Versorgungsausgleich bei Riesterrente Union-Investment

  • Hallo,

    ich habe Fragen zum Versorgungsausgleich der Riesterrente meiner Frau mir gegenüber.


    Die Union-Investment hat mir heute geschrieben, daß es zwar grundsätzlich zwei Möglichkeiten des Ausgleichs gibt, die interne und die externe Teilung.

    Union-Investment möchte die externe Teilung dem Gericht vorschlagen. Grund: Ich habe keinen Riester-Vertrag bei der UI und ein neuer Vertrag wird nur bis zum Alter von 47 Jahren abgeschlossen. Ich bin 61.


    Ich könnte aber dennoch in eine angeschlossene Volksbank etc gehen, um zu fragen, ob sie mir trotzdem ein Altersvorsorgedepot ermöglichen.

    Klingt für mich etwas merkwürdig.


    Jetzt gäbe es ansonsten die Möglichkeit, den Betrag an die Deutsche Rentenversicherung zu übertragen, es geht um rund 11.000€ in Fonds der UI.


    Alternativ könnte es auch an einen anderen "Zielversorger" gehen, so dieser einverstanden wäre. Ich habe allerdings noch keinen anderen Zielversorger.


    Jetzt habe ich auf die Schnelle gesehen, daß man aufpassen muss, Zulagen nicht zu verlieren, die Teil der angesparten Summe sind. Wenn ich das richtig verstanden habe.


    Auf der anderen Seite frage ich mich, ob die Übertragung an die DRV, und damit der Kauf von Rentenpunkten, die rentierlichste Möglichkeit darstellt.


    Hat jemand von euch Erfahrungen mit dieser Konstellation bzw grundsätzlich Wissen zu diesen konkreten Dingen und könnte mir einen guten Weg empfehlen?



    Vielen Dank und schöne Grüße!

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo.


    Regelmässig liefert die DRV einen besseren Rentenfaktor als der durchschnittliche private Mitbewerber. Daher wäre die DRV als Zielversorgung vielleicht gar nicht so verkehrt.


    Der Übertrag in die gesetzliche Rentenversicherung ist nach meinem Verständnis aber eine schädliche Verwendung.

  • Gefunden bei Haufe, dementsprechend würde es auch bei einer betrieblichen Altersvorsorgung funktionieren:


    "Wird Altersvorsorgevermögen, das durch die "Riester-Förderung" begünstigt ist, im Rahmen des internen oder externen Versorgungsausgleichs zur Begründung eines Anrechts in einer kapitalgedeckten Pensionskasse (einschl. Versorgungsausgleichskasse), Direktversicherung oder Pensionsfonds oder aus einem auf den Namen der ausgleichsberechtigten Person lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag verwendet, liegt keine schädliche Verwendung vor. Die gezahlte Zulage sowie die ggf. gesondert festgestellte Steuerermäßigung aufgrund des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs müssen nicht zurückgezahlt werden.

    Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen es zu einer Auszahlung aus gefördertem Altersvorsorgevermögen kommt. Auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person das an sie ausgezahlte Kapital wieder auf einen Altersvorsorgevertrag oder in eine begünstigte betriebliche Altersversorgung einzahlt, muss die ausgleichspflichtige Person die für das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen gewährte Förderung (Altersvorsorgezulage und ggf. zusätzliche Steuerermäßigung) zurückzahlen.

    Gleichzeitig führt die schädliche Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person insoweit zur Besteuerung der Erträge aus dem – nach Rückzahlung der staatlichen Förderung ungeförderten – Altersvorsorgevermögen."