Falsch als freiwillig gesetzlich versichert eingestuft?

  • Liebes Finanztip Forum, ich stolpere gerade über die Details der gesetzlichen Krankenversicherung. Ich bin freiwillig versichert, sollte nach meiner Recherche aber eigentlich pflichtversichert sein.


    Mitte 2022 habe ich einen neuen Job angetreten, die Monate davor habe ich Arbeitslosengeld 1 bezogen und war gesetzlich pflichtversichert. Bei meinem zeitgleichen Krankenkassenwechsel habe ich im Antrag angegeben, dass mein Bruttoengelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ich also versicherungspflichtig bin. In meiner Mitgliedsbescheinigung und den Engeltabrechnungen steht aber, dass ich freiwillig versichert bin.

    Meine erste Frage hierzu ist: wer legt diese Einstufung fest, der Arbeitgeber oder die Krankenkasse? Das als Arbeitnehmer selbst einzuschätzen, ist eigentlich nicht meine Verantwortung?


    Vermutlich wurde ich als freiwillig versichert eingestuft, da der auf ein ganzes Jahr hochgerechnete Bruttolohn knapp über der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und das vorausschauend betrachtet wurde. Das sollte aber gemäß einem Beratungsblatt der Techniker Krankenkasse für Arbeitgeber gleich doppelt falsch sein (ich bin bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, die Regeln sollte aber überall gleich sein):


    "Wird im Laufe des Kalenderjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, so endet die Versicherungspflicht mit Ende des Kalenderjahres. Dies aber auch nur dann, wenn auch die für das Folgejahr geltende Grenze voraussichtlich überschritten wird."

    Quelle: https://www.tk.de/firmenkunden…freiheit-geprueft-2034356


    Zum einem hätte die Versicherungsfreiheit also erst ab dem Folgejahr gelten müssen, zum anderem wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2023 so stark angehoben, dass ich wieder darunter lag (gilt auch weiterhin für 2024).


    Arbeitgeber- und -nehmerbeiträge wurden in den letzten zwei Jahren vom Arbeitgeber geräuschlos abgeführt. Meldungen an die Krankenkasse über weiteres Einkommen, wie Kapitalerträge, habe ich nicht gemacht (in der freiwilligen Versicherung sind auch dafür potentiell Abgaben fällig). 2023 und 2024 bin ich unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, aber oberhalb der "besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze" (=Beitragsbemessungensgrenze), sodass ich nach meinem Verständnis sowieso bereits über den Arbeitgeber die Höchstbeiträge zahle. Für das gesplittete Jahr 2022 blicke ich die Regeln nicht.


    Könnte mir hier potentiell Ärger drohen? Die über den Arbeitgeber abgeführten Beiträge sind für freiwillig und Pflichtversicherte gleich, korrekt?

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Wenn du als Arbeitnehmer mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienst, dann bist du "freiwillig gesetzlich" versichert. Das bedeutet praktisch, dass du von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln kannst.

    Der Beitragssatz ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse unabhängig davon, ob du dort als "Pflichtversicherter" oder "Freiwilligversicherter" Mitglied bist.


    Die Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV), die unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, gibt den maximalen Bruttobetrag an, auf den KV/PV-Beiträge zu zahlen sind.


    Wenn du oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienst, liegst du damit automatisch auch schon oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV). Du bezahlst also schon den Höchstbetrag an die KV.

    Mit anderen Worten: Weitere Erträge (wie z.B. Kapitalerträge) musst du dann *nicht* an die Krankenkasse melden. Weil sie sich bei dir eh nicht auswirken. Weil du ja schon den Höchstsatz bezahlst.


    Was anderes ist, wenn du kein Arbeitnehmer wärst. Sondern z.B. Privatier.

    Dann wärst du freiwillig versichert, ohne die Jahresarbeitsentgeltgrenze zwingend überschritten zu haben.

    In so einem Fall müsstest du deine Kapitalerträge (bzw. dein Einkommen) der Krankenkasse melden, weil sie ja die Bezugsgröße für die Beiträge bilden.