Hallo zusammen,
der Pflege-Pauschbetrag wird "[...] nach der Zahl der Pflegepersonen [...] geteilt" (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html).
Außerdem gilt als eine der Voraussetzung scheinbar: "Unentgeltliche Pflegeleistung: Sie dürfen für die Betreuung oder Pflege keine Bezahlung erhalten. Auch Pflegegeld dürfen Sie nur entgegennehmen, wenn Sie dieses vollständig und belegbar für die Finanzierung von Hilfsleistungen für den Pflegebedürftigen ausgeben." (https://www.pflege.de/pflegeka…erung/pflegepauschbetrag/)
Es ist scheinbar auch unwichtig, ob die pflegenden Personen überhaupt eine Steuererklärung erstellen, oder ob sie z. B. wegen vorliegender Nichtveranlagungsbescheinigung den Pauschbetrag gar nicht nutzen können. Der Betrag ist trotzdem anteilsgleich zwischen allen Pflegenden aufzuteilen. (https://www.lohnsteuer-kompakt…ndernd%20verwenden%20kann.). Also bei 2 Pflegenden und Erfüllung aller Voraussetzungen hätten beide Anrecht auf jeweils 50% der Pflege-Pauschale.
Aber wenn Pfleger A z. B. eine Nichtveranlagungsbescheinigung hat und nur Pfleger B den Pflege-Pauschbetrag steuerlich nutzen könnte, dann wäre es eine günstige Gestaltung, wenn B 100% statt nur 50% geltend machen könnte.
In diesem Zusammenhang frage ich mich, ob es folgende Gestaltungsmöglichkeit gibt ...
... Beispiel: 2 Pflegende (A und B), A erhält zumindest einen Teil des Pflegegeldes von der gepflegten Person, um seine Arbeit zu entschädigen. Dadurch hat A keinen Anspruch (auf 50% der Pflege-Pauschale). Hat folglich B jetzt Anspruch auf 100% (statt der anteiligen 50%) ?
Weitere Frage: Nirgends habe ich als Voraussetzung für den Erhalt des Pflege-Pauschbetrages lesen können, dass die pflegende Person als Pflegeperson bei der Pflegekasse vermerkt sein müsste. Weiß jemand mehr?
Danke!