Wir haben bei einem Notar einen Erbschein-Antrag besprochen und der Notar hat diesen Antrag an das Nachlassgericht gesandt. Für diese Arbeit des Notars haben wir rund 2000 € bezahlt. Das Nachlassgericht hat nun den Erbschein erteilt. Kommt jetzt vom Nachlassgericht noch mal eine Gebühr von 2000 €?
Erbschein
- khhenning
- Erledigt
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Janina_finanztip
Hat das Thema freigeschaltet. -
Bei den Kosten für einen Erbschein wird der Geschäftswert zu Grunde gelegt, diese sind je nach Bundesland verschieden. Allerdings müsste es schon ein Millionen-Erbe sein um 2000€ zu zahlen.
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... und am Ende kommt manchmal heraus, dass gar keine Immobilien in der Erbmasse sind und daher gar kein Erbschein notwendig war ...
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... und am Ende kommt manchmal heraus, dass gar keine Immobilien in der Erbmasse sind und daher gar kein Erbschein notwendig war ...
Wird der Erbschein nicht grundsätzlich benötigt, um alle Angelegenheiten zu klären, z.B. auf Konten zuzugreifen und im Namen des Verstorbenen z.B. Abos und Verträge zu kündigen?
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Nein.
Die Sterbeurkunde genügt bei diesen geringfügigen Sachen.
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Banken fragen gerne nach einem Erbschein, um auf der sicheren Seite zu sein. Einen Anspruch darauf haben sie nicht.
Nur bei Immobilien ist der Erbschein zwingend.
Etwas blöd ist, wenn Du einen kleinen Schrebergarten und ein Millionendepot erbst, denn die Kosten für den Erbschein hängen vom Gesamterbe ab. Kann den Wert des Schrebergartens also auch überschreiten. Na gut, Luxusproblem.
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Bei geringfügigen Sachen (Versorgervertrag übernehmen) reicht in der Tat die Sterbeurkunde. Banken bereits pflegen sich anzustellen und verlangen vielfach einen Erbschein (der schon bei kleinen Erbschaften recht teuer ist). Rechtlich reicht für eine Bank meines Wissens das Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts.
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Banken fragen gerne nach einem Erbschein, um auf der sicheren Seite zu sein. Einen Anspruch darauf haben sie nicht.
Nur bei Immobilien ist der Erbschein zwingend.
Etwas blöd ist, wenn Du einen kleinen Schrebergarten und ein Millionendepot erbst, denn die Kosten für den Erbschein hängen vom Gesamterbe ab. Kann den Wert des Schrebergartens also auch überschreiten. Na gut, Luxusproblem.
Nein. Bei einem notariellen Testament ist auch mit Immobilien kein Erbschein nötig.
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Hallo,
Etwas blöd ist, wenn Du einen kleinen Schrebergarten und ein Millionendepot erbst, denn die Kosten für den Erbschein hängen vom Gesamterbe ab. Kann den Wert des Schrebergartens also auch überschreiten.
Bevor sich die Meinung festsetzt, beim Schrebergarten im engeren Wortsinn ist auch kein Erbschein erforderlich. Denn beim Besitz eines Schrebergartens ist man rechtlich Pächter und nicht Eigentümer der Immobilie.
(Allerdings sind die Anforderungen an den Erbennachweis unabhängig von Größe und Wert der Immobilie, insofern hat Hornie schon recht.)
Gruß Pumphut
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beim Besitz eines Schrebergartens
Ich dachte schon an Eigentum, nicht nur an Besitz.
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Hallo Hornie,
wir sind uns, glaube ich, inhaltlich schon einig. Aber der Schrebergarten, der diesen Namen zu Recht trägt (siehe Wikipedia), ist ein Pachtgarten nach Bundeskleingartengesetz. Ich will mit meiner Bemerkung nur verhindern, dass jetzt plötzlich Kleingartenpächter meinen, ihre Erben brauchten einen Erbschein.
Gruß Pumphut
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Nein. Bei einem notariellen Testament ist auch mit Immobilien kein Erbschein nötig.
An dieser Stelle wäre interessant, ob ein Testament bei Immobesitz teurer kommt als ein Erbschein.
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An dieser Stelle wäre interessant, ob ein Testament bei Immobesitz teurer kommt als ein Erbschein.
Das dürfte wohl von der Wertentwicklung der Immobilie(n) abhängen. Das Testament wird ja wie der Erbschein nach Geschäftswert berechnet und unter der Annahme, dass das (Immobilien)Vermögen immer weiter steigt, dürfte ein frühzeitiges notarielles Testament günstiger sein. Allerdings macht dieses nur Sinn, wenn die Familienplanung abgeschlossen ist und alle Erben genau benannt werden können. Uns hat der Notar damals sogar vom (notariellen) Testament abgeraten, da die Familienplanung noch nicht abgeschlossen war und die Aussage "und weitere Abkömmlinge" hinterher doch einen Erbschein notwendig macht.
Aber ein Vergleich zwischen den Kosten für einen Erbschein und für ein notarielles Testament bei gleichem Geschäftswert wäre durchaus interessant.
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An dieser Stelle wäre interessant, ob ein Testament bei Immobesitz teurer kommt als ein Erbschein.
Wenn ich das richtig interpretiere, ist das Testament billiger als der Erbschein.
Die Kostentabellen für das notarielle Testament und den Erbschein sind zwar gleich, aber beim Erbschein wird die Gebühr zweimal berechnet, einmal für den Erbschein selber und eine zweite Gebühr für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Dazu kommt die Wertsteigerung: Die Gebühr für das Testament bemißt sich am Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt der Erstellung. 20 Jahre später dürfte der Nachlaß dann in vielen Fällen aber mehr wert sein.
Wenn ein schlichtes Blättchen DIN-A4 gleich vierstellig Geld kostest, liegt es nahe, nach Wegen zu suchen, um diese Ausgabe zu umgehen. Andererseits könnte der Preis für den Erbschein klein sein gegenüber dem, was das Finanzamt vom Erben haben möchte.
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Danke für die Info. Ich sollte mich mit dem Thema wirklich mal befassen.
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Beim Testament wird der Wert der Immobilie nur von Dir geschätzt. Das wird nicht der tatsächliche Marktwert sein. Manch ein Notar schreibt sogar: Der Wert der Immobilie wird im Kosteninteresse auf xxx geschätzt.
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Danke, gut zu wissen. Die Wahl des richtigen Notars ist also auch entscheidend.
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Vielleicht nicht der dickste Posten, aber immerhin:
Die kosten des Testaments fallen ja VOR dem Erbfall an, müssen also beim Erbfall nicht mehr versteuert werden.
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Hier ein Überblick über die für die Beantragung eines Erbscheins entstehenden Kosten und mögliche Einsparungen: Die Kosten werden nach dem Wert des Nachlasses berechnet (Addition aller Nachlasswerte (Aktivvermögen) abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten bis zur Höhe der Hälfte des Aktivvermögens). Beim Notar kostet die Beurkundung eines Erbscheinsantrags je nach Nachlasswert zwischen 60 Euro (bis 7000 Euro Nachlasswert) und 26.585 Euro (ab Euro 60 Mio. Nachlasswert). Wer dazwischen liegt, kann die Gebühr unter https://www.notar.de/themen/notarkosten/gebuehrenrechner (Gebührensatz 1,0) berechnen. Beim Notar kommen noch die Umsatzsteuer und einige weitere überschaubare Gebühren hinzu. Für die Erteilung des Erbscheins berechnet das Nachlassgericht noch einmal die gleiche Gebühr (allerdings ohne Umsatzsteuer und Nebengebühren).
Einen Erbschein benötigt man, um die Berichtigung des Eigentümers im Grundbuch vom Erblasser auf den oder die Erben erwirken zu können. Das geht in aller Regel auch - wie schon von anderen erwähnt - mit einem notariellen Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
Einsparmöglichkeiten:
- Ein Erbschein ist vielfach nicht erforderlich, wenn zum Nachlass keine Immobilie gehört.
- Den Erbschein kann man auch beim Nachlassgericht beantragen. Dann spart man sich die Umsatzsteuer und die Nebengebühren, die beim Notar anfallen, muss aber vielfach länger auf einen Termin warten.
- Vergleich zu notariellen Testamenten: Ein notarielles Einzeltestament kostet bei gleichem Vermögen so viel wie ein Erbscheinsantrag beim Notar (1,0 Gebühr; man spart sich also im Vergleich zum Erbschein die Gebühr beim Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins). Logischerweise muss der Erblasser aber vor seinem Tod zum Notar gehen. Man spart natürlich noch mehr, wenn die Höhe des Vermögens beim Tod höher war als bei Errichtung des Testaments und weniger wenn das Vermögen geschrumpft ist oder der Erblasser mehrfach notarielle Testamente errichtet/geändert hat.
- Eheleute errichten häufig gemeinschaftliche Testamente. Hier ist die Vergleichsrechnung noch etwas komplizierter: man spart sich zwar in der Regel den Erbschein nach dem Tod von beiden Ehepartnern, dafür kostet das gemeinschaftliche Testament auch deutlich mehr: es wird eine 2,0 Gebühr auf das addierte Vermögen beider Ehepartner berechnet.
- Wer das Grundbuch berichtigen lassen möchte, sollte sich damit nicht zu viel Zeit lassen, weil die Berichtigung beim Grundbuchamt weitere Gebühren auslöst, wenn seit dem Tod des Erblassers mehr als zwei Jahre vergangen sind.
- Wenn die Immobilien nach dem Tod des Erblassers verkauft werden sollen, ist eine Grundbuchberichtigung auf die Erben häufig nicht zwingend erforderlich, wenn der Erblasser eine notarielle Vollmacht erteilt hat, die über den Tod hinaus gilt. Eine solche Vollmacht ist ohnehin sinnvoll, damit kein Betreuer bestellt werden muss, wenn man sich nicht mehr selbst um seine Angelegenheit kümmern kann. Einzelheiten sind beim Verkauf aufgrund einer solchen transmortalen Vollmacht durch den Bevollmächtigen rechtlich umstritten, aber der Trend in der OLG-Rechtsprechung geht in die Richtung, dass das möglich ist.
Bei der Ermittlung der Werte zum Vermögen verlassen sich Notar und Nachlassgericht üblicherweise auf die Angaben der Mandaten bzw. Erben. Eigene Wertermittlungen werden in aller Regel nicht vorgenommen. Beachten sollte man allerdings, dass bewusst falsche Angaben strafrechtlich relevant sind.