Übungsleiterpauschale im Rettungsdienst

  • Hallo, wird folgender Fall im Rahmen der Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 26 ESTG abgedeckt:


    Ich arbeite hauptberuflich als Notfallsanitäter im Rettungsdienst. Ein anderes gemeinnütziges Unternehmen bietet auf Übungsleiterpauschale an dort nebenbei Dienste zu fahren. Dies ist ja bis 3.000€ im Jahr steuerfrei.


    Da ich ein Fan von juristischen und wissenschaftlichen Fakten bin, und dies jedoch nicht explizit in der Aufzählung dabei ist wollte ich einmal Fragen ob dies trotzdem mitabgedeckt ist. Im Gesetz steht nur etwas von Pflege alter Menschen.

    Im Arbeitsvertrag wird auch auf die Übungsleiterpauschale verwiesen. Vielen Dank.

  • Übungsleiterpauschale
    So bleiben nebenberufliche Einnahmen steuerfrei
    www.finanztip.de


    Würde mir auch hier mal die Bedingungen genauer anschauen. Kann klappen, wenn 1. nebenberuflich (erfüllt), 2. begünstigt (eher nicht) siehe „Rettungssanitäter…“ in den Beispielen und 3./4. passende Körperschaft und passender Zweck (unklar, oder?).

  • Also in §3 Absatz 26 steht deutlich mehr drin als nur die "Pflege alter Menschen".

    Alle Beschreibungen aber haben gemeinsam, dass man andere Menschen ausbildet, anleitet, betreut, erzieht, o.ä.


    Ein reines Führen eines Fahrzeugs fällt da sicher nicht darunter.

    Dafür käme aber §3 Abs. 26a in Betracht:

    Danach sind Tätigkeiten steuerfrei bei Einrichtungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Unabhängig von der Art der Tätigkeit.

    Hier gibt es dann leider nur einen Freibetrag von 840 Euro pro Jahr.

  • Beispiel:

    In unser Kinderferienbetreuung (kirchlicher Träger) bekommen die Betreuer, Gruppenleiter und Heimleiter den Abs. 26. Denn sie betreuen die Kinder, oder leiten als Heimleitung Gruppenleiter in der Betreuung an bzw. bilden sie darin aus.


    Dagegen bekommen die Küchenmitarbeiter nur den Abs. 26a, weil sie keine Betreuung machen.