Pflege-Pauschbetrag / steuerliche Gestaltungsmöglichkeit

  • Hallo zusammen,

    der Pflege-Pauschbetrag wird "[...] nach der Zahl der Pflegepersonen [...] geteilt" (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html).

    Außerdem gilt als eine der Voraussetzung scheinbar: "Unentgeltliche Pflegeleistung: Sie dürfen für die Betreuung oder Pflege keine Bezahlung erhalten. Auch Pflegegeld dürfen Sie nur entgegennehmen, wenn Sie dieses vollständig und belegbar für die Finanzierung von Hilfsleistungen für den Pflegebedürftigen ausgeben." (https://www.pflege.de/pflegeka…erung/pflegepauschbetrag/)

    Es ist scheinbar auch unwichtig, ob die pflegenden Personen überhaupt eine Steuererklärung erstellen, oder ob sie z. B. wegen vorliegender Nichtveranlagungsbescheinigung den Pauschbetrag gar nicht nutzen können. Der Betrag ist trotzdem anteilsgleich zwischen allen Pflegenden aufzuteilen. (https://www.lohnsteuer-kompakt…ndernd%20verwenden%20kann.). Also bei 2 Pflegenden und Erfüllung aller Voraussetzungen hätten beide Anrecht auf jeweils 50% der Pflege-Pauschale.

    Aber wenn Pfleger A z. B. eine Nichtveranlagungsbescheinigung hat und nur Pfleger B den Pflege-Pauschbetrag steuerlich nutzen könnte, dann wäre es eine günstige Gestaltung, wenn B 100% statt nur 50% geltend machen könnte.

    In diesem Zusammenhang frage ich mich, ob es folgende Gestaltungsmöglichkeit gibt ...
    ... Beispiel: 2 Pflegende (A und B), A erhält zumindest einen Teil des Pflegegeldes von der gepflegten Person, um seine Arbeit zu entschädigen. Dadurch hat A keinen Anspruch (auf 50% der Pflege-Pauschale). Hat folglich B jetzt Anspruch auf 100% (statt der anteiligen 50%) ?

    Weitere Frage: Nirgends habe ich als Voraussetzung für den Erhalt des Pflege-Pauschbetrages lesen können, dass die pflegende Person als Pflegeperson bei der Pflegekasse vermerkt sein müsste. Weiß jemand mehr?

    Danke!

  • Hallo @Just8free, der Pflege-Pauschbetrag richtet sich an Schwerbehinderte und ist eine Steuererleichterung für die behinderte Person selbst.


    Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad und soll dazu verwendet werden, private Pflegekräfte finanziell zu entschädigen, wenn kein Pflegedienst eingesetzt wird. Es bleibt steuerfrei, auch bei einer das Geld empfangenden Pflegeperson. (Alles vereinfacht dargestellt.)


    Worüber möchtest Du reden?

  • Hallo Pantoffelheld,

    danke für Deine Rückmeldung. Wenn Du das mit mir durchgehen möchtest, gerne ...

    ... der Pflege-Pauschbetrag richtet sich an Schwerbehinderte und ist eine Steuererleichterung für die behinderte Person selbst.

    Auch, aber eben nicht nur, wie der von mir oben verlinkte Gesetzestext ausführt: "Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält "

    Also, der Pflegende, nicht der Gepflegte, kann in diesem Fall die Pauschale geltend machen.

    Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad und soll dazu verwendet werden, private Pflegekräfte finanziell zu entschädigen, wenn kein Pflegedienst eingesetzt wird. Es bleibt steuerfrei, auch bei einer das Geld empfangenden Pflegeperson. (Alles vereinfacht dargestellt.)

    Richtig.

    Wenn wir uns soweit einig sind, verknüpft man beides, und kommt zu meiner Überlegung von oben ...
    ... die Weitergabe des Pflegegeldes stellt im konkreten Fall mit Blick auf die Pflege-Pauschale eine unzulässige Einnahme dar, sodass der pflegende Pflegegeldempfänger (an den das Pflegegeld weitergereicht wurde) kein Anrecht mehr auf die steuerliche Pauschale hat. Das geht ebenfalls aus meinem obigen Zitat hervor (hervorgehoben), findet sich aber auch an zahlreichen anderen Stellen detaillierter genau so erklärt. Das ist im Falle dieser Pauschale wohl schlicht so. Wie oben schon beschrieben.

    Die Frage, die sich daraus ergibt, ist, ob eine weitere (zweite) pflegende Person (die tatsächlich keinerlei Einnahmen für ihre Pflege-Leistungen hat, also auch keinen Anteil vom Pflegegeld erhält) diese steuerliche Pauschale folglich zu 100% geltend machen kann. Die Pauschale ist normalerweise unter allen Pflegenden, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, zu gleichen Teilen aufzuteilen, wie oben schon ausgeführt. Bei 2 Pflegenden also jeweils 50% der Pauschale für beide.

    Weder im Gesetzestext noch auf unzähligen Webseiten, die in zum Thema Pflege durchforstet habe, konnte ich eine Antwort finden. Somit scheint mir, diese (wo)mögliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeit wird nicht verstanden oder übersehen oder existiert nicht.

  • Ich glaube, dass ich die Frage jetzt verstanden habe.


    Ich neige zu 100 % für die zweite Person, denn

    Die Pauschale ist normalerweise unter allen Pflegenden, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, ...

    wenn Pfleger A schon das Pflegegeld erhält, erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die Pauschale. So ist Pfleger B der einzige mit den entsprechenden Voraussetzungen und ihm ist die Pauschale vollständig zuzuordnen.


    Die Deutungshoheit hat natürlich das Finanzamt. Ich würde es so angeben (und dabei nicht unnötig kompliziert machen) und sehen, was sie daraus machen.

  • Ja, wenn niemand hier von eigenen konkreten Erfahrungen berichten kann, dann kommt es wohl auf einen Versuch an. Ist schon richtig, man versucht es halt einfach.

    Wiso Steuer 2023 sagt dazu
    " Beteiligen sich weitere Personen an der Pflege, die ebenfalls einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen können, so wird der Pflege-Pauschbetrag zu gleichen Teilen aufgeteilt."


    Auch daraus könnte man lesen, dass im konkreten Fall die zweite Person 100% geltend machen kann.


    Nicht ganz klar ist auch noch, ob Pfleger B bei der Pflegekasse als pflegende Person registriert sein muss. Das könnte man ja einfach vornehmen, hat aber die Konsequenz, dass Pfleger B eine möglicherweise zu übernehmende Verhinderungspflege dann nicht mehr von der Pflegekasse entschädigt bekommt (vereinfacht). Wobei Pfleger B vermutlich nur eines von beiden, Pflege-Pauschale (bei der Steuer) oder Verhinderungspflege (bei der Pflegekasse) geltend machen kann. Falls hier noch jemand mit Erfahrungen dienen kann ...

    Danke Pantoffelheld , das Thema findet scheinbar wenig Resonanz. Verwunderlich, an zu pflegenden Personen und pflegenden Familienangehörigen dürfte doch kein Mangel bestehen. Und das Pflege-Thema ist auch aus steuerlicher Sicht sehr umfangreich.

  • Danke Pantoffelheld , das Thema findet scheinbar wenig Resonanz. Verwunderlich, an zu pflegenden Personen und pflegenden Familienangehörigen dürfte doch kein Mangel bestehen. Und das Pflege-Thema ist auch aus steuerlicher Sicht sehr umfangreich.

    Ja klar, aber wer von diesen Geplagten hat Zeit oder Lust, sich hier in unsrem vergleichsweise elitären Finanztip-Forum die Beine zu vertreten?

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • das Thema findet scheinbar wenig Resonanz. Verwunderlich, an zu pflegenden Personen und pflegenden Familienangehörigen dürfte doch kein Mangel bestehen.

    Darum geht es doch nicht. Es wird reichlich gepflegt.

    Wenn zwei Personen faktisch pflegen, steht trotzdem jeder einzelnen nur 50% zu. Womit soll sich B 100% 'verdient' haben? Spontan fällt mir als Synonym für Gestaltung das Wort Trickserei ein.

  • Hallo zusammen,

    der Pflegepauschbetrag kann die Person zu 100 Prozent nutzen die zu 100 Prozent Pflegeperson ist. Also wer zu 100 Prozent die Rentenpunkte bekommt.

    Ob er keine Einnahmen durch die Pflege haben darf ist möglich. Letzteres kann ich nicht genau sagen.

    LG

  • Ich würde A und B als Pflegepersonen anmelden, weil das für B noch weitere Vorteile haben kann- Neben (Schaden-)Versicherungsthemen gibt es da ja noch die Rentenpunkte. Das ist ein weithin unterschätzter Aspekt.

    Wobei Pfleger B vermutlich nur eines von beiden, Pflege-Pauschale (bei der Steuer) oder Verhinderungspflege (bei der Pflegekasse) geltend machen kann.

    Du bist entweder Pflegeperson oder Verhinderungspfleger, nicht beides gleichzeitig. Ein unterjähriger Wechsel zwischen den Rollen müsste zwar möglich sein, wäre aber Formular-und Erläuterung-Overkill.

  • Ich würde A und B als Pflegepersonen anmelden, weil das für B noch weitere Vorteile haben kann- Neben (Schaden-)Versicherungsthemen gibt es da ja noch die Rentenpunkte. Das ist ein weithin unterschätzter Aspekt.

    Ja, kommt für B im konkreten Fall aber nicht in Betracht, da die Voraussetzungen ...

    • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad 2 bis 5
    • Sie pflegen als Privatperson.
    • Sie pflegen mindestens 10 Stunden, an mindestens zwei Tagen in der Woche.
    • Sie sind nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig.
    • Sie pflegen im häuslichen Umfeld.

    ... nachweislich nicht vollständig erfüllt werden können. Für A passt das im konkreten Fall.

    Als eingetragene Pflegeperson kämen noch Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung durch die Pflegekasse in Betracht. Im konkreten Fall ist B aber berufstätig und so erfolgen bereits Einzahlungen.

    Einzig noch verbliebener Punkt mit Blick auf die soziale Absicherung wäre ggf. die Beanspruchung der Unfallversicherung als eingetragene Pflegeperson. Die Unfallversicherung greift allerdings auch, wenn B Verhinderungspflege leistet. Dafür kann sich B von der Pflegekasse bezahlen lassen wenn B nicht als Pflegeperson eingetragen ist. Tja, da wird B noch mal überlegen und abwägen müssen.

  • Wenn es nicht noch eine weitere Person V gibt, die die Verhinderungspflege macht, und B sich zwischen den Alternativen entscheiden muss, kommt der spitze Bleistift zum Einsatz. Du wirst dabei nicht vergessen, dass es sich bei der Verhinderungspflege um steuerfreie Geldleistungen handelt (es gibt übrigens auch Fahrtkosten, die gerne übersehen werden) und bei dem Pauschbetrag nur um eine Steuerermäßigung über eine Minderung des zu versteuernden Einkommens.

  • ... dass es sich bei der Verhinderungspflege um steuerfreie Geldleistungen handelt ...

    Ja, das brächte in jedem Fall mehr als die Pflege-Pauschale. Und das selbst dann, wenn die Verhinderungspflege von nahen Verwandten oder Personen, die im selben Haushalt leben, geleistet wird und die Pflegekasse statt 1.612 Euro dann nur maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes bezahlt.
    (https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/)

    Unter dem Link findet sich auch der Hinweis ...
    "Der Betrag für die Verhinderungspflege kann aufgestockt werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft wird. Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können Sie dabei für die Verhinderungspflege nutzen."

    Leider an dieser Stelle keine Info dazu, wie sich das in Kombination mit dem "1,5-fachen Satz des Pflegegeldes" (oben) verhält. Also wenn B ein naher Verwandter der zu pflegenden Person ist, ob dann womöglich '806 € + 1.5-facher Satz Pflegegeld' für Verhinderungspflege steuerfrei bezahlt werden.


    Was im konkreten Fall die beste Kombination ist muss sich erst noch finden. Ist aber schon sehr hilfreich einen ersten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zu haben.


    Fahrtkosten, danke, interessanter Hinweis.
    "Bei der Verhinderungspflege können Sie die Fahrtkosten für die An- und Abreise der Ersatzpflegeperson über den jährlichen Leistungsbetrag mit der Pflegeversicherung abrechnen. Die Ersatzpflegeperson erhält so auf Antrag 0,20 Euro pro Kilometer Anfahrtskosten. (1) "
    (https://www.pflege.de/pflegeka…ng/fahrtkostenerstattung/)

    Die Regelungen sind beinahe endlos ... unter dem Link oben findet man aber schon eine Menge Infos.

    "Sonderregelung bei Personen mit eingeschränkter Mobilität

    Hat der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, dann werden für ambulante Behandlungen die Fahrtkosten immer erstattet. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3 mit einer nachweislich dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität oder bei Pflegegrad 4 und 5. (2)"

  • Ein Gedanke ist noch, dass das scheinbar nicht unbedingt vorab entschieden werden muss, sondern kann dem Lauf der Dinge nachfolgend entschieden werden. "Eine rückwirkende Beantragung [der Verhinderungspflege] ist vier Jahre lang möglich." (https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/)


    Demnach hätte man bis zur Steuererklärung Zeit, sich für die Pauschale oder die Auszahlung der Verhinderungspflege zu "entscheiden", sofern die entsprechenden Leistungen denn selbst erbracht wurden. Und wenn die Leistungen von Person V erbracht wurden, dann ist ja eh alles klar. Und wenn sich keine Person V gefunden hat, dann ist auch klar was finanziell günstiger ist :-).


  • Die Regelungen sind beinahe endlos ... unter dem Link oben findet man aber schon eine Menge Infos.

    "Sonderregelung bei Personen mit eingeschränkter Mobilität

    Hat der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, dann werden für ambulante Behandlungen die Fahrtkosten immer erstattet. Dasselbe gilt bei Pflegegrad 3 mit einer nachweislich dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität oder bei Pflegegrad 4 und 5. (2)"

    Das hat natürlich nichts mit dem Aspekt der Pflege-Pauschale oder der Verhinderungspflege zu tun, war mir nur zufällig ins Auge gefallen. Kann das oben leider als Erklärung nicht mehr ergänzen.

  • Das waren jetzt viele Punkte auf einmal. Jetzt kommt auch viel Text zurück. -- Die Verhinderungspflege löst bei mir in der Praxis meist schlechte Stimmung aus, weil sie zwar kompliziert und irgendwie interessant ist und und die Beschäftigung durchaus lohnend sein kann, aber durch die vielen Regelungen und das nervige Verfahren auch regelmäßig für Frust sorgt.


    Einen guten Überblick über das, was überhaupt alles geben könnte, findet man übrigens in den Leistungsübersichten vom Pflege-Dschungel .

    "Bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege können Sie dabei für die Verhinderungspflege nutzen."

    806 € jährlich aus dem Budget der Kurzzeitpflege können umgewidmet werden.

    "...wenn die Verhinderungspflege von nahen Verwandten oder Personen, die im selben Haushalt leben, geleistet wird und die Pflegekasse statt 1.612 Euro dann nur maximal den 1,5-fachen Satz des Pflegegeldes bezahlt."

    In der Übersicht des Pflege-Dschungels https://pflege-dschungel.de/wp…eleistungen-2024-1.24.pdf auf Seite 2 wird der § 39 auch für die Kombi Verwandte + Fahrtkosten über die verschiedenen Pflegegrade schön aufgedröselt. Da siehst Du, dass der 1,5-fache Satz der Deckel ist, über den hinaus kein Pflegegeld gezahlt wird, sehr wohl aber die Fahrtkosten, bis die 1602+806 € jährlich erreicht sind.


    Die ganzen Überlegungen gelten für Fälle mit nur einer Verhinderungspflegeperson. Was bei mehreren Personen passiert, die teilweise Angehörige sind und teilweise nicht oder auch bei einem unterjährigen Wechsel des Pflegegrades, darf man gerne ausprobieren. Die Leistungsabteilung der Pflegekasse freut sich bestimmt über solche Anträge und erklärt auf Nachfrage gerne ausführlich, wie und auf welcher rechtlichen Grundlage sie da rechnet. :P


    Verwirrend ist, dass das Pflegegeld monatlich gezahlt wird, bei der Verhinderungspflege aber ein jährliches Budget gemeint ist. Der monatliche Pflegegeldsatz ist die Bezugsgröße. So kann man sich ein paar Zeilen mit konkreten Zahlen in Gesetzen und Verordnungen sparen, macht aber den Gesetzestext für Laien an der Stelle undurchschaubar.


    Übrigens wird in der Pflege der Begriff naher Verwandter wehesentlich weiter gefasst als z.B. im Steuerrecht. Insbesondere bei Geschwistern fällt auf, dass sie steuerlich Fremde sind und in der Pflege zu nahe Angehörigen werden.


    "Eine rückwirkende Beantragung [der Verhinderungspflege] ist vier Jahre lang möglich." (https://www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/)


    Demnach hätte man bis zur Steuererklärung Zeit, sich für die Pauschale oder die Auszahlung der Verhinderungspflege zu "entscheiden"

    Die vier Jahre beziehen sich auf den sozialrechtlichen Teil, sprich die Beantragung der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse. Wenn Du die Steuererklärung auch schiebst (z.B. wenn Du nicht zur Abgabe verpflichtet bist), kannst Du die Entscheidung sehr lange hinauszögern. Das kann ich aber nicht empfehlen, denn zum einen reagieren die Kassen auf einen Stapel von spät eingereichten Anträgen ggf. mit Misstrauen und prüfen intensiv. Zum anderen wirst Du feststellen, dass Du Dich nach Jahren nur noch schlecht erinnern kannst, zu welchen Uhrzeiten genau Du beim Pflegenden warst. Die musst Du aber ins Formular eintragen, denn Du willst auf jeden Fall die Pflege stundenweise abrechnen und nicht tageweise. Wenn sich sorgfältig ausgefüllte Stundenzettel über Jahre stapeln und der Pflegende zwischenzeitlich verstirbt, kann keiner mehr den Antrag stellen. Wenn der Antrag schon vorab gestellt war und nur noch die Stundenzettel fehlten, müsste die Kasse eigentlich zahlen. Tut sie es? Warum sollte man sich den Stress machen und das ausprobieren?


    Triff die Entscheidung jetzt und mache es gleich richtig. Dann kannst Du nach dem ersten oft missglückten Antrag für die ersten Monate beim zweiten alles richtig machen. Ach so, noch eine Regelung: Die Verhinderungspflege darf erst 6 Monate nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit beginnen. Davor wird nicht verhinderungsgepflegt.


    Die Regelungen sind beinahe endlos ... "Sonderregelung bei Personen mit eingeschränkter Mobilität: Hat der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG, Bl oder H, dann werden für ambulante Behandlungen die Fahrtkosten immer erstattet."

    Wie Du schon selbst ergänzt hast, geht es dabei nicht um die Fahrtkosten von Pflegern zum Patienten, sondern um Fahrtkosten des Patienten für den Krankentransport zum Arzt (oder für ambulante Behandlungen ins Krankenhaus). Die Regelung greift übrigens auch ohne Merkzeichen ab Pflegegrad 4. Bei Pflegegrad 3 kann sie greifen, aber nur mit gesonderter (und durch die Kasse akzeptierter) Begründung des Arztes.

  • In der Übersicht des Pflege-Dschungels https://pflege-dschungel.de/wp…eleistungen-2024-1.24.pdf auf Seite 2 wird der § 39 auch für die Kombi Verwandte + Fahrtkosten über die verschiedenen Pflegegrade schön aufgedröselt. Da siehst Du, dass der 1,5-fache Satz der Deckel ist, über den hinaus kein Pflegegeld gezahlt wird, sehr wohl aber die Fahrtkosten, bis die 1602+806 € jährlich erreicht sind.


    ... denn Du willst auf jeden Fall die Pflege stundenweise abrechnen und nicht tageweise. Wenn sich sorgfältig ausgefüllte Stundenzettel ...

    Sehr gute Übersicht in dem pdf.
    Also genau Buch führen über die Stunden, ok.
    Danke, soweit erst mal alles klar, aber weitere Baustellen werden sicher nicht allzu lange auf sich warten lassen. :)

  • Fin Min Schleswig-Holstein v. 16.04.2014 - Kurzinfo ESt 7/2014 VI 3012 - S 2286 - 073


    Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung nach § 33b Absatz 6 Satz 6 EStG einzubeziehen, da die Voraussetzungen des § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG bei ihr nicht vorliegen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen i. S. v. § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG führt dies nicht zu einer Kürzung des Anspruchs des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.


    Ministerium der Finanzen Schleswig-Holstein v. 16.04.2014 - Kurzinfo ESt 7/2014