet sind, worauf die Enterbung des einen Sohnes hindeutet, kann man sich da lange und viel streiten, ganz besonders, wenn Immobilien eine Rolle spielen.
Ohne Kenntnis der genauen Umstände ist da schwer raten, welche Variante zu bevorzugen ist. Zumindest theoretisch führen beide aber zum gleichen materiellen Ergebnis.
Gruß Pumphut
-
Darf ich den Vorrednern noch ergänzen, dass Pflichtteilnehmer weitere Rechte haben, z.B. dürfen sie im Fall von Immobilienbesitz auf Gutachten zum Verkehrswert bestehen oder auch auf Prüfung der Vermögenswerte durch Notare - denn theoretisch könnte der Erbe beim selbsterstellten Nachlassverzeichnis ja flunkern. Auch das kostet sehr viel Zeit und Geld, da können mal 1-2 Jahre ins Land gehen. Dazu kostet es Geld und das kostet tatsächlich erstmal den Erben: Angenommen, der Erbe bekäme 100k und Notar und Gutachter kosten 3k. Dann wird zwar die Erbmasse um 3k auf 97k gedrückt und der Pflichtteilnehmer erhält hiervon ja nur 1/4, allerdings fehlt dem Erben damit ja auch Geld
Gerade der Punkt, dass Pflichtteile monetär sein müssen, kann im Fall von hohen Immobilienwerten und geringem liquiden Vermögen manchmal zum Verlust der Immobilien führen, wenn der Erbe über kein sonstiges liquides Vermögen verfügt.Hierbei ist zu beachten, dass es keine "Frist" gibt; im Grunde steht dem Pflichtteilnehmer sein Pflichtteil sofort zu. In der Regel gibt man jedoch in der Realität ein paar Wochen Zeit, bevor man mit Verzugszinsen droht.
Ich kenne ein Paar, das einem unliebsamen Kind (Schrott-)Immobilien im Wert knapp über Pflichtteil vermacht hat - damit es genau diese Rechte nicht in Anspruch nehmen kann und die anderen Erben nicht belastet. -
Hallo,
Ruebenzahl hat das Thema dankenswerter Weise noch etwas vertieft.
Ich kenne ein Paar, das einem unliebsamen Kind (Schrott-)Immobilien im Wert knapp über Pflichtteil vermacht hat - damit es genau diese Rechte nicht in Anspruch nehmen kann und die anderen Erben nicht belastet.
D.h. die Erben haben auch noch eine Teilungsanordnung erlassen. Wenn im Testament nur steht, der verlorene Sohn erhält 26% (um beim Ausgangsbeispiel zu bleiben), ist er Teil der Erbengemeinschaft und das Hauen und Stechen geht los. Nun ist aber die bereits im Testament verfügte Teilungsanordnung auch nicht der Königsweg. Ich kenne einen Fall, wo sich die Stiefkinder als Erben sehr einig über die materielle Verteilung der Erbmasse sind. Dummerweise steht aber im Testament eine andere Teilungsanordnung. Nun bedarf es zusätzlicher Schritte und Kosten, die angestrebte Verteilung zu realisieren.
Man merkt, Vererben und Erben ist nicht simpel.
Gruß Pumphut