Balkonkraftwerk - Zwang zum Zählertausch und Zählergebühren


  • Hallo,


    vor kurzem habe ich eine Mini-PV Anlage in Betrieb genommen, die nur eine sehr geringe Leistung hat (150 Watt max.). Ordnungsgemäß habe ich diese im Mai vor Betrieb bei der Bundesnetzagentur angemeldet.


    Letzte Woche erhielt ich einen Brief des Stromnetzbetreibes bzw. Versorgers (REWAG - in Regensburg), dass der Zähler getauscht werden müsse, damit der von mir überschüssig erzeugte Strom vergütet werden könne.


    Ich teilte dem Netzbetreiber mit, dass ich keine Vergütung wünsche, da ein Zählertausch mit Kosten verbunden ist (Einbau kostenfrei, danach eine jährliche Gebühr von 40€). Der Betreiber scheint aber auf einen Zählertausch zu bestehen. Ich würde daher gerne wissen, ob bei nicht gewünschter Vergütung des überschüssig erzeugten Stromes wirklich ein Zählertausch notwendig ist und was die gesetzliche Grundlage hierfür ist.


    Ich erwäge zudem das Balkonkraftwerk wieder außer Betrieb zu nehmen, da die Leistung meiner PV-Anlage derart gering ist und sich der Betrieb wegen der drohenden hohen Zählergebühr für mich nicht lohnt und ich bei Entscheidung zur Vergütung wahrscheinlich ein Gewerbe o.ä. anmelden müsste.

    Im Falle der Einspeisung stellt sich grundsätzlich außerdem die Frage nach Aufwand und finanziellem Nutzen.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Viele Grüße

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Vor kurzem habe ich eine Mini-PV Anlage in Betrieb genommen, die nur eine sehr geringe Leistung hat (150 Watt max.). Ordnungsgemäß habe ich diese im Mai vor Betrieb bei der Bundesnetzagentur angemeldet.


    Letzte Woche erhielt ich einen Brief des Stromnetzbetreibes bzw. Versorgers (REWAG - in Regensburg), dass der Zähler getauscht werden müsse, damit der von mir überschüssig erzeugte Strom vergütet werden könne.

    Vorweg: Versuche mal, nicht mit Schriften und Schriftgrößen herumzuspielen. Man kann das schlecht lesen.


    Die Auskunft Deines Stromnetzbetreibers war vermutlich geschwindelt. Es geht vermutlich nicht darum, daß Dir der Strom vergütet wird, sondern darum, einen Zähler auszutauschen, bei dem das automatisch passiert.


    Mal angenommen, Du hast einen alten Ferrariszähler, so läuft der rückwärts, wenn Du Strom einspeist, was bedeutet, daß jede eingespeiste kWh mit dem vollen Verbraucherpreis vergütet wird, weil der Zähler vom Prinzip her saldiert. Das will der Stromnetzbetreiber natürlich nicht, also wollen sie, daß Du einen Zähler bekommst, der nicht rückwärts laufen kann. Das ist heutzutage in der Regel ein elektronischer Zähler.


    Die Netzbetreiber handhaben das unterschiedlich, müssen müssen sie seit kürzerer Zeit nicht mehr (aus dem von Dir genannten Grund: kleiner Umfang, mit Kanonen auf Spatzen geschossen). Wenn Dein Netzbetreiber es aber nicht anders macht, wirst Du es wohl hinnehmen müssen.

    Ich teilte dem Netzbetreiber mit, dass ich keine Vergütung wünsche, da ein Zählertausch mit Kosten verbunden ist (Einbau kostenfrei, danach eine jährliche Gebühr von 40€). Der Betreiber scheint aber auf einen Zählertausch zu bestehen. Ich würde daher gerne wissen, ob bei nicht gewünschter Vergütung des überschüssig erzeugten Stromes wirklich ein Zählertausch notwendig ist und was die gesetzliche Grundlage hierfür ist.

    Was steht dagegen, daß Du das Deinen Netzbetreiber fragst?

    Ich erwäge zudem, das Balkonkraftwerk wieder außer Betrieb zu nehmen, da die Leistung meiner PV-Anlage derart gering ist, sich der Betrieb wegen der drohenden hohen Zählergebühr für mich nicht lohnt und ich bei Entscheidung zur Vergütung wahrscheinlich ein Gewerbe o.ä. anmelden müsste.

    Ich kenne die diesbezüglichen Regularien nicht. Sie sollen jüngst erheblich unproblematischer geworden sein, auch für größere Anlagen als ein Balkonkraftwerk. Ein Gewerbe mußt Du deswegen nicht anmelden, meines Wissens wird Neu-Solarbauern sogar die Mehrwertsteuer erlassen (was letztlich eine Subvention ist).

  • Kann es sein, dass du bei der Registrierung deiner Anlage nicht die "unentgeltlichen Abnahme" des Überschussstroms gewählt hast?


    Bundesnetzagentur:


    Der Anlagenbetreiber darf, muss die Anlage jedoch nicht zwingend der „unentgeltlichen Abnahme“ zuordnen. Er kann für seine Balkon-Solaranlage grundsätzlich auch die „reguläre“ Einspeisevergütung in Anspruch nehmen (nach Einbau des Zweirichtungszählers), was die Anwendung der vereinfachenden Sonderregelungen für Steckersolargeräte dann allerdings ausschließt.


  • Nun..... wie Thebat schon schreibt, hast du bei der Meldung vermutlich ein Kreutzchen falsch gesetzt.... ich bin in Balkonkraftwerkgruppen und dort ist das selbe auch dem einen oder anderen passiert. (Die die nie ihr BKW gemeldet haben, lachen sich immer noch in den Schlaf)..... Dies ist keine Ermunterung dies zu tun, aber gelebte praxis.