Hallo,
ich frage mich gerade ob es im Rahmen der Steuererklärung auch möglich ist nur die Kaltmieteinnahmen anzugeben.
Die Nebenkostenvorrauszahlungen sind doch nur ein durchlaufender Posten der sich nicht auf die steuerpflichtigen Mieteinnahmen auswirkt daher kann ich die Logik dahinter gerade nicht so ganz nachvollziehen, warum man diese bei der Steuererklärung angeben sollte.

Steuererklärung bei Vermietung: Auch Angabe der Kaltmiete möglich?
- elknipso
- Erledigt
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Weil manche Vermieter Guthaben nur auf Anforderung auszahlen. Dann würden sie sich die Überzahlung unversteuert einstecken.
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Also mit anderen Worten ich komme nicht drum herum sondern muss die Mieteinnahmen mit den Nebenkostenvorrauszahlungen angeben und mir die Mühe machen dann dem die ganzen Kosten gegenüberzustellen, auch wenns durchlaufende Posten sind?
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Grundsätzlich ja, aber oft akzeptiert das Finanzamt auch nur die Nettobeträge. Kommt auf den Sachbearbeiter an.
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Danke für Deine Einschätzung.
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Du bist verpflichtet, alle Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben, sonst begehst Du Steuerhinterziehung. NK-Zahlungen des Mieters sind auch Einnahmen.
Dabei gilt das Zuflussprinzip, d.h. die Einnahmen gehören in das Jahr, in dem sie der Mieter zahlt. Analog gehören Ausgaben auch in das Jahr, in dem die Ausgaben getätigt werden. Es erfolgt bei der Steuer keine periodengerechte Abgrenzung. Bei der NK-Abrechnung des Mieters aber schon.
Die NK-Nachzahlung des Mieters für 2023, die Du in diesem Jahr vereinnahmst, musst Du also in der Steuererklärung für 2024 angeben. Die dagegenstehenden Kosten hast Du möglicherweise schon im letzten Jahr getätigt. Die stehen also in der 2023er Steuererklärung.
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Ich habe mal in die Steuererklärung von 2022 geschaut, die mir einmalig ein Steuerberater erstellt hat.
Er hat dort nur die Nettokaltmiete in der Steuererklärung angegeben. Gelten für einen Steuerberater da Ausnahmen, oder kann ich davon ausgehen, wenn er damit durch kam, dass ich dann einen Sachbearbeiter in unserem Finanzamt sitzen habe, der das akzeptiert?
Wenn das nicht geht hätte ich ein Zeitproblem.
Die Nebenkostenvorauszahlungen kann ich noch überhaupt nicht korrekt angeben da ich für 2023 noch keine Nebenkostenabrechnung für meine Mieter erstellt habe. Das mache ich üblicherweise zum Jahresende im Herbst/Winter wenn es erfahrungsgemäß etwas ruhiger wird und man nicht noch 100 andere Baustellen hat. -
Er hat dort nur die Nettokaltmiete in der Steuererklärung angegeben.
Und welche Ausgaben hat er angegeben? Falls es sich um eine Wohnung handelt, enthält das Hausgeld ja teilweise auch Betriebskosten, die Du als Vermieter tragen musst (aber steuerlich natürlich absetzbar sind).
... dass ich dann einen Sachbearbeiter in unserem Finanzamt sitzen habe, der das akzeptiert?
Möglich. Kann ich nicht beurteilen. Oder Deine Steuer ist automatisch durchgelaufen und es hat keiner so genau hingeschaut.
Du kannst es natürlich einfach wieder so machen und schauen, was passiert.
Oder Du kannst auch dort telefonisch anfragen, aber ich hätte eine Idee, was die Dir dann empfehlen.
Wenn das nicht geht hätte ich ein Zeitproblem.
Das interessiert kein Finanzamt.
Die Nebenkostenvorauszahlungen kann ich noch überhaupt nicht korrekt angeben da ich für 2023 noch keine Nebenkostenabrechnung für meine Mieter erstellt habe.
Zuflussprinzip! Es zählen die tatsächlichen Zahlungen des Mieters in 2023. Die Steuererklärung hättest Du also gleich zu Jahresbeginn machen können.
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Dazu mal ein Post aus dem Elsterforum:
ZitatAnlage V - Umlagen müssen ab 2023 immer erklärt werden
ELSTER lässt es ab dem Veranlagungszeitraum 2023 in der Anlage V nicht mehr zu, die Mieteinnahmen "netto", d. h. ohne die umgelegten Nebenkosten zu erklären.
Viele haben es bisher mit Duldung des Finanzamtes so gemacht, dass die Umlagen sowohl bei den Einnahmen aus auch bei den Ausgaben als "durchlaufende Posten" behandelt und bei der Steuererklärung außen vor gelassen wurden.
Mit dieser Handhabung ist jetzt Schluss, es muss zukünftig IMMER die Netto-Miete + die Umlagen ( d. h. sowohl die monatlichen Abschlagszahlungen als auch die Schlusszahlung oder Erstattung bei der Abrechnung) als Einnahmen und alle Nebenkostenzahlungen (auch hier die monatlichen Abschlagszahlungen an die Versorger sowie die Schlusszahlungen/Erstattungen) als Ausgabe erklärt werden.[...]
Das macht es nicht einfacher war aber bisher schon Rechtslage. -
"Du bist verpflichtet, alle Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben, sonst begehst Du Steuerhinterziehung."
Nein, Steuerhinterziehung begeht man, wenn man Steuern hinterzieht. Den Einnahmen stehen entsprechende Ausgaben gegenüber, die ja ebenfalls nicht erklärt werden. Es wäre nur dann Steuerhinterziehung, wenn die Einnahmen größer als die Ausgaben sind. Und auch nur dann, wenn er die Angaben wissentlich falsch oder unvollständig macht und nicht, wenn er einem Erklärungsirrtum unterliegt. Dann wäre es schlimmstenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung.
Da er sich an der Steuererklärung des Fachmanns (Beraters) orientiert, würde ich hier höchstens eine leichtfertige Verkürzung annehmen wollen.
Im Übrigen dient die seit 2023 vorzunehmende Aufteilung lediglich dazu, dass die Steuererklärungen von einem Prüfprogramm automatisiert bearbeitet werden können. Der Fiskus lädt also mal wieder die eigene Arbeit beim Steuerzahler ab, wie so oft in den letzten X Jahren seit der Einführung von Elster und E-Bilanz.
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Im Übrigen dient die seit 2023 vorzunehmende Aufteilung lediglich dazu, dass die Steuererklärungen von einem Prüfprogramm automatisiert bearbeitet werden können. Der Fiskus lädt also mal wieder die eigene Arbeit beim Steuerzahler ab, wie so oft in den letzten X Jahren seit der Einführung von Elster und E-Bilanz.
Naja, der Mehraufwand hält sich doch in Grenzen. Die Einnahmen ergeben sich aus 12 x Betrag X sowie der NK-Nachzahlung. Und die Ausgaben benötigt man doch sowieso in einer Liste für die NK-Abrechnung.
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Und die Ausgaben benötigt man doch sowieso in einer Liste für die NK-Abrechnung.
Ich würde es als merklichen Mehraufwand betrachten, wenn ich jede Hausgeldzahlung aufteilen müsste in Mieter-Nebenkosten und Vermieterkosten. Streng genommen geht das nur nachträglich nach Vorliegen der Jahresabrechnung.
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Ich würde es als merklichen Mehraufwand betrachten, wenn ich jede Hausgeldzahlung aufteilen müsste in Mieter-Nebenkosten und Vermieterkosten. Streng genommen geht das nur nachträglich nach Vorliegen der Jahresabrechnung.
Ok, an Hausgeldzahlungen hatte ich tatsächlich nicht gedacht.
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Naja dass muss man ja für maximal zwei Hausgeldzahlungen pro Jahr aufdrösseln, einmal wenn sich die nicht umlegbaren Dinge, wie Rücklagen oder Verwalter, nicht geändert haben oder zum Wechsel des Kalenerjahres beschlossen wurden. Ansonsten ändert sich die Zusammensatzung ja nicht und man kann den ermittelten Wert einfach mal der Anzahl der Monate nehmen. Ob das jetzt schon ein merklicher Mehraufwand ist, muss jeder für sich entscheiden.
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Mach das mal bei einem Haus mit 20 Einheiten, 5 Mieterwechseln, 6 Leerständen, Energiepreisbremse etc.
Das Amt möchte die Kosten zukünftig generell viel differenzierter aufgeteilt haben. Ich tue mich damit schwer, mich freudestrahlend zum Sklaven zu machen, damit eine Maschine klar kommt.
Einnahmen - Ausgaben = Überschuss/Verlust
Mehr sollte das Amt nichts angehen.