Guten Tag,
unser Neffe hat das Erbe seines verstorbenen Vaters ausgeschlagen. Hat er jetzt einen Anspruch auf den Pflichtteil seines Opas? Oder ist der Anspruch durch die Erbausschlagung ebenfalls hinfällig?
Guten Tag,
unser Neffe hat das Erbe seines verstorbenen Vaters ausgeschlagen. Hat er jetzt einen Anspruch auf den Pflichtteil seines Opas? Oder ist der Anspruch durch die Erbausschlagung ebenfalls hinfällig?
Grundsätzlich kann man nach einer Erbausschlagung keinen Pflichtteil geltend machen. Von diesem Grundsatz gibt es ein paar Ausnahmen, von denen hier insbesondere die in § 2306 BGB geregelte in Betracht kommt.
(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
Wenn der Erblasser kein Testament erstellt hatte, scheidet ein Pflichtteilsanspruch nach wirksamer Ausschlagung aus. Gibt es ein Testament, müsste man dies kennen, um die Frage beantworten zu können.
Mein Verständnis: Wenn der Vater vor dem Opa gestorben ist, hat der Vater beim Erbfall des Opas ja nichts mehr zu bedeuten. Also sollte Erbausschlagung da nicht zählen.
Aber wenn es überhaupt einen Pflichtanteil für Enkel gibt (?), dann wohl höchstens wenn keine näheren Verwandten (Kinder) des Opas mehr existieren.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber vielleicht habe ich es etwas falsch beschrieben.
Der Vater des Neffen ist vor mehreren Jahren verstorben und das Erbe wurde damals ausgeschlagen.
Jetzt ist der Opa verstorben und der Neffe = Enkel möchte sein Pflichtteil aus dem jetzigen Erbe vom Opa anstelle seines verstorbenen Vaters
Ich hatte überlesen, dass es offenbar um unterschiedliche Erblasser geht. Dann hat die Erbausschlagung nach dem Vater nichts mit dem Großvater zu tun. Ist der Großvater vorverstorben, und der Neffe hat von ihm nichts geerbt, kommt er natürlich nicht durch die Erbausschlagung nach dem Vater an einen Pflichtteil nach dem Großvater. Ist der Vater vorverstorben kann der Neffe nach dem Tod des Großvaters einen Pflichtteil geltend machen, wenn er gesetzlicher Erbe war und enterbt wurde.
Wer Pflichtteilsberechtigter ist, ist in § 2303 geregelt:
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Unser Neffe hat das Erbe seines verstorbenen Vaters ausgeschlagen. Hat er jetzt einen Anspruch auf den Pflichtteil seines Opas? Oder ist der Anspruch durch die Erbausschlagung ebenfalls hinfällig?
Immer diese knappen Vorgaben!
Dein Neffe hat das Erbe seines verstorbenen Vaters, Deines Bruders, ausgeschlagen. Der war nämlich ein notorischer Zecher (was ihn ins frühe Grab gebracht hat) und hat nur Schulden hinterlassen.
Einige Jahre später ist der Opa verstorben und sieht nun die Oma im Himmel wieder. Das Erbe geht nach der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen an die Kinder, und wenn eins der Kinder schon verstorben ist, nämlich Dein Bruder, dann geht dessen Erbteil prinzipiell zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also auch an Deinen Neffen.
Normalerweise bekommen die Kinder das normale Erbteil. Nachdem Du aber vom "Pflichtteil" sprichst, ist offensichlich Dein verstorbener Bruder enterbt worden. Der Pflichtteil bleibt ihm aber in der Regel dennoch (und jetzt Deinem Neffen).