Hallo an alle Wissenden, mein Mann und ich haben unserer Tochter 2021 unser von uns damals bewohntes Haus (erworben 1998) notariell beglaubigt geschenkt, Nießbrauch ist ebenfalls eingetragen. Durch einen tollen Zufall konnten wir eine altersgerechte Wohnung erwerben und sind 2022 umgezogen, unsere Tochter zog daraufhin mit ihrer Familie in das Haus. Sie zahlte damals keine Schenkungssteuer, da der Nießbrauch sehr wertmindernd war und der Freibetrag von 2 mal 400.000 Euro (je von meinem Mann und mir) nicht überschritten war. Nun möchte sie das große Haus verkaufen und ein etwas kleineres erwerben, damit sind wir vollkommen einverstanden. Spekulationssteuer fällt nicht an, das weiss ich bereits. Aber wie ist es mit nachträglicher Schenkungssteuer aus dem erzielten Kaufpreis (minus 800.000 erlaubte steuerfreie Schenkung alle 10 Jahre), wenn unsere Tochter das Haus verkauft? Der Wert des Hauses war im Zuge der Übertragung inklusive wertminderndem Nießbrauch vom Finanzamt auf knapp unter 800.000 angesetzt worden. Wenn unsere Tochter das Haus zB nun für 1,2 Mio verkaufen kann, fällt dann aus dem Betrag oberhalb 800.000 Euro Schenkungssteuer für sie an? Ich meine, irgendwo gelesen zu haben, dass sie für jedes Jahr 10% „abziehen“ kann, d.h. seit der Schenkung sind über drei Jahre vergangen, sie kann also 30% von den „zuviel“ erzielten 400.000 Euro abziehen und zahlt dann eben aus 280.000 Euro noch Schenkungssteuer? Ich wöre dankbar für Hinweise. Lieben Dank.
Verkauf einer geschenkten Immobilie
- JayKay2020
- Erledigt
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Elena H.
Hat das Thema freigeschaltet. -
Hallo an alle Wissenden
In Steuerdingen geht es nicht primär ums Wissen, sondern primär ums Dürfen. Da achten die Steuerberater sehr drauf. Wir hier sind alles Steuerlaien.
Eine wirklich belastbare Auskunft kannst Du von keinem Forum erwarten.
Mein Mann und ich haben unserer Tochter 2021 unser von uns damals bewohntes Haus (erworben 1998) notariell beglaubigt geschenkt, Nießbrauch ist ebenfalls eingetragen
... mit dessen Hilfe der Wert des Hauses so gedrückt wurde, daß er unter der Schenkungsteuergrenze war.
Durch einen tollen Zufall konnten wir [bereits 1 Jahr nach der Schenkung] eine altersgerechte Wohnung erwerben und sind 2022 umgezogen, unsere Tochter zog daraufhin mit ihrer Familie in das Haus.
Das Finanzamt habt Ihr darauf nicht mit der Nase darauf gestoßen, daß Ihr damit den wertmindernden Nießbrauch aufgegeben habt.
Nun möchte sie das große Haus verkaufen und ein etwas kleineres erwerben, damit sind wir vollkommen einverstanden.
... was Ihr auch müßt, da ja der Nießbrauch noch geschrieben steht.
Spekulationssteuer fällt nicht an, das weiß ich bereits. Aber wie ist es mit nachträglicher Schenkungssteuer aus dem erzielten Kaufpreis (minus 800.000 erlaubte steuerfreie Schenkung alle 10 Jahre), wenn unsere Tochter das Haus verkauft? Der Wert des Hauses war im Zuge der Übertragung inklusive wertminderndem Nießbrauch vom Finanzamt auf knapp unter 800.000 angesetzt worden. Wenn unsere Tochter das Haus zB nun für 1,2 Mio verkaufen kann, fällt dann aus dem Betrag oberhalb 800.000 Euro Schenkungssteuer für sie an?
Das kommt darauf an. Ich würde mich mit dieser Frage an einen Steuerberater wenden, der haftet im Bedarfsfall für seine Auskunft (so heißt es zumindest allgemein).
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Hallo JayKay2020,
der Auszug aus dem genießbrauchten (guter Deutsch?) Objekt beendet erst einmal nicht das Nießbrauchsrecht, im Unterschied zum Wohnrecht. Zahlt Ihnen Ihre Tochter seit 2022 Miete für das Haus? Falls nein, liegt hier eine weitere Schenkung vor. Falls ja, haben Sie die Mieteinnahmen versteuert?
Die Konstellation schreit nach professioneller Beratung, nicht dass Sie im Bemühen, nachträgliche Schenkungssteuer zu vermeiden, andere Baustellen aufmachen.
Gruß Pumphut
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Hallo JayKay2020,
der Auszug aus dem genießbrauchten (guter Deutsch?) Objekt beendet erst einmal nicht das Nießbrauchsrecht, im Unterschied zum Wohnrecht. Zahlt Ihnen Ihre Tochter seit 2022 Miete für das Haus? Falls nein, liegt hier eine weitere Schenkung vor. Falls ja, haben Sie die Mieteinnahmen versteuert?
Die Konstellation schreit nach professioneller Beratung, nicht dass Sie im Bemühen, nachträgliche Schenkungssteuer zu vermeiden, andere Baustellen aufmachen.
Gruß Pumphut
+ 1 für die professionelle Beratung zu dieser wirklich hochkomplexen Ausgangssituation und
1x ABER:
Ein dinglich gesichertes Wohnrecht erlischt nicht durch Auszug, sondern ausschließlich durch Löschung (nachgewiesener Tod oder Zustimmung der Person, der das Wohnrecht eingeräumt wurde).
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Hallo,
Ein dinglich gesichertes Wohnrecht erlischt nicht durch Auszug, sondern ausschließlich durch Löschung (nachgewiesener Tod oder Zustimmung der Person, der das Wohnrecht eingeräumt wurde).
Grundsätzlich richtig, aber im Detail kompliziert, siehe z.B. https://www.haufe.de/recht/deu…esk_PI17574_HI639633.html
Aber hier ist der Grundsatz wichtig, ein Wohnrecht kann grundsätzlich (mit Ausnahmen) nur persönlich ausgeübt werden, der Nießbrauch gibt auch die Möglichkeit der entgeltlichen Nutzung durch Dritte.
Gruß Pumphut