Unsere Tochter wird in diesem Jahr 24 Jahre alt und studiert derzeit Medizin, wir unterstützen sie durch unseren Elternunterhalt, welcher auch die 250 € Kindergeld beinhaltet (bzw. alternativ den Kinderfreibetrag). Aufgrund der langen Dauer eines Medizinstudiums und der Tatsache, dass sie bereits während des Studiums ihre Doktorarbeit angefertigt hat, wird sie den Studienabschluss und damit auch den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Alter von etwa 27 Jahren erreichen. Der Kindergeldbezug endet ja spätestens mit dem 25. Geburtstag, das heißt, wir müssten über diesen Zeitpunkt hinaus einen höheren Unterhaltsbeitrag aufbringen. Lässt sich dies irgendwie steuerlich berücksichtigen, so dass wir zumindest einen Teil des Unterhalts wieder zurückbekommen können? Bis zum 25. Geburtstag sind die Unterhaltsverpflichtungen von steuerlicher Seite her ja durch das Kindergeld bzw. eventuell durch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags abgegolten.
Falls dies eine Rolle spielt: über die Studienstiftung erhält sie eine monatliche Unterstützung (Büchergeld) in Höhe von 300 €, nebenbei jobbt sie noch etwas als HiWi, was ihr ebenfalls noch einen niedrigen dreistelligen Betrag pro Monat einbringt. Sie wohnt außerhalb der elterlichen Wohnung an ihrem Studienort. Aktuell ist sie über uns gesetzlich familienversichert, ich müsste mich zum entsprechenden Zeitpunkt schlau machen, ob dies auch über den 25. Geburtstag hinaus möglich ist.
Danke für Eure Erfahrungswerte.
Elternunterhalt auch noch im 25. Lebensjahr
- madize
- Erledigt
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Nachstehend die aus meiner Erfahrung relevanten Informationen zum Elternunterhalt.
Da ab dem 25. Lebensjahr nicht nur die Zahlung des Kindergeldes bzw. alternativ der Kinderfreibetrag eingestellt, bzw. nicht mehr berücksichtigt wird, sondern ab diesem Zeitpunkt auch keine Familienversicherung mehr möglich ist, werden die dadurch entstehenden Kosten für eine eigene Krankenversicherung des studierenden Kindes als Aufwendungen für den Unterhalt von bedürftigen Kindern steuerlich mit berücksichtigt.
Unterhalt an bedürftige Personen
Aufwendungen für den Unterhalt an bedürftige Personen werden bis maximal 11.604 € für jede gesetzlich unterhaltsberechtigte Person als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Der Höchstbetrag wird um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, soweit diese 624 € übersteigen, sowie um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln gekürzt.
Für die Unterstützung im Ausland lebender Angehöriger werden die Höchstbeträge entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates angepasst.
Erfolgt die Unterstützung nicht während des gesamten Jahres oder hat die unterstützte Person ein nicht geringes Vermögen, sind die Beträge entsprechend zeitanteilig (pro Monat) zu kürzen.
Übernommene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung werden dem ermittelten Höchstbetrag hinzugerechnet.
(§ 33a Abs. 1 EStG)
Beschränkung durch die Opfergrenze
Weiterhin ist beim Ansatz der Unterhaltsleistungen zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist.
Die Unterhaltsaufwendungen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen, d. h. es müssen ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und eventuell für seinen Ehe- / Lebenspartner und seine Kinder verbleiben.
Die Unterhaltszahlungen sind auch nur insoweit als sie diese Grenze nicht überschreiten als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Die sogenannte Opfergrenze beträgt 1 % je volle 500 € Nettoeinkommen, höchstens 50 %.
Der Prozentsatz ermäßigt sich um je 5 %-Punkte für Sabine und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Freibeträge für Kinder oder Kindergeld erhält (oder einen Anspruch auf Kindergeld hat), höchstens jedoch um 25 %-Punkte.
Das Nettoeinkommen zur Ermittlung der Opfergrenze enthält zusätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften auch die steuerfreien Einnahmen abzüglich einbehaltene Steuern und Sozialabgaben.
Die Opfergrenze ist bei Unterhaltsaufwendungen für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner nicht anzuwenden.
(§ 33a Abs. 1 EStG i.V.m. H 33a.1 EStH)
Beispiel für Berechnung Unterhaltsleistungen
Angaben zur 1. unterstützten Person XYZ
Höchstbetrag für das Kalenderjahr 10.908,—
Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 1.445,—
Berücksichtigender Höchstbetrag 12.353,—
Einkünfte und Bezüge im Unterhaltszeitraum (eventuell ohne Ausbildungshilfen) 6.443,—
Abzüglich anrechnungsfreier Betrag im Unterhaltszeitraum 624,— 5.819,—
Verbleibender Höchstbetrag 6.534,—
Anteil an den geleisteten Unterhaltszahlungen 7.139,—
Zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen 6.534,—
Die Unterstützungsleistungen für diesen Haushalt unterliegen der Beschränkung durch die Opfergrenze. Bei der Beschränkung wird geprüft, inwieweit der Steuerpflichtige zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen genügend Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten zu können.
Insgesamt zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen 6.534,—
Basiskranken- und Pflegeversicherung
Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen
Veranlagungszeitraum für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, es sei denn diese sind bereits als Sonderausgaben anzusetzen.
(§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG)
Opfergrenze
Aufwendungen für den Unterhalt im Allgemeinen sind höchstens insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen.
Dieser beträgt 1 % je volle 500 Euro des verfügbaren Nettoeinkommens, höchstens 50 %, und ist um je 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf Freibeträge für Kinder, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder hat, zu kürzen, höchstens um 25 %. Die Opfergrenzenregelung gilt nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an dden Ehegatten.
(BMF-Schreiben vom 07.06.2010)