Fernwärme Grunddienstbarkeit und Anschlussleistung

  • Hallo, wir beziehen Fernwärme von unseren Stadtwerken und möchten gerne auf eine Wärmepumpe umsteigen. Wir dürften lt. Stadtwerke parallel eine betreiben...die Grunddienstbarkeit aber bleibt aus wirtschaftlichen Gründen.

    Unser Fernwärmepreis beträgt aktuell 21,33 Cent/Kwh. Der Grundpreis liegt bei 584 Euro.

    Unser Haus benötigt nachgewiesen eine Anschlussleistung von 7 kW. Eine Reduzierung bringt keine Kostenersparnis, da die Stadtwerke dieses durch einen Einheitspreis für alle Anschlussleistungen bis 18 kW ausgehebelt hat.


    Frage zur Aushebelung der Anschlussleistung:

    - Ist das zulässig?


    Zur Grunddienstbarkeit:

    - Weiß jemand, ob man da rauskommt - also eine Löschung erreichen kann?


    Sind dankbar für jeden Tipp in die richtige Richtung.


    Viele Grüße

    Nicole

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • In unserem Vertrag hat der Versorger geregelt, dass sich der Grundpreis nach der Wohnfläche richtet. Ich befürchte, dass eine Absenkung der Anschlussleistung nicht zu einer Reduzierung des Grundpreises führt. Warum auch? Das wäre ja Verbraucherfreundlich.

  • ...

    Unser Haus benötigt nachgewiesen eine Anschlussleistung von 7 kW. Eine Reduzierung bringt keine Kostenersparnis, da die Stadtwerke dieses durch einen Einheitspreis für alle Anschlussleistungen bis 18 kW ausgehebelt hat.

    ...

    Das klingt aber erstmal ungewöhnlich. Bei welchem Anbieter seid ihr denn?


    Zwar staffeln die FW-Anbieter die Preise meist, aber ich kenne es so, dass man trotzdem gemäß der Anschlussleistung bezahlt. Wobei das dann i.d.R. in €/kW/Monat berechnet wird.


    Beispiel:

    GP: 0 - 20 kWh: 4,20 Euro

    Anschlussleistung: 12 kW => GP = 12 x 4,20 Euro = 50,40 Euro.


    Btw:

    Gemäß AVBFernwärmeV:


    § 3 Anpassung der Leistung (1)


    Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.


    (2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.


    https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev/AVBFernw%C3%A4rmeV.pdf

  • Unser Haus benötigt nachgewiesen eine Anschlussleistung von 7 kW. Eine Reduzierung bringt keine Kostenersparnis, da die Stadtwerke dieses durch einen Einheitspreis für alle Anschlussleistungen bis 18 kW ausgehebelt hat.


    Frage zur Aushebelung der Anschlussleistung:

    - Ist das zulässig?

    Ich hatte das Thema mit einem Mitarbeiter der Verbraucherzentrale. Er sagte, es könne sein, dass ein Versorgungsanbieter nur gewisse Tarifgruppen anbietet (bei Euch wohl 0-18 kW bzw. +18kW). Eine rechtliche Grundlage konnte er mir dazu aber auch nicht nennen. Die Argumentation war, dass die Versorger ja in der Leitung eine nicht individuell regulierbare Leistung bereitstellen, egal wieviel Leistung der einzelne Abnehmer benötigt. Dies würde aber das Recht auf Anpassung der Leistung (von Balu gepostet) komplett aushöhlen. Ich habe nichts gefunden, was diese Rechtsauslegung stützt. Lass Dir doch vom Versorger die rechtliche Grundlage zeigen, nach welcher sie Dein Recht beschneiden.


    Bei meinem Anbieter konnte ich unkompliziert von 8 kW auf 6 kW wechseln, da unser Jahresverbrauch nach Daumenregel 5,6 kW Leistungsbedarf noch nie überschritten hat. Unser Leistungspreis wird nach €/kW/Jahr berechnet. Die Leitung liefert grundsätzlich 15 kW. Wo ein Wille beim Versorger, da ist also auch ein Weg.

    Zur Grunddienstbarkeit:

    - Weiß jemand, ob man da rauskommt - also eine Löschung erreichen kann?

    § 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung


    (1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer
    der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine
    Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.


    Gemäß AVBFernwärmeV solltet Ihr also nach 10 Jahren, danach alle fünf Jahre, aus dem Vertrag aussteigen können.


    Viel Erfolg

  • Sind dankbar für jeden Tipp in die richtige Richtung.

    Das Thema Anschlusszwang ist ein heißes Eisen. Für den Betreiber des Wärmenetzes ist es wirtschaftlich notwendig, dass möglichst jeder im Gebiet angeschlossen ist und die Fixkosten amortisiert. Viele Anschlusszwänge sind aber rechtlich nicht sauber, die konkrete Beurteilung sprengt aber den Rahmen eines Forums. Hier würde mein Weg zum Fachanwalt führen.

  • Vielen Dank für die Beiträge.


    Inzwischen ist ein Schreiben eingegangen in dem eine Erhöhung des Grundpreises ab 2025 angekündigt wird. Dann beläuft sie sich auf 755 Euro/Jahr. Da kommt Freude auf 😟