Schlechtleistung Rechtsanwalt

  • Moin,

    im Rahmen des notwendigen Neuabschlusses eines Gewerbemietvertrages habe ich mit einem "angeblich" spezialisierten (Gaststättenrecht) Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt.

    Wir kamen überein, dass zu einem Pauschalhonorar von 900 € netto er den Vertragsentwurf fertigt.


    Die Qualität der Vertragsentwürfe war aber mehrfach korrekturbedürftig.

    Neben Rechtschreibfehlern waren solche Basics wie:

    -Versicherungen durch den Pächter nachzuweisen (Falsch: Wohngebäude sei durch den Pächter abzuschließen, statt korrekt Betriebshaftpflichtversicherung)

    -!Vorallem! aber:
    Mietzinserhöhung indexbasiert
    Bezieht sich auf Verbraucherpreisindex Jahresdurchschnitte

    mit Formulierung "Basis 2000 bei 1010"
    Telefonisch darauf hingewiesen, meint er, das Diktiersystem sei schuld
    Gemeint sei Basis 2020 beim Indexstand von 100
    bzw. zum Vertragsschluss im Juli 2024 bei 119.8


    Wie ist eure Einschätzung?

    Kürzung wegen Schlechtleistung

    Beschwerde bei Rechtsanwaltskammer?




  • Es ist völlig normal, dass man Vertragsentwürfe von Anwälten korrigieren muss. Die nehmen Musterverträge und passen die nach den Angaben des Auftraggebers an. Dabei können natürlich Tippfehler oder Übertragungsfehler passieren, die dann im Rahmen der Nacherfüllung berichtigt werden.


    Kürz ihm die Rechnung, dann wirst du zumindest erfahren, ob er in anderen Fachbereichen besser ist.

  • Hallo tom70794,


    sind die drei Punkte (Rechtschreibung, Versicherung, Zahlendreher) Ihre einzigen Mängelpunkte? Falls ja, werden Sie wohl keine Kürzung des Honorars durchsetzen können. Die Leistung des RA ist nicht berauschend, aber auch nicht richtig schlecht.


    Zu den Versicherungen des Pächters: Was haben Sie von einer Betriebshaftpflichtversicherung des Pächters, außer es wäre ausdrücklich vereinbart, Sie sind mitversichert? Üblicherweise wird die Gebäudeversicherung vom Verpächter gestellt, die Regelung über den Pächter ist aber auch möglich. Deshalb wohl der Vordruck des RA. Viel wichtiger ist aber, der Pächter schließt eine Inhaltsversicherung ab. Oft sind Teile der Einrichtung (z.B. Tresen, Herde) vorhanden und im Eigentum des Verpächters. Da wäre es doch schön, Sie bekämen im Fall z.B. eines Brandes oder Vandalismus einen Ersatz.


    Gruß Pumphut

  • Deshalb wohl der Vordruck des RA. Viel wichtiger ist aber, der Pächter schließt eine Inhaltsversicherung ab. Oft sind Teile der Einrichtung (z.B. Tresen, Herde) vorhanden und im Eigentum des Verpächters. Da wäre es doch schön, Sie bekämen im Fall z.B. eines Brandes oder Vandalismus einen Ersatz.

    - Die Inhaltsversicherung habe ich in den Vertrag formulieren lassen, NICHT der RA.
    Im weiteren Nachdenken, aber nicht notwendig.
    Da Einrichtung die im Eigentum des Hauseigentümers stehen wie die (z.B. Tresen, Herde) nicht in der Inhaltsversicherung absicherbar sind!!!, sondern nur Bestandteil der Wohngebäudeversicherung sein können.

    -Zur IndexMieterhöhungsklausel sollte schon ein RA das richtige Jahr/Monat und den dazugehörigen Indexstand heraussuchen können.

  • Die Inhaltsversicherung habe ich in den Vertrag formulieren lassen, NICHT der RA.
    Im weiteren Nachdenken, aber nicht notwendig.
    Da Einrichtung die im Eigentum des Hauseigentümers stehen wie die (z.B. Tresen, Herde) nicht in der Inhaltsversicherung absicherbar sind!!!, sondern nur Bestandteil der Wohngebäudeversicherung sein können.

    Das dürfte egal sein. Du möchtest die dem Anwalt zustehende Vergütung prellen, indem du sie wegen angeblicher Schlechtleistung nicht zahlst? Du hast den Anwalt mit einer Dienstleistung beauftragt. Die ist durchgeführt worden und somit steht dem Anwalt die Vergütung zu. Bezahle seine Rechnung und verbuche es als Lehrgeld. Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Es wird einfach nur die Dienstleistung geschuldet, welche erbracht worden ist. Du kannst den Anwalt jetzt nicht um seine Vergütung bringen. Er kann gegen dich einen Mahnbescheid erwirken und nach 2 Wochen einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Und dann steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür und pfändet gnadenlos.


    Wenn du dir all das ersparen möchtest, würde ich an deiner Stelle die Vergütung des Anwalts bezahlen. Ob du einen Nutzen vom Ergebnis hast, ist irrelevant. Dann kann ja jeder erstmal einen Anwalt für irgendwas beauftragen, dann vorgeben, es passt nicht um schlussendlich die Vergütung zu prellen.


    Bezahle es einfach und such dir einen anderen Anwalt. Wenn du nachweisen kannst, dass dein jetziger Anwalt eklatante Fehler gemacht hat, dann könntest du eventuell etwas zurückfordern, aber das besprichst du bitte mit deinem künftigen Anwalt.

  • Hallo tom70794,

    Da Einrichtung die im Eigentum des Hauseigentümers stehen wie die (z.B. Tresen, Herde) nicht in der Inhaltsversicherung absicherbar sind!!!, sondern nur Bestandteil der Wohngebäudeversicherung sein können.

    Woher haben Sie denn diese Information? Lesen Sie bitte einmal die Allgemeinen Bedingungen des GDV zur Verbundenen Sach- Gewerbeversicherung VSG 2010 https://www.gdv.de/resource/bl…herung-vsg-2010--data.pdf und hier insbesondere B § 1/3. Außerdem lässt sich einzelvertraglich jede Menge vereinbaren.


    Gruß Pumphut

  • Das dürfte egal sein. Du möchtest die dem Anwalt zustehende Vergütung prellen,

    Bezahle es einfach und such dir einen anderen Anwalt. Wenn du nachweisen kannst, dass dein jetziger Anwalt eklatante Fehler gemacht hat, dann könntest du eventuell etwas zurückfordern, aber das besprichst du bitte mit deinem künftigen Anwalt.

    Wer spricht von Prellen?

    Wer spricht von einfach?

    Wer spricht von Klagen?


    Wozu gibt es Ombudsverfahren?

  • Hallo tom70794,

    Woher haben Sie denn diese Information? Lesen Sie bitte einmal die Allgemeinen Bedingungen des GDV zur Verbundenen Sach- Gewerbeversicherung VSG 2010 https://www.gdv.de/resource/bl…herung-vsg-2010--data.pdf und hier insbesondere B § 1/3. Außerdem lässt sich einzelvertraglich jede Menge vereinbaren.


    Gruß Pumphut

    Lieber Pumphut,

    leider finde ich die entsprechende Seite auf den 97 Seiten nicht. Welche Seite von 97 meinen Sie?

    außerdem ist das VSG 2010 von 2014

    Aktuell wird

    Allgemeine Versicherungsbedingungen zur

    Wohngebäudeversicherung (VGB 2022) verwandt


    https://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/gebaeude.pdf

  • Hallo tom70794,


    wir reden doch hier von der Inhaltsversicherung des Pächters einer Gaststätte im Rahmen eines Gewerbemietvertrages? Dies hat nichts, aber absolut nichts mit einer Wohngebäudeversicherung zu tun. Falls Sie die verlinkte Versicherung für Ihr Gebäude (vermutlich ein sogenanntes Wohn- und Geschäftsgebäude) abgeschlossen haben, prüfen Sie bitte, ob diese auch für den baulichen Anteil der zukünftigen Gaststätte gilt. Auf der ersten Seite habe ich nur etwas von Wohngebäude gelesen.


    Folgen Sie meinem Link, der die Standardbedingungen für so eine gewerbliche Inhaltsversicherung definiert (die Gesellschaften dürfen abweichen). Die für die Fragestellung Mitversicherung des Eigentums des Verpächters an einzelnen Gegenständen relevanten Paragraphen finden Sie auf den Seiten 23 und 24.


    Ich gebe zu, die von mir gewählten Beispiele Tresen und Herd waren nicht so glücklich. Die könnten u.U. auch in der Gebäudeversicherung mitversichert sein. Es kommt aber auch vor, dass der Pächter z.B. Tische und Stühle des Verpächters und sogar Geschirr mit übernimmt. Dann wird das Versicherungsinteresse des Verpächters hoffentlich klarer und wird garantiert nicht über eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt.


    Gruß Pumphut

  • Pumphut :
    Genau das ist das Schlüsselwort: Inventarverzeichnis
    Gegenstände, die als Bestandteil des Gebäüdes und Eigentum des Verpächters mit verpachtet werden, sind über die Gebäudeversicherung des Vermieters absicherbar

    Was der Pächter mit seinem beweglichen Eigentum absicherungsmässig macht oder nicht (Geschäftsinhaltsversicherung, muss mich als Verpächter nicht bedrücken.

  • Wann war denn der Stichtag, seit dem die Anwälte (wahrscheinlich ausnahmslos alle) nur noch schludern (wohl auch ausnahmslos)?

    Dann müsste ich nämlich sämtliche danach geschlossenen Verträge überprüfen, am besten mit einer Zeitmaschine, weil die Anwälte heute ja nur noch schludern. ;(

  • Wann war denn der Stichtag, seit dem die Anwälte (wahrscheinlich ausnahmslos alle) nur noch schludern (wohl auch ausnahmslos)?

    Dann müsste ich nämlich sämtliche danach geschlossenen Verträge überprüfen, am besten mit einer Zeitmaschine, weil die Anwälte heute ja nur noch schludern. ;(

    Also ich kann Datenpunkte für 2020 liefern.


    Da musste ich einem Erbrechts-Anwalt 10k zahlen, dafür, dass er mich 50k Erbe gekostet hat. Eine andere Erbrechtsanwältin hatte als einzige Antwort auf meine Frage für 200 Eur: "interessante Frage, sagen Sie mir Bescheid, wenn sie die Antwort herausgefunden haben" und ein Notar und Steuerberater hat die Unterlagen des Erblassers nicht gefunden.